Vollständige Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten von Swissmedic

ShortId
11.460
Id
20110460
Updated
10.04.2024 11:41
Language
de
Title
Vollständige Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten von Swissmedic
AdditionalIndexing
2841;Interessenvertretung;Arzneimittelrecht;Expertenkommission;pharmazeutische Industrie;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Interessenkonflikt;Transparenz
1
  • L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel muss Swissmedic vollständige Unabhängigkeit an den Tag legen. Nur so ist sie legitimiert. Diese Unabhängigkeit muss auch für die Expertinnen und Experten gelten, die vom Institut beauftragt werden. Ohne eine vollständige Unabhängigkeit können die an Swissmedic gestellten Anforderungen, nämlich die einwandfreie Qualität ihrer Arbeit, mit der sie einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier leistet, und die Sicherung des Forschungs- und Wirtschaftsstandortes Schweiz, nur teilweise oder überhaupt nicht erfüllt werden. Hier geht es also um die Glaubwürdigkeit des Instituts.</p><p>Wie der Sender "Télévision Suisse Romande" in den Sendungen "Téléjournal" vom 15. Juni 2011 und "Temps Présent" vom 16. Juni 2011 berichtete, ist die Transparenz des Instituts nur zum Teil gewährleistet und somit lückenhaft. Es ist offensichtlich, dass man nicht gleichzeitig Arzneimittel zulassen und von der Pharmaindustrie Entschädigungen entgegennehmen kann. Solche Interessenkonflikte schwächen die Wahrung des öffentlichen Interesses, was eigentlich den Gesundheitssektor auszeichnen sollte, und schaden dem Ruf und der Glaubwürdigkeit von Swissmedic.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um eine vollständige Unabhängigkeit von Expertinnen und Experten, die vom Heilmittelinstitut Swissmedic beauftragt werden, zu gewährleisten, müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Zu diesem Zweck muss insbesondere das Heilmittelgesetz (HMG) angepasst werden. Es soll um Vorschriften ergänzt werden, die die Voraussetzungen zur Beauftragung von Expertinnen und Experten festlegen. In diesen Vorschriften soll festgelegt werden, dass nur Expertinnen und Experten ohne jegliche Interessenbindung an die Pharmaindustrie beauftragt werden; diese Vorschriften sollen auch festlegen, dass Expertinnen und Experten nicht an Entscheidungsprozessen beteiligt werden oder dass der Bund Expertinnen und Experten angemessen entschädigt, damit sie nicht verleitet werden, Gelder der Pharmaindustrie anzunehmen. Als Vorbild sollen die in diesem Bereich international geltenden Regelungen (zum Beispiel die der WHO) herangezogen werden.</p>
  • Vollständige Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten von Swissmedic
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel muss Swissmedic vollständige Unabhängigkeit an den Tag legen. Nur so ist sie legitimiert. Diese Unabhängigkeit muss auch für die Expertinnen und Experten gelten, die vom Institut beauftragt werden. Ohne eine vollständige Unabhängigkeit können die an Swissmedic gestellten Anforderungen, nämlich die einwandfreie Qualität ihrer Arbeit, mit der sie einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier leistet, und die Sicherung des Forschungs- und Wirtschaftsstandortes Schweiz, nur teilweise oder überhaupt nicht erfüllt werden. Hier geht es also um die Glaubwürdigkeit des Instituts.</p><p>Wie der Sender "Télévision Suisse Romande" in den Sendungen "Téléjournal" vom 15. Juni 2011 und "Temps Présent" vom 16. Juni 2011 berichtete, ist die Transparenz des Instituts nur zum Teil gewährleistet und somit lückenhaft. Es ist offensichtlich, dass man nicht gleichzeitig Arzneimittel zulassen und von der Pharmaindustrie Entschädigungen entgegennehmen kann. Solche Interessenkonflikte schwächen die Wahrung des öffentlichen Interesses, was eigentlich den Gesundheitssektor auszeichnen sollte, und schaden dem Ruf und der Glaubwürdigkeit von Swissmedic.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um eine vollständige Unabhängigkeit von Expertinnen und Experten, die vom Heilmittelinstitut Swissmedic beauftragt werden, zu gewährleisten, müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Zu diesem Zweck muss insbesondere das Heilmittelgesetz (HMG) angepasst werden. Es soll um Vorschriften ergänzt werden, die die Voraussetzungen zur Beauftragung von Expertinnen und Experten festlegen. In diesen Vorschriften soll festgelegt werden, dass nur Expertinnen und Experten ohne jegliche Interessenbindung an die Pharmaindustrie beauftragt werden; diese Vorschriften sollen auch festlegen, dass Expertinnen und Experten nicht an Entscheidungsprozessen beteiligt werden oder dass der Bund Expertinnen und Experten angemessen entschädigt, damit sie nicht verleitet werden, Gelder der Pharmaindustrie anzunehmen. Als Vorbild sollen die in diesem Bereich international geltenden Regelungen (zum Beispiel die der WHO) herangezogen werden.</p>
    • Vollständige Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten von Swissmedic

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