Für ein Auslandschweizergesetz

ShortId
11.446
Id
20110446
Updated
10.02.2026 20:12
Language
de
Title
Für ein Auslandschweizergesetz
AdditionalIndexing
12;Auslandschweizer/in;Kompetenzregelung;Präsenz der Schweiz im Ausland;Auslandsschule
1
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L04K13020401, Auslandsschule
  • L04K10010602, Präsenz der Schweiz im Ausland
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In Beantwortung des Postulates Lombardi über "die Fünfte Schweiz als Verbindung zur Welt" (04.3571) hat der Bundesrat im Juni 2010 einen Bericht über die Auslandschweizerpolitik des Bundes vorgelegt. Darin gelangt der Bundesrat unter anderem zum Schluss, es stelle sich "die berechtigte Frage, ob es angesichts des andauernden zahlenmässigen Wachstums der Auslandschweizergemeinschaft und ihrer damit einhergehenden zunehmenden politischen Bedeutung nicht an der Zeit wäre, eine eigentliche, kohärente Auslandschweizerpolitik zu formulieren ... Die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage sowie die Stärkung der bereits bestehenden Funktion des Auslandschweizerdienstes als Guichet unique für alle Auslandschweizerfragen könnte den Rahmen dafür liefern ..." </p><p>Der Bundesrat stimmt darin mit den Schlussfolgerungen überein, welche der Auslandschweizerrat an seiner Sommersitzung 2010 in Bezug auf die Auslandschweizerpolitik gezogen hat und die ihn zur Verabschiedung einer Skizze zu einem Auslandschweizergesetz veranlasst haben. Um eine kohärente Politik des Bundes gegenüber den Auslandschweizern zu gewährleisten, ist die Schaffung eines Ausführungsgesetzes zum Auslandschweizerartikel 40 der Bundesverfassung erforderlich. Diese muss die allgemeinen Grundsätze definieren, ohne welche die Auslandschweizerpolitik Stückwerk ohne übergeordnetes Konzept bleibt. </p><p>Um in der Auslandschweizerpolitik die Kohärenz sicherzustellen und Synergieverluste zu vermeiden ist eine Klärung der Kompetenzen auf Bundesebene unumgänglich. Notwendig ist ebenfalls eine bessere Einbindung der Auslandschweizer - immerhin ein Zehntel des Schweizervolkes - in die politischen Prozesse, insbesondere was deren Vertretung anbelangt. Nachdem die Chancen einer direkten Vertretung in den eidgenössischen Räten äusserst gering sind, gilt es alternative Formen der Mitwirkung und Interessenwahrung zu definieren. </p><p>Aufgrund ihres Wirkens, ihrer Beziehungen und ihrer Erfahrungen leisten die Auslandschweizer dem Lande wertvolle Dienste und tragen zu seiner Prosperität bei. Im Rahmen der voranschreitenden Globalisierung bilden mobile Landsleute Bindeglieder und Akteure auf wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Ebene. Damit die Schweiz grösstmöglichen Nutzen aus der zunehmenden internationalen Verflechtung ziehen kann, sind Massnahmen notwendig, die einerseits die internationale Mobilität unserer Staatangehörigen erleichtern und andererseits die Beziehungen zwischen den Auslandschweizern und ihrem Herkunftsland verstärken. </p><p>Zahlreiche Länder sind sich dieser Zusammenhänge bewusst und verfolgen eine Migrationspolitik, welche ihre eigenen Staatsangehörigen einbezieht. Es ist an der Zeit, dass auch die Schweiz eine kohärente auslandschweizerpolitische Strategie entwickelt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In Ausführung von Artikel 40 der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (im Folgenden: Auslandschweizer) geschaffen. Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken: </p><p>1. Entwicklung einer auslandschweizerpolitischen Gesamtstrategie des Bundes;</p><p>2. Zuweisung der Federführung in der Auslandschweizerpolitik an ein Departement; </p><p>3. Definition der Rechte und Pflichten der Auslandschweizer als allgemeiner Rahmen, in Ergänzung oder auch als Ersatz für die zurzeit in verschiedenen Erlassen verstreuten Normen; </p><p>4. Förderung der politischen Vertretung der Auslandschweizer und Definition der Rolle des Auslandschweizerrates und der Auslandschweizerorganisation; </p><p>5. Sicherstellung der Information der Auslandschweizer; </p><p>6. Förderung der internationalen Präsenz der Schweiz dank einer koordinierten Nutzung des Auslandschweizernetzwerkes; </p><p>7. Sicherstellung der internationalen Bildungspräsenz der Schweiz, insbesondere Förderung der Schweizer Schulen im Ausland; </p><p>8. Förderung der wachsenden internationalen Mobilität der Schweizerbürger, namentlich in der Aus- und Rückwanderung für die Ausbildung und die berufliche Entwicklung; </p><p>9. Förderung der Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz.</p>
