Änderung des Zivilgesetzbuchs. Elterliche Verantwortung

ShortId
11.438
Id
20110438
Updated
10.04.2024 11:38
Language
de
Title
Änderung des Zivilgesetzbuchs. Elterliche Verantwortung
AdditionalIndexing
12;28;Eherecht;Kind;Sorgerecht;elterliche Sorge;Eltern
1
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L04K01030301, Eltern
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Begriff der elterlichen Sorge ist den heutigen Realitäten des Familienlebens - 50 Prozent Scheidungsrate, 20 Prozent aussereheliche Geburten - nicht mehr angemessen. Haben nach einer Trennung beide Elternteile Anteil an der Betreuung, so begünstigt dies die ausgewogene Entwicklung und die Chancengleichheit des Kindes.</p><p>Das Postulat Wehrli (04.3250) hatte zum Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge nicht oder nicht mehr miteinander verheirateter Eltern zur Regel zu machen. Obwohl das Postulat im Nationalrat grossmehrheitlich Zustimmung fand, haben einzelne Stimmen diesen Grundsatz wieder infrage gestellt und auch eine Aufteilung der Pflichten und Verantwortlichkeiten gefordert. Der Vernehmlassungsentwurf begründete die Notwendigkeit, dass geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben sollten, mit dem übergeordneten Interesse des Kindes und dessen Bedürfnissen. Der Bundesrat hat im Ergebnis festgehalten, dass die Vernehmlassung eine deutliche Zustimmung der Kantone, der Parteien und der befragten Verbände ergeben hat. Gleichwohl hatten mehrere Verbände auch die Wichtigkeit einer Aufteilung der Verantwortlichkeiten betont.</p><p>Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom Dezember 2009 im Fall "Zaunegger gegen Deutschland", in dem die Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder durch die deutsche Gesetzgebung verurteilt wurde, bekräftigt die Notwendigkeit, die Regelung der elterlichen Sorge in der Schweiz unverzüglich zu revidieren.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen stimmen mit den Artikeln 8, 11 und 14 der Bundesverfassung, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit den Artikeln 8 und 18 der Uno-Kinderrechtskonvention überein.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Zivilgesetzbuch wird geändert, indem der Begriff der elterlichen Sorge zum Begriff der "elterlichen Verantwortung" erweitert wird und die diesbezüglichen Bestimmungen (Art. 133, 134 und 144) in den Achten Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses", übergeführt werden. Die anderen Bestimmungen des Scheidungsrechts, die kindesrechtliche Angelegenheiten betreffen (Art. 145 bis 149), sollen angepasst und in das Verwandtschaftsrecht verschoben werden.</p><p>Zivilgesetzbuch</p><p>Zweite Abteilung, Achter Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses"</p><p>Die Artikel 133, 134 und 144 des Vierten Titels, Dritter Abschnitt, "Die Scheidungsfolgen", werden aufgehoben und mit den nötigen redaktionellen Anpassungen unter dem Achten Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses", eingefügt.</p><p>Art. 297 Elterliche Verantwortung: Grundsatz</p><p>Abs. 1</p><p>Mutter und Vater sind unabhängig von ihrem Zivilstand gleichermassen für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes verantwortlich.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist entweder die Mutter oder der Vater minderjährig, so steht die elterliche Verantwortung dem volljährigen Elternteil zu, bis der andere Elternteil volljährig wird. Sind beide Eltern minderjährig, so wird die elterliche Sorge einem Vormund übertragen, bis ein Elternteil volljährig wird.</p><p>Abs. 3</p><p>Im übergeordneten Interesse des Kindes darf das Gericht die elterliche Verantwortung nur dann einem Elternteil oder den Eltern entziehen, wenn der Elternteil oder die Eltern nachweislich unfähig sind, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Es hebt die Massnahme auf, sobald die Unfähigkeit eines Elternteils nicht mehr besteht.</p><p>Abs. 4</p><p>Bei einer Trennung oder Scheidung darf das Gericht die elterliche Verantwortung nur dann einem Elternteil oder den Eltern entziehen, wenn ein begründetes Gesuch der Kindesschutzbehörde vorliegt oder wenn eine Mediation oder andere Massnahmen die Unfähigkeit des Elternteils oder der Eltern erwiesen haben, eine Lösung im Interesse des Kindes zu finden; die Massnahme dauert so lange, wie die Gründe dafür bestehen.</p><p>Art. 297a Elterliche Verantwortung: Aufteilung</p><p>Abs. 1</p><p>Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet oder befinden sie sich in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren, so halten sie ihre Übereinkunft über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und über die Verteilung der Unterhaltsbeiträge in einer schriftlichen Vereinbarung fest.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie tragen dabei dem Interesse des Kindes Rechnung und beachten seine Meinung unter Berücksichtigung seiner Entwicklung in angemessener Weise.</p><p>Abs. 3</p><p>Können sich die Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes nicht einigen, so übernimmt jeder Elternteil die Hälfte, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.