Gegen die Ausweisung von Mieterinnen und Mietern, die ihren Zahlungsrückstand beglichen haben
- ShortId
-
11.461
- Id
-
20110461
- Updated
-
10.04.2024 18:06
- Language
-
de
- Title
-
Gegen die Ausweisung von Mieterinnen und Mietern, die ihren Zahlungsrückstand beglichen haben
- AdditionalIndexing
-
2846;Mieterschutz;Kanton;soziale Betreuung;Mietrecht;Miete
- 1
-
- L04K01020106, Mieterschutz
- L04K01020107, Mietrecht
- L04K01020104, Miete
- L04K01040406, soziale Betreuung
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Zahlungsrückstands der Mieterin oder des Mieters kommt sehr häufig vor. Insbesondere Personen in einer schwierigen finanziellen Situation sind davon betroffen. Diese Situation kann plötzlich eintreten, beispielsweise aufgrund von Krankheiten oder Unfällen, die zu Arbeitsunfähigkeit führen, aufgrund einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen wie Trennung, Scheidung oder Verwitwung.</p><p>Die aktuelle Gesetzgebung verfügt über eine Guillotine-Klausel, nach der das Mietverhältnis gekündigt werden kann, wenn die Mieterin oder der Mieter innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Mahnung den Zahlungsrückstand nicht begleicht. Entsetzliche soziale Dramen sind die Folge.</p><p>Auch wenn die Mieterin oder der Mieter guten Willen zeigt und es Sozialdienste gibt, die finanzielle Nothilfe leisten, wird die Mehrheit der Mieterinnen und Mieter, die eine solche Kündigung erhalten haben, aus der Wohnung ausgewiesen, weil der Rückstand verspätet beglichen wird oder die Sozialdienste zu spät eingreifen. In manchen Fällen ist nicht einmal bekannt, dass Hilfe in Anspruch genommen werden kann, oder die Mieterin oder der Mieter verzichtet auf die Hilfe, aus Scham, sich an die Sozialdienste zu wenden.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass die Sozialdienste der Kantone, oder vielmehr diejenigen des Wohnorts, über die problematische Lage der betroffenen Person in Kenntnis gesetzt werden, damit sie Kontakt zu ihr aufnehmen und versuchen können, sie aus der misslichen Lage zu befreien. Dies wäre nicht nur für diese Person von Vorteil, sondern auch für den Vermieter, der die ausstehende Miete schneller erhalten würde, und vor allem für den Staat, der die Sozialkosten, die aus der Ausweisung entstehen, einsparen könnte.</p><p>Zudem muss man sich vor Augen führen, dass Zahlungsrückstände aus einer plötzlich auftretenden, vorübergehenden misslichen Lage entstehen. Es muss daher eine Möglichkeit geschaffen werden, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn die Mieterin oder der Mieter nach Einleitung aller notwendigen Schritte und sogar während des Räumungsverfahrens den Rückstand begleicht. Einschränkungen zu dieser Regelung können in der Gesetzesänderung vorgesehen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 257d des Obligationenrechts ist folgendermassen zu ergänzen:</p><p>1. Jede Mahnung, die der Vermieter dem Mieter über die Zahlung fälliger Mietzinse für Wohnräume ausstellt, ist gleichzeitig einem vom Kanton bestimmten Sozialdienst zuzustellen. Dieser Dienst nimmt unverzüglich Kontakt zum Mieter auf, um mit ihm dessen Situation zu prüfen, Lösungen auszuarbeiten und ihn über die ihm zustehende, insbesondere finanzielle Unterstützung zu informieren.</p><p>2. Das aufgrund eines Zahlungsrückstands gekündigte Mietverhältnis wird fortgesetzt, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand während des Räumungsverfahrens begleicht.</p>
- Gegen die Ausweisung von Mieterinnen und Mietern, die ihren Zahlungsrückstand beglichen haben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Zahlungsrückstands der Mieterin oder des Mieters kommt sehr häufig vor. Insbesondere Personen in einer schwierigen finanziellen Situation sind davon betroffen. Diese Situation kann plötzlich eintreten, beispielsweise aufgrund von Krankheiten oder Unfällen, die zu Arbeitsunfähigkeit führen, aufgrund einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen wie Trennung, Scheidung oder Verwitwung.</p><p>Die aktuelle Gesetzgebung verfügt über eine Guillotine-Klausel, nach der das Mietverhältnis gekündigt werden kann, wenn die Mieterin oder der Mieter innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Mahnung den Zahlungsrückstand nicht begleicht. Entsetzliche soziale Dramen sind die Folge.</p><p>Auch wenn die Mieterin oder der Mieter guten Willen zeigt und es Sozialdienste gibt, die finanzielle Nothilfe leisten, wird die Mehrheit der Mieterinnen und Mieter, die eine solche Kündigung erhalten haben, aus der Wohnung ausgewiesen, weil der Rückstand verspätet beglichen wird oder die Sozialdienste zu spät eingreifen. In manchen Fällen ist nicht einmal bekannt, dass Hilfe in Anspruch genommen werden kann, oder die Mieterin oder der Mieter verzichtet auf die Hilfe, aus Scham, sich an die Sozialdienste zu wenden.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass die Sozialdienste der Kantone, oder vielmehr diejenigen des Wohnorts, über die problematische Lage der betroffenen Person in Kenntnis gesetzt werden, damit sie Kontakt zu ihr aufnehmen und versuchen können, sie aus der misslichen Lage zu befreien. Dies wäre nicht nur für diese Person von Vorteil, sondern auch für den Vermieter, der die ausstehende Miete schneller erhalten würde, und vor allem für den Staat, der die Sozialkosten, die aus der Ausweisung entstehen, einsparen könnte.</p><p>Zudem muss man sich vor Augen führen, dass Zahlungsrückstände aus einer plötzlich auftretenden, vorübergehenden misslichen Lage entstehen. Es muss daher eine Möglichkeit geschaffen werden, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn die Mieterin oder der Mieter nach Einleitung aller notwendigen Schritte und sogar während des Räumungsverfahrens den Rückstand begleicht. Einschränkungen zu dieser Regelung können in der Gesetzesänderung vorgesehen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 257d des Obligationenrechts ist folgendermassen zu ergänzen:</p><p>1. Jede Mahnung, die der Vermieter dem Mieter über die Zahlung fälliger Mietzinse für Wohnräume ausstellt, ist gleichzeitig einem vom Kanton bestimmten Sozialdienst zuzustellen. Dieser Dienst nimmt unverzüglich Kontakt zum Mieter auf, um mit ihm dessen Situation zu prüfen, Lösungen auszuarbeiten und ihn über die ihm zustehende, insbesondere finanzielle Unterstützung zu informieren.</p><p>2. Das aufgrund eines Zahlungsrückstands gekündigte Mietverhältnis wird fortgesetzt, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand während des Räumungsverfahrens begleicht.</p>
- Gegen die Ausweisung von Mieterinnen und Mietern, die ihren Zahlungsrückstand beglichen haben
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