  • Für ein Auslandschweizergesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Beantwortung des Postulates Lombardi über "die Fünfte Schweiz als Verbindung zur Welt" (04.3571) hat der Bundesrat im Juni 2010 einen Bericht über die Auslandschweizerpolitik des Bundes vorgelegt. Darin gelangt der Bundesrat unter anderem zum Schluss, es stelle sich "die berechtigte Frage, ob es angesichts des andauernden zahlenmässigen Wachstums der Auslandschweizergemeinschaft und ihrer damit einhergehenden zunehmenden politischen Bedeutung nicht an der Zeit wäre, eine eigentliche, kohärente Auslandschweizerpolitik zu formulieren ... Die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage sowie die Stärkung der bereits bestehenden Funktion des Auslandschweizerdienstes als Guichet unique für alle Auslandschweizerfragen könnte den Rahmen dafür liefern ..." </p><p>Der Bundesrat stimmt darin mit den Schlussfolgerungen überein, welche der Auslandschweizerrat an seiner Sommersitzung 2010 in Bezug auf die Auslandschweizerpolitik gezogen hat und die ihn zur Verabschiedung einer Skizze zu einem Auslandschweizergesetz veranlasst haben. Um eine kohärente Politik des Bundes gegenüber den Auslandschweizern zu gewährleisten, ist die Schaffung eines Ausführungsgesetzes zum Auslandschweizerartikel 40 der Bundesverfassung erforderlich. Diese muss die allgemeinen Grundsätze definieren, ohne welche die Auslandschweizerpolitik Stückwerk ohne übergeordnetes Konzept bleibt. </p><p>Um in der Auslandschweizerpolitik die Kohärenz sicherzustellen und Synergieverluste zu vermeiden ist eine Klärung der Kompetenzen auf Bundesebene unumgänglich. Notwendig ist ebenfalls eine bessere Einbindung der Auslandschweizer - immerhin ein Zehntel des Schweizervolkes - in die politischen Prozesse, insbesondere was deren Vertretung anbelangt. Nachdem die Chancen einer direkten Vertretung in den eidgenössischen Räten äusserst gering sind, gilt es alternative Formen der Mitwirkung und Interessenwahrung zu definieren. </p><p>Aufgrund ihres Wirkens, ihrer Beziehungen und ihrer Erfahrungen leisten die Auslandschweizer dem Lande wertvolle Dienste und tragen zu seiner Prosperität bei. Im Rahmen der voranschreitenden Globalisierung bilden mobile Landsleute Bindeglieder und Akteure auf wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Ebene. Damit die Schweiz grösstmöglichen Nutzen aus der zunehmenden internationalen Verflechtung ziehen kann, sind Massnahmen notwendig, die einerseits die internationale Mobilität unserer Staatangehörigen erleichtern und andererseits die Beziehungen zwischen den Auslandschweizern und ihrem Herkunftsland verstärken. </p><p>Zahlreiche Länder sind sich dieser Zusammenhänge bewusst und verfolgen eine Migrationspolitik, welche ihre eigenen Staatsangehörigen einbezieht. Es ist an der Zeit, dass auch die Schweiz eine kohärente auslandschweizerpolitische Strategie entwickelt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In Ausführung von Artikel 40 der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (im Folgenden: Auslandschweizer) geschaffen. Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken: </p><p>1. Entwicklung einer auslandschweizerpolitischen Gesamtstrategie des Bundes;</p><p>2. Zuweisung der Federführung in der Auslandschweizerpolitik an ein Departement; </p><p>3. Definition der Rechte und Pflichten der Auslandschweizer als allgemeiner Rahmen, in Ergänzung oder auch als Ersatz für die zurzeit in verschiedenen Erlassen verstreuten Normen; </p><p>4. Förderung der politischen Vertretung der Auslandschweizer und Definition der Rolle des Auslandschweizerrates und der Auslandschweizerorganisation; </p><p>5. Sicherstellung der Information der Auslandschweizer; </p><p>6. Förderung der internationalen Präsenz der Schweiz dank einer koordinierten Nutzung des Auslandschweizernetzwerkes; </p><p>7. Sicherstellung der internationalen Bildungspräsenz der Schweiz, insbesondere Förderung der Schweizer Schulen im Ausland; </p><p>8. Förderung der wachsenden internationalen Mobilität der Schweizerbürger, namentlich in der Aus- und Rückwanderung für die Ausbildung und die berufliche Entwicklung; </p><p>9. Förderung der Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz.</p>