</p><p>Abs. 4</p><p>Die Vereinbarung wird vollstreckbar, sobald sie der zuständigen Behörde zugestellt oder vom Gericht genehmigt worden ist.</p><p>Art. 297b Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Eltern nicht über die Betreuung des Kindes, die Verteilung der Unterhaltsbeiträge oder andere für das Kind wichtige Angelegenheiten einigen, so ordnet das Gericht innerhalb von drei Wochen, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, die Durchführung einer Mediation an. Die Kinder können in die Mediation einbezogen werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Führt die Mediation nicht zu einer umfassenden Einigung, so entscheidet das Gericht über die offenen Punkte; dabei berücksichtigt es die Interessen des Kindes.</p><p>Abs. 3</p><p>Verweigert ein Elternteil die Teilnahme an der Mediation oder an einer anderen Massnahme oder wirkt er an einer Mediation nicht mit, so kann ihm die elterliche Verantwortung entzogen werden.</p><p>Abs. 4</p><p>Das Gericht oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind in geeigneter Weise persönlich an, soweit nicht dessen Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.</p><p>Art. 297c Änderung der Vereinbarung</p><p>Abs. 1</p><p>Verständigen sich die Eltern über eine Änderung der Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung des Kindes, so unterbreiten sie die Änderung der zuständigen Stelle zur Genehmigung.</p><p>Abs. 2</p><p>Erfordern wichtige Änderungen von Lebensumständen der Eltern oder des Kindes eine Anpassung der Vereinbarung und können sich die Eltern nicht einigen, so gelten die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme an einer Mediation und über die Zuständigkeit des Gerichtes sinngemäss.</p><p>Abs. 3</p><p>Handelt ein Elternteil wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen vollstreckbare Bestimmungen der Vereinbarung oder verunglimpft er den andern Elternteil systematisch und dauernd, so kann das Gericht auf Gesuch die Vereinbarung so ändern, dass das Interesse des Kindes gewahrt bleibt.</p><p>Art. 298 Das Kind betreffende Entscheidungen</p><p>Abs. 1</p><p>Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Die für das Kind wichtigen Entscheidungen treffen die Eltern gemeinsam.</p><p>Abs. 3</p><p>Sie tragen dabei dem Interesse des Kindes Rechnung und beachten, soweit möglich, dessen Meinung.</p><p>Abs. 4</p><p>Bei Uneinigkeit gelten die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme an einer Mediation und über die Zuständigkeit des Gerichtes sinngemäss.</p><p>Art. 298a</p><p>Aufgehoben</p>
  • Änderung des Zivilgesetzbuchs. Elterliche Verantwortung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Begriff der elterlichen Sorge ist den heutigen Realitäten des Familienlebens - 50 Prozent Scheidungsrate, 20 Prozent aussereheliche Geburten - nicht mehr angemessen. Haben nach einer Trennung beide Elternteile Anteil an der Betreuung, so begünstigt dies die ausgewogene Entwicklung und die Chancengleichheit des Kindes.</p><p>Das Postulat Wehrli (04.3250) hatte zum Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge nicht oder nicht mehr miteinander verheirateter Eltern zur Regel zu machen. Obwohl das Postulat im Nationalrat grossmehrheitlich Zustimmung fand, haben einzelne Stimmen diesen Grundsatz wieder infrage gestellt und auch eine Aufteilung der Pflichten und Verantwortlichkeiten gefordert. Der Vernehmlassungsentwurf begründete die Notwendigkeit, dass geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben sollten, mit dem übergeordneten Interesse des Kindes und dessen Bedürfnissen. Der Bundesrat hat im Ergebnis festgehalten, dass die Vernehmlassung eine deutliche Zustimmung der Kantone, der Parteien und der befragten Verbände ergeben hat. Gleichwohl hatten mehrere Verbände auch die Wichtigkeit einer Aufteilung der Verantwortlichkeiten betont.</p><p>Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom Dezember 2009 im Fall "Zaunegger gegen Deutschland", in dem die Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder durch die deutsche Gesetzgebung verurteilt wurde, bekräftigt die Notwendigkeit, die Regelung der elterlichen Sorge in der Schweiz unverzüglich zu revidieren.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen stimmen mit den Artikeln 8, 11 und 14 der Bundesverfassung, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit den Artikeln 8 und 18 der Uno-Kinderrechtskonvention überein.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Zivilgesetzbuch wird geändert, indem der Begriff der elterlichen Sorge zum Begriff der "elterlichen Verantwortung" erweitert wird und die diesbezüglichen Bestimmungen (Art. 133, 134 und 144) in den Achten Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses", übergeführt werden. Die anderen Bestimmungen des Scheidungsrechts, die kindesrechtliche Angelegenheiten betreffen (Art. 145 bis 149), sollen angepasst und in das Verwandtschaftsrecht verschoben werden.