Bundesgericht und Bundesanwaltschaft. Rücktrittsalter

ShortId
11.456
Id
20110456
Updated
10.04.2024 11:50
Language
de
Title
Bundesgericht und Bundesanwaltschaft. Rücktrittsalter
AdditionalIndexing
12;Staatsanwalt/-anwältin;Amtsdauer;Bundesrichter/in;Bundesanwaltschaft;Rücktritt
1
  • L05K0505020101, Bundesrichter/in
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
  • L06K080701010101, Amtsdauer
  • L04K08010310, Rücktritt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Derzeit gilt für Bundesrichterinnen sowie Bundesrichter und die Spitze der Bundesanwaltschaft, dass sie spätestens mit 68 bzw. 65 Jahren aus dem Amt scheiden. Für den Bundesrat gibt es keine solche Beschränkung, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gilt eine höhere Grenze. Angesichts der für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie die Bundesanwaltschaft einschlägigen Anforderungsprofile und bei einem Vergleich mit andern Institutionen rechtfertigt sich eine Gleichsetzung dieser Grenze mit jener für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Für</p><p>a. vollamtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter</p><p>und/oder</p><p>b. die Bundesanwältin/den Bundesanwalt und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter</p><p>sei die gleiche maximale Amtsdauer bezüglich Lebensjahre festzulegen wie für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 5 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, SR 173.712.24).</p>
  • Bundesgericht und Bundesanwaltschaft. Rücktrittsalter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit gilt für Bundesrichterinnen sowie Bundesrichter und die Spitze der Bundesanwaltschaft, dass sie spätestens mit 68 bzw. 65 Jahren aus dem Amt scheiden. Für den Bundesrat gibt es keine solche Beschränkung, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gilt eine höhere Grenze. Angesichts der für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie die Bundesanwaltschaft einschlägigen Anforderungsprofile und bei einem Vergleich mit andern Institutionen rechtfertigt sich eine Gleichsetzung dieser Grenze mit jener für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Für</p><p>a. vollamtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter</p><p>und/oder</p><p>b. die Bundesanwältin/den Bundesanwalt und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter</p><p>sei die gleiche maximale Amtsdauer bezüglich Lebensjahre festzulegen wie für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 5 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, SR 173.712.24).</p>
    • Bundesgericht und Bundesanwaltschaft. Rücktrittsalter

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