    • Für ein Auslandschweizergesetz
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In Beantwortung des Postulates Lombardi über "die Fünfte Schweiz als Verbindung zur Welt" (04.3571) hat der Bundesrat im Juni 2010 einen Bericht über die Auslandschweizerpolitik des Bundes vorgelegt. Darin gelangt der Bundesrat unter anderem zum Schluss, es stelle sich "die berechtigte Frage, ob es angesichts des andauernden zahlenmässigen Wachstums der Auslandschweizergemeinschaft und ihrer damit einhergehenden zunehmenden politischen Bedeutung nicht an der Zeit wäre, eine eigentliche, kohärente Auslandschweizerpolitik zu formulieren ... Die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage sowie die Stärkung der bereits bestehenden Funktion des Auslandschweizerdienstes als Guichet unique für alle Auslandschweizerfragen könnte den Rahmen dafür liefern ..." </p><p>Der Bundesrat stimmt darin mit den Schlussfolgerungen überein, welche der Auslandschweizerrat an seiner Sommersitzung 2010 in Bezug auf die Auslandschweizerpolitik gezogen hat und die ihn zur Verabschiedung einer Skizze zu einem Auslandschweizergesetz veranlasst haben. Um eine kohärente Politik des Bundes gegenüber den Auslandschweizern zu gewährleisten, ist die Schaffung eines Ausführungsgesetzes zum Auslandschweizerartikel 40 der Bundesverfassung erforderlich. Diese muss die allgemeinen Grundsätze definieren, ohne welche die Auslandschweizerpolitik Stückwerk ohne übergeordnetes Konzept bleibt. </p><p>Um in der Auslandschweizerpolitik die Kohärenz sicherzustellen und Synergieverluste zu vermeiden ist eine Klärung der Kompetenzen auf Bundesebene unumgänglich. Notwendig ist ebenfalls eine bessere Einbindung der Auslandschweizer - immerhin ein Zehntel des Schweizervolkes - in die politischen Prozesse, insbesondere was deren Vertretung anbelangt. Nachdem die Chancen einer direkten Vertretung in den eidgenössischen Räten äusserst gering sind, gilt es alternative Formen der Mitwirkung und Interessenwahrung zu definieren. </p><p>Aufgrund ihres Wirkens, ihrer Beziehungen und ihrer Erfahrungen leisten die Auslandschweizer dem Lande wertvolle Dienste und tragen zu seiner Prosperität bei. Im Rahmen der voranschreitenden Globalisierung bilden mobile Landsleute Bindeglieder und Akteure auf wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Ebene. Damit die Schweiz grösstmöglichen Nutzen aus der zunehmenden internationalen Verflechtung ziehen kann, sind Massnahmen notwendig, die einerseits die internationale Mobilität unserer Staatangehörigen erleichtern und andererseits die Beziehungen zwischen den Auslandschweizern und ihrem Herkunftsland verstärken. </p><p>Zahlreiche Länder sind sich dieser Zusammenhänge bewusst und verfolgen eine Migrationspolitik, welche ihre eigenen Staatsangehörigen einbezieht. Es ist an der Zeit, dass auch die Schweiz eine kohärente auslandschweizerpolitische Strategie entwickelt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In Ausführung von Artikel 40 der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (im Folgenden: Auslandschweizer) geschaffen. Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken: </p><p>1. Entwicklung einer auslandschweizerpolitischen Gesamtstrategie des Bundes;</p><p>2. Zuweisung der Federführung in der Auslandschweizerpolitik an ein Departement; </p><p>3. Definition der Rechte und Pflichten der Auslandschweizer als allgemeiner Rahmen, in Ergänzung oder auch als Ersatz für die zurzeit in verschiedenen Erlassen verstreuten Normen; </p><p>4. Förderung der politischen Vertretung der Auslandschweizer und Definition der Rolle des Auslandschweizerrates und der Auslandschweizerorganisation; </p><p>5. Sicherstellung der Information der Auslandschweizer; </p><p>6. Förderung der internationalen Präsenz der Schweiz dank einer koordinierten Nutzung des Auslandschweizernetzwerkes; </p><p>7. Sicherstellung der internationalen Bildungspräsenz der Schweiz, insbesondere Förderung der Schweizer Schulen im Ausland; </p><p>8. Förderung der wachsenden internationalen Mobilität der Schweizerbürger, namentlich in der Aus- und Rückwanderung für die Ausbildung und die berufliche Entwicklung; </p><p>9. Förderung der Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz.</p>
    • Für ein Auslandschweizergesetz

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