Offenlegungspflicht für Ratsmitglieder

ShortId
11.463
Id
20110463
Updated
10.04.2024 18:02
Language
de
Title
Offenlegungspflicht für Ratsmitglieder
AdditionalIndexing
421;Offenlegung der Interessenbindungen;Parlamentarier/in;private Einkünfte der Parlamentsmitglieder;Transparenz;Informationsverbreitung;Verzeichnis
1
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L05K0803040102, private Einkünfte der Parlamentsmitglieder
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach einer repräsentativen Umfrage fordern 93 Prozent der Bevölkerung mehr Transparenz und die Offenlegung der Politikereinkünfte. Am 8. Juni 2011 wurde darum die eidgenössische Volksinitiative "für die Offenlegung der Politikereinkünfte (Transparenz-Initiative)" gestartet. Die Sammelfrist läuft am 8. Dezember 2012 ab. Die Hauptforderung der Initiative beschränkt sich nur auf die Nebeneinkünfte und die erhaltenen Geschenke von Politikerinnen und Politikern. Das minimale Ziel der Volksinitiative ist mit einer parlamentarischen Initiative viel schneller zu erreichen und damit bereits auf die nächste Legislatur umzusetzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 161a Offenlegungspflichten</p><p>Abs. 1</p><p>Bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des Nationalrates und des Ständerates über:</p><p>a. seine beruflichen Tätigkeiten;</p><p>b. seine in Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Nebeneinkünfte und erhaltenen Geschenke nach Geldwert und Herkunft.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Parlamentsdienste überprüfen die Richtigkeit der Angaben der Ratsmitglieder. Sie erstellen ein öffentliches Register.</p><p>Abs. 3</p><p>Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.</p><p>Abs. 4</p><p>Verletzt ein Ratsmitglied die Offenlegungspflichten, so wird es bis zum Rest der Amtsdauer aus sämtlichen Kommissionen ausgeschlossen.</p><p>Abs. 5</p><p>Abstimmungen in den Räten sind so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit Kenntnis erhält, wie das einzelne Mitglied gestimmt hat.</p><p>Abs. 6</p><p>Das Gesetz kann weitere Offenlegungspflichten vorsehen. Es regelt die Einzelheiten.</p>
  • Offenlegungspflicht für Ratsmitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach einer repräsentativen Umfrage fordern 93 Prozent der Bevölkerung mehr Transparenz und die Offenlegung der Politikereinkünfte. Am 8. Juni 2011 wurde darum die eidgenössische Volksinitiative "für die Offenlegung der Politikereinkünfte (Transparenz-Initiative)" gestartet. Die Sammelfrist läuft am 8. Dezember 2012 ab. Die Hauptforderung der Initiative beschränkt sich nur auf die Nebeneinkünfte und die erhaltenen Geschenke von Politikerinnen und Politikern. Das minimale Ziel der Volksinitiative ist mit einer parlamentarischen Initiative viel schneller zu erreichen und damit bereits auf die nächste Legislatur umzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 161a Offenlegungspflichten</p><p>Abs. 1</p><p>Bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des Nationalrates und des Ständerates über:</p><p>a. seine beruflichen Tätigkeiten;</p><p>b. seine in Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Nebeneinkünfte und erhaltenen Geschenke nach Geldwert und Herkunft.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Parlamentsdienste überprüfen die Richtigkeit der Angaben der Ratsmitglieder. Sie erstellen ein öffentliches Register.</p><p>Abs. 3</p><p>Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.</p><p>Abs. 4</p><p>Verletzt ein Ratsmitglied die Offenlegungspflichten, so wird es bis zum Rest der Amtsdauer aus sämtlichen Kommissionen ausgeschlossen.</p><p>Abs. 5</p><p>Abstimmungen in den Räten sind so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit Kenntnis erhält, wie das einzelne Mitglied gestimmt hat.</p><p>Abs. 6</p><p>Das Gesetz kann weitere Offenlegungspflichten vorsehen. Es regelt die Einzelheiten.</p>
    • Offenlegungspflicht für Ratsmitglieder

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