Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Einführung der Spitalfinanzierung

ShortId
11.439
Id
20110439
Updated
10.02.2026 21:14
Language
de
Title
Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Einführung der Spitalfinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Krankenkassenprämie;Preisstopp;Vollzug von Beschlüssen;Spital;Dringlichkeitsrecht;diagnosebezogene Fallpauschale;Finanzierung
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K1105030901, Preisstopp
  • L06K110503020101, Tarif
  • L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
  • L04K05030202, Dringlichkeitsrecht
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Den eidgenössischen Räten ist in der Sommersession 2011 folgender Erlass zur Beschlussfassung zu unterbreiten:</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, </p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 wird wie folgt geändert:</p><p>Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)</p><p>1 Die Neuregelung der Tarifstruktur für stationäre Leistungen und der Aufteilung der Abgeltung stationärer Leistungen zwischen Kantonen und Versicherern (Art. 49 und 49a KVG) rechtfertigt in Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren nach KVG weder Tarif- noch Prämienerhöhungen.</p><p>2 In Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren über die Zulassung von Spitälern und anderen Einrichtungen und den Umfang der Zulassung (Art. 39 KVG) sind die Kriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit (Art. 39 Abs. 2ter KVG) massgebend.</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt mit seiner Annahme durch die Bundesversammlung in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2014.</p>
  • Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Einführung der Spitalfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Den eidgenössischen Räten ist in der Sommersession 2011 folgender Erlass zur Beschlussfassung zu unterbreiten:</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, </p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 wird wie folgt geändert:</p><p>Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)</p><p>1 Die Neuregelung der Tarifstruktur für stationäre Leistungen und der Aufteilung der Abgeltung stationärer Leistungen zwischen Kantonen und Versicherern (Art. 49 und 49a KVG) rechtfertigt in Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren nach KVG weder Tarif- noch Prämienerhöhungen.</p><p>2 In Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren über die Zulassung von Spitälern und anderen Einrichtungen und den Umfang der Zulassung (Art. 39 KVG) sind die Kriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit (Art. 39 Abs. 2ter KVG) massgebend.</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt mit seiner Annahme durch die Bundesversammlung in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2014.</p>
    • Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Einführung der Spitalfinanzierung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Den eidgenössischen Räten ist in der Sommersession 2011 folgender Erlass zur Beschlussfassung zu unterbreiten:</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, </p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom ...</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 wird wie folgt geändert:</p><p>Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)</p><p>1 Die Neuregelung der Tarifstruktur für stationäre Leistungen und der Aufteilung der Abgeltung stationärer Leistungen zwischen Kantonen und Versicherern (Art. 49 und 49a KVG) rechtfertigt in Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren nach KVG weder Tarif- noch Prämienerhöhungen.</p><p>2 In Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren über die Zulassung von Spitälern und anderen Einrichtungen und den Umfang der Zulassung (Art. 39 KVG) sind die Kriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit (Art. 39 Abs. 2ter KVG) massgebend.</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt mit seiner Annahme durch die Bundesversammlung in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2014.</p>
    • Ergänzende Übergangsbestimmungen zur Einführung der Spitalfinanzierung

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