Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

ShortId
11.449
Id
20110449
Updated
10.02.2026 20:53
Language
de
Title
Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen
AdditionalIndexing
12;Vormundschaft;Behörde;Schuldbetreibung;Personendaten;Datenschutz;Informationsaustausch
1
  • L04K01030110, Vormundschaft
  • L05K0807010101, Behörde
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K05020513, Datenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Vormundschaftsrecht wurde revidiert, und in der Folge wird am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft treten. Damit wird für die Wirtschaft eine folgenschwere Änderung Gültigkeit erhalten, die es mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative zu beseitigen gilt.</p><p>Nach heute noch geltendem Recht werden Bevormundungen (d. h. der Entzug der Handlungsfähigkeit) in den jeweiligen kantonalen Amtsblättern (Wohnsitz- und Heimatkanton) publiziert. Jedermann hat so die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, dass ein eventueller Vertragspartner nicht mehr handlungsfähig ist und somit selber keine Verträge abschliessen darf. Dadurch werden der Wirtschaft Kenntnis der Bevormundung "unterstellt" und Dritte vor den Folgen von Geschäften mit Bevormundeten richtigerweise nicht geschützt.</p><p>Neu ab 1. Januar 2013 werden solche Erwachsenenschutzmassnahmen nirgends mehr öffentlich gemacht. Die Handlungsfähigkeit hat aber nach wie vor die gleiche Wirkung: Mit Handlungsunfähigen abgeschlossene Verträge sind ex tunc nichtig. Dies bedeutet, dass ein Dritter (Gewerbetreibende, Privatpersonen, Unternehmungen usw.) keine Kenntnis mehr von der Erwachsenenschutzmassnahme erlangen kann, aber die gesamten Folgen bis hin zum vollständigen Untergang seiner Forderung selber tragen muss. Gemäss Artikel 451 Absatz 2 nZGB kann zwar jeder, der ein Interesse glaubhaft macht, von einer Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen einer Erwachsenenschutzmassnahme verlangen. Dies aber nur als Ausnahme zur grundsätzlichen Geheimhaltung.</p><p>Allfällige Interessen von Einzelpersonen werden über den Rechtsschutz im alltäglichen Geschäftsverkehr gestellt. Dies gefährdet die Rechtssicherheit. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind fatal, und das Erfordernis eines Interessennachweises ist im täglichen Geschäftsverkehr kaum praktikabel. Diese Situation ist nicht verhältnismässig und hat hohe administrative Kosten zur Folge. Hinzu kommt, dass jede einzelne Erwachsenenschutzbehörde selbständig über die Anforderungen an einen Interessennachweis entscheiden kann und die Auskunft ohne weiteres ablehnen kann. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsschutz. Demnach besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das geltende Recht ist wie folgt abzuändern:</p><p>1. Die Erwachsenenschutzbehörde wird verpflichtet, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person über die Ergreifung oder die Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu informieren.</p><p>2. Die Information über die Erwachsenenschutzmassnahme ist im Betreibungsregister einzutragen und vom Betreibungsamt Dritten bei deren Einholung eines Betreibungsregisterauszuges weiterzugeben.</p>
  • Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Vormundschaftsrecht wurde revidiert, und in der Folge wird am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft treten. Damit wird für die Wirtschaft eine folgenschwere Änderung Gültigkeit erhalten, die es mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative zu beseitigen gilt.</p><p>Nach heute noch geltendem Recht werden Bevormundungen (d. h. der Entzug der Handlungsfähigkeit) in den jeweiligen kantonalen Amtsblättern (Wohnsitz- und Heimatkanton) publiziert. Jedermann hat so die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, dass ein eventueller Vertragspartner nicht mehr handlungsfähig ist und somit selber keine Verträge abschliessen darf. Dadurch werden der Wirtschaft Kenntnis der Bevormundung "unterstellt" und Dritte vor den Folgen von Geschäften mit Bevormundeten richtigerweise nicht geschützt.