</p><p>Zivilgesetzbuch</p><p>Zweite Abteilung, Achter Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses"</p><p>Die Artikel 133, 134 und 144 des Vierten Titels, Dritter Abschnitt, "Die Scheidungsfolgen", werden aufgehoben und mit den nötigen redaktionellen Anpassungen unter dem Achten Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses", eingefügt.</p><p>Art. 297 Elterliche Verantwortung: Grundsatz</p><p>Abs. 1</p><p>Mutter und Vater sind unabhängig von ihrem Zivilstand gleichermassen für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes verantwortlich.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist entweder die Mutter oder der Vater minderjährig, so steht die elterliche Verantwortung dem volljährigen Elternteil zu, bis der andere Elternteil volljährig wird. Sind beide Eltern minderjährig, so wird die elterliche Sorge einem Vormund übertragen, bis ein Elternteil volljährig wird.</p><p>Abs. 3</p><p>Im übergeordneten Interesse des Kindes darf das Gericht die elterliche Verantwortung nur dann einem Elternteil oder den Eltern entziehen, wenn der Elternteil oder die Eltern nachweislich unfähig sind, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Es hebt die Massnahme auf, sobald die Unfähigkeit eines Elternteils nicht mehr besteht.</p><p>Abs. 4</p><p>Bei einer Trennung oder Scheidung darf das Gericht die elterliche Verantwortung nur dann einem Elternteil oder den Eltern entziehen, wenn ein begründetes Gesuch der Kindesschutzbehörde vorliegt oder wenn eine Mediation oder andere Massnahmen die Unfähigkeit des Elternteils oder der Eltern erwiesen haben, eine Lösung im Interesse des Kindes zu finden; die Massnahme dauert so lange, wie die Gründe dafür bestehen.</p><p>Art. 297a Elterliche Verantwortung: Aufteilung</p><p>Abs. 1</p><p>Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet oder befinden sie sich in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren, so halten sie ihre Übereinkunft über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und über die Verteilung der Unterhaltsbeiträge in einer schriftlichen Vereinbarung fest.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie tragen dabei dem Interesse des Kindes Rechnung und beachten seine Meinung unter Berücksichtigung seiner Entwicklung in angemessener Weise.</p><p>Abs. 3</p><p>Können sich die Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes nicht einigen, so übernimmt jeder Elternteil die Hälfte, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.</p><p>Abs. 4</p><p>Die Vereinbarung wird vollstreckbar, sobald sie der zuständigen Behörde zugestellt oder vom Gericht genehmigt worden ist.</p><p>Art. 297b Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Eltern nicht über die Betreuung des Kindes, die Verteilung der Unterhaltsbeiträge oder andere für das Kind wichtige Angelegenheiten einigen, so ordnet das Gericht innerhalb von drei Wochen, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, die Durchführung einer Mediation an. Die Kinder können in die Mediation einbezogen werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Führt die Mediation nicht zu einer umfassenden Einigung, so entscheidet das Gericht über die offenen Punkte; dabei berücksichtigt es die Interessen des Kindes.</p><p>Abs. 3</p><p>Verweigert ein Elternteil die Teilnahme an der Mediation oder an einer anderen Massnahme oder wirkt er an einer Mediation nicht mit, so kann ihm die elterliche Verantwortung entzogen werden.</p><p>Abs. 4</p><p>Das Gericht oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind in geeigneter Weise persönlich an, soweit nicht dessen Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.</p><p>Art. 297c Änderung der Vereinbarung</p><p>Abs. 1</p><p>Verständigen sich die Eltern über eine Änderung der Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung des Kindes, so unterbreiten sie die Änderung der zuständigen Stelle zur Genehmigung.</p><p>Abs. 2</p><p>Erfordern wichtige Änderungen von Lebensumständen der Eltern oder des Kindes eine Anpassung der Vereinbarung und können sich die Eltern nicht einigen, so gelten die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme an einer Mediation und über die Zuständigkeit des Gerichtes sinngemäss.</p><p>Abs. 3</p><p>Handelt ein Elternteil wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen vollstreckbare Bestimmungen der Vereinbarung oder verunglimpft er den andern Elternteil systematisch und dauernd, so kann das Gericht auf Gesuch die Vereinbarung so ändern, dass das Interesse des Kindes gewahrt bleibt.</p><p>Art. 298 Das Kind betreffende Entscheidungen</p><p>Abs. 1</p><p>Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Die für das Kind wichtigen Entscheidungen treffen die Eltern gemeinsam.</p><p>Abs. 3</p><p>Sie tragen dabei dem Interesse des Kindes Rechnung und beachten, soweit möglich, dessen Meinung.</p><p>Abs. 4</p><p>Bei Uneinigkeit gelten die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme an einer Mediation und über die Zuständigkeit des Gerichtes sinngemäss.</p><p>Art. 298a</p><p>Aufgehoben</p>
    • Änderung des Zivilgesetzbuchs. Elterliche Verantwortung

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