Volksinitiativen rascher vors Volk

ShortId
11.455
Id
20110455
Updated
10.04.2024 11:50
Language
de
Title
Volksinitiativen rascher vors Volk
AdditionalIndexing
04;421;Volksinitiative;Behandlungsfrist einer Volksinitiative;parlamentarisches Verfahren;Gesetz;Gegenvorschlag
1
  • L05K0801020403, Behandlungsfrist einer Volksinitiative
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L05K0801020406, Gegenvorschlag
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wird einer Volksinitiative ein direkter und später ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, so kann es mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen 54 Monate dauern, bis das Parlament einen Schlussentscheid fällen muss. Weitere 10 Monate können verstreichen, bis die Vorlage bzw. die Vorlagen dem Volk unterbreitet werden. Das Beispiel der eidgenössischen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" zeigt, dass diese langen Behandlungsfristen als reine Verzögerungstaktik des Parlamentes wahrgenommen werden. Statt Probleme zu lösen, welche die Bevölkerung beschäftigen, drückt sich das Parlament um klare Regelungen und schiebt den Ball zwischen den Kammern hin und her. Die politischen Rechte und namentlich das Instrument der Volksinitiative verlieren an Attraktivität, wenn das Parlament gültige Volksinitiativen nicht zügig behandeln und gegebenenfalls dem Volk innert nützlicher Frist einen Gegenvorschlag unterbreiten muss.</p><p>Volksinitiativen, die der Bundesrat und das Parlament ablehnen, werden dem Volk schon heute rasch unterbreitet. Die Volksinitiative "gegen den Bau von Minaretten" ist am 28. Juli 2008 zustande gekommen und von Volk und Ständen am 29. November 2009 angenommen worden.</p><p>Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, die Behandlungsfristen generell zu kürzen, damit alle Volksinitiativen und direkten Gegenvorschläge rascher dem Volk unterbreitet werden können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 100</p><p>Die Bundesversammlung beschliesst innert 24 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative ...</p><p>Art. 105</p><p>Abs. 1</p><p>Fasst ein Rat über einen direkten oder indirekten Gegenentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern. </p><p>Abs. 1bis</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p>
  • Volksinitiativen rascher vors Volk
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wird einer Volksinitiative ein direkter und später ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, so kann es mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen 54 Monate dauern, bis das Parlament einen Schlussentscheid fällen muss. Weitere 10 Monate können verstreichen, bis die Vorlage bzw. die Vorlagen dem Volk unterbreitet werden. Das Beispiel der eidgenössischen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" zeigt, dass diese langen Behandlungsfristen als reine Verzögerungstaktik des Parlamentes wahrgenommen werden. Statt Probleme zu lösen, welche die Bevölkerung beschäftigen, drückt sich das Parlament um klare Regelungen und schiebt den Ball zwischen den Kammern hin und her. Die politischen Rechte und namentlich das Instrument der Volksinitiative verlieren an Attraktivität, wenn das Parlament gültige Volksinitiativen nicht zügig behandeln und gegebenenfalls dem Volk innert nützlicher Frist einen Gegenvorschlag unterbreiten muss.</p><p>Volksinitiativen, die der Bundesrat und das Parlament ablehnen, werden dem Volk schon heute rasch unterbreitet. Die Volksinitiative "gegen den Bau von Minaretten" ist am 28. Juli 2008 zustande gekommen und von Volk und Ständen am 29. November 2009 angenommen worden.</p><p>Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, die Behandlungsfristen generell zu kürzen, damit alle Volksinitiativen und direkten Gegenvorschläge rascher dem Volk unterbreitet werden können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 100</p><p>Die Bundesversammlung beschliesst innert 24 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative ...</p><p>Art. 105</p><p>Abs. 1</p><p>Fasst ein Rat über einen direkten oder indirekten Gegenentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern. </p><p>Abs. 1bis</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p>
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