</p><p>Neu ab 1. Januar 2013 werden solche Erwachsenenschutzmassnahmen nirgends mehr öffentlich gemacht. Die Handlungsfähigkeit hat aber nach wie vor die gleiche Wirkung: Mit Handlungsunfähigen abgeschlossene Verträge sind ex tunc nichtig. Dies bedeutet, dass ein Dritter (Gewerbetreibende, Privatpersonen, Unternehmungen usw.) keine Kenntnis mehr von der Erwachsenenschutzmassnahme erlangen kann, aber die gesamten Folgen bis hin zum vollständigen Untergang seiner Forderung selber tragen muss. Gemäss Artikel 451 Absatz 2 nZGB kann zwar jeder, der ein Interesse glaubhaft macht, von einer Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen einer Erwachsenenschutzmassnahme verlangen. Dies aber nur als Ausnahme zur grundsätzlichen Geheimhaltung.</p><p>Allfällige Interessen von Einzelpersonen werden über den Rechtsschutz im alltäglichen Geschäftsverkehr gestellt. Dies gefährdet die Rechtssicherheit. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind fatal, und das Erfordernis eines Interessennachweises ist im täglichen Geschäftsverkehr kaum praktikabel. Diese Situation ist nicht verhältnismässig und hat hohe administrative Kosten zur Folge. Hinzu kommt, dass jede einzelne Erwachsenenschutzbehörde selbständig über die Anforderungen an einen Interessennachweis entscheiden kann und die Auskunft ohne weiteres ablehnen kann. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsschutz. Demnach besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das geltende Recht ist wie folgt abzuändern:</p><p>1. Die Erwachsenenschutzbehörde wird verpflichtet, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person über die Ergreifung oder die Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu informieren.</p><p>2. Die Information über die Erwachsenenschutzmassnahme ist im Betreibungsregister einzutragen und vom Betreibungsamt Dritten bei deren Einholung eines Betreibungsregisterauszuges weiterzugeben.</p>
    • Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Vormundschaftsrecht wurde revidiert, und in der Folge wird am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft treten. Damit wird für die Wirtschaft eine folgenschwere Änderung Gültigkeit erhalten, die es mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative zu beseitigen gilt.</p><p>Nach heute noch geltendem Recht werden Bevormundungen (d. h. der Entzug der Handlungsfähigkeit) in den jeweiligen kantonalen Amtsblättern (Wohnsitz- und Heimatkanton) publiziert. Jedermann hat so die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, dass ein eventueller Vertragspartner nicht mehr handlungsfähig ist und somit selber keine Verträge abschliessen darf. Dadurch werden der Wirtschaft Kenntnis der Bevormundung "unterstellt" und Dritte vor den Folgen von Geschäften mit Bevormundeten richtigerweise nicht geschützt.</p><p>Neu ab 1. Januar 2013 werden solche Erwachsenenschutzmassnahmen nirgends mehr öffentlich gemacht. Die Handlungsfähigkeit hat aber nach wie vor die gleiche Wirkung: Mit Handlungsunfähigen abgeschlossene Verträge sind ex tunc nichtig. Dies bedeutet, dass ein Dritter (Gewerbetreibende, Privatpersonen, Unternehmungen usw.) keine Kenntnis mehr von der Erwachsenenschutzmassnahme erlangen kann, aber die gesamten Folgen bis hin zum vollständigen Untergang seiner Forderung selber tragen muss. Gemäss Artikel 451 Absatz 2 nZGB kann zwar jeder, der ein Interesse glaubhaft macht, von einer Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen einer Erwachsenenschutzmassnahme verlangen. Dies aber nur als Ausnahme zur grundsätzlichen Geheimhaltung.</p><p>Allfällige Interessen von Einzelpersonen werden über den Rechtsschutz im alltäglichen Geschäftsverkehr gestellt. Dies gefährdet die Rechtssicherheit. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind fatal, und das Erfordernis eines Interessennachweises ist im täglichen Geschäftsverkehr kaum praktikabel. Diese Situation ist nicht verhältnismässig und hat hohe administrative Kosten zur Folge. Hinzu kommt, dass jede einzelne Erwachsenenschutzbehörde selbständig über die Anforderungen an einen Interessennachweis entscheiden kann und die Auskunft ohne weiteres ablehnen kann. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsschutz. Demnach besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das geltende Recht ist wie folgt abzuändern:</p><p>1. Die Erwachsenenschutzbehörde wird verpflichtet, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person über die Ergreifung oder die Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu informieren.</p><p>2. Die Information über die Erwachsenenschutzmassnahme ist im Betreibungsregister einzutragen und vom Betreibungsamt Dritten bei deren Einholung eines Betreibungsregisterauszuges weiterzugeben.</p>
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