Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen

ShortId
11.440
Id
20110440
Updated
10.04.2024 18:00
Language
de
Title
Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Mehrwertsteuer;gemeinnützige Anstalt
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterstellt die Gönnerbeiträge an die Rega nach wie vor der MWSt. Dies obwohl im neuen Mehrwertsteuergesetz, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, Gönnerbeiträge explizit Spenden gleichgestellt werden und demnach nicht der MWSt unterliegen (Art. 3 Bst. i i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWStG).</p><p>Die Rega stellt bekanntlich die Luftrettung in der Schweiz sicher und übernimmt damit eine öffentliche Aufgabe. Im Gegensatz zum Ausland wird die Luftrettung in der Schweiz aber nicht durch die öffentliche Hand finanziert, sondern wird durch die Gönner der Rega ermöglicht. Durch die Unterstellung unter die MWSt werden der Rega vom Staat jährlich rund 5,5 Millionen Schweizerfranken entzogen. Dieser Betrag fehlt der Rega für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben.</p><p>Angesichts der beschriebenen, abweichenden Auffassung der ESTV von der Meinung des Parlamentes ist offensichtlich eine Präzisierung des Begriffs der Spenden und Gönnerbeiträge im MWStG notwendig.</p><p>Die obenstehende Definition des Spendenbegriffs in Artikel 3 Buchstabe i MWStG dient der Einfachheit und Klarheit; sie ist notwendig, um die akut drohende Mehrbelastung von privaten Spenden an gemeinnützige Organisationen abzuwenden und damit Grundwerte unserer Gesellschaft nicht zu kompromittieren.</p><p>Keinesfalls soll diese Definition dazu dienen, der Steuerumgehung Tür und Tor zu öffnen. Mit der Beschränkung auf gemeinnützige Institutionen ist sichergestellt, dass gewinnstrebige Unternehmen, welche das Kriterium der Gemeinnützigkeit nicht erfüllen, von der verlangten Präzisierung nicht profitieren können.</p><p>Damit hält sich der Steuerausfall für den Bund in engen Grenzen. Der Begriff der gemeinnützigen Organisation ist im MWStG selber (Art. 3 Bst. j MWStG) mit Verweis auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer definiert.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen wie die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) sollen nicht der Mehrwertsteuer (MWSt) unterliegen.</p><p>Es wird folgende Änderung von Artikel 3 Buchstabe i MWStG vorgeschlagen:</p><p>Art. 3</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; nicht als Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne gilt das Versprechen der Empfängerin, die Kosten für die von ihr oder in ihrem Auftrag aufgrund ihres statutarischen Zwecks erbrachten Leistungen zu übernehmen, sofern es sich bei der Empfängerin um eine gemeinnützige Organisation handelt; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird; Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt.</p><p>...</p>
  • Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20110441
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterstellt die Gönnerbeiträge an die Rega nach wie vor der MWSt. Dies obwohl im neuen Mehrwertsteuergesetz, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, Gönnerbeiträge explizit Spenden gleichgestellt werden und demnach nicht der MWSt unterliegen (Art. 3 Bst. i i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWStG).</p><p>Die Rega stellt bekanntlich die Luftrettung in der Schweiz sicher und übernimmt damit eine öffentliche Aufgabe. Im Gegensatz zum Ausland wird die Luftrettung in der Schweiz aber nicht durch die öffentliche Hand finanziert, sondern wird durch die Gönner der Rega ermöglicht. Durch die Unterstellung unter die MWSt werden der Rega vom Staat jährlich rund 5,5 Millionen Schweizerfranken entzogen. Dieser Betrag fehlt der Rega für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben.</p><p>Angesichts der beschriebenen, abweichenden Auffassung der ESTV von der Meinung des Parlamentes ist offensichtlich eine Präzisierung des Begriffs der Spenden und Gönnerbeiträge im MWStG notwendig.</p><p>Die obenstehende Definition des Spendenbegriffs in Artikel 3 Buchstabe i MWStG dient der Einfachheit und Klarheit; sie ist notwendig, um die akut drohende Mehrbelastung von privaten Spenden an gemeinnützige Organisationen abzuwenden und damit Grundwerte unserer Gesellschaft nicht zu kompromittieren.</p><p>Keinesfalls soll diese Definition dazu dienen, der Steuerumgehung Tür und Tor zu öffnen. Mit der Beschränkung auf gemeinnützige Institutionen ist sichergestellt, dass gewinnstrebige Unternehmen, welche das Kriterium der Gemeinnützigkeit nicht erfüllen, von der verlangten Präzisierung nicht profitieren können.</p><p>Damit hält sich der Steuerausfall für den Bund in engen Grenzen. Der Begriff der gemeinnützigen Organisation ist im MWStG selber (Art. 3 Bst. j MWStG) mit Verweis auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer definiert.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen wie die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) sollen nicht der Mehrwertsteuer (MWSt) unterliegen.</p><p>Es wird folgende Änderung von Artikel 3 Buchstabe i MWStG vorgeschlagen:</p><p>Art. 3</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; nicht als Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne gilt das Versprechen der Empfängerin, die Kosten für die von ihr oder in ihrem Auftrag aufgrund ihres statutarischen Zwecks erbrachten Leistungen zu übernehmen, sofern es sich bei der Empfängerin um eine gemeinnützige Organisation handelt; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird; Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt.</p><p>...</p>
    • Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen

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