RTVG. Keine Werbung im Online-Angebot der SRG
- ShortId
-
11.465
- Id
-
20110465
- Updated
-
10.04.2024 18:06
- Language
-
de
- Title
-
RTVG. Keine Werbung im Online-Angebot der SRG
- AdditionalIndexing
-
34;Werbeverbot;Massenmedium;SRG;Gesetz;Internet
- 1
-
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L05K1202050108, SRG
- L05K1202020105, Internet
- L04K12020501, Massenmedium
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Schon bei der Ausarbeitung des geltenden Radio- und Fernsehgesetzes wurde ein Verbot der Werbung im Online-Angebot der SRG diskutiert. Dies zum Schutz der anderen Online-Anbieter in der Schweiz, weil der gebührenfinanzierte Inhalt der SRG die Privaten aus dem Markt gedrängt hätte. Der Bundesrat überzeugte das Parlament, auf ein gesetzliches Verbot zu verzichten, mit der Begründung, er würde das Verbot in der Verordnung und der Konzession der SRG regeln. Zudem steht in der Bundesverfassung klar, dass der Bund bei der Regelung des Rundfunks (SRG) auf die Printmedien Rücksicht zu nehmen habe (Art. 93 Abs. 4 BV).</p><p>Die Printmedien bauen ihre Angebote im Internet laufend aus, um ihre publizistischen Inhalte auch über diesen Kanal zu vermarkten. Dabei spielt die Finanzierung der journalistischen Beiträge eine wesentliche Rolle. Anders als beim gebührenfinanzierten Rundfunk der SRG sind die Printprodukte auf die Werbeeinnahmen dringend angewiesen. Nur so kann weiterhin eine vielfältige Medienlandschaft durch qualitativ gutausgebildete Journalisten und Journalistinnen aufrechterhalten werden. Mit den Werbeeinnahmen lassen sich die Aufwendungen der Privatanbieter auch wirtschaftlich rechnen. Es ist nachweisbar, dass sich die Rundfunkwerbung viel schneller von der Medienkrise erholt hat, als dies bei den Printmedien der Fall war. Eine weitere Wettbewerbsverzerrung durch die Zulassung der Online-Werbung für die SRG würde die privaten Printmedien weiter empfindlich schwächen, ohne das Rundfunkangebot der SRG zu stärken. Der Bundesrat hat angedeutet, dass er die Argumentation der SRG bezüglich der Online-Nutzung übernehmen und die Online-Werbung freizugeben bereit ist. Die Online-Nutzung im Sinne eines Vertriebskanals ist jedoch für die SRG auch ohne Werbung problemlos möglich. Die künftige Nutzungsform des Hybrid-TV ist auf den Online-Kanal angewiesen, nicht aber auf die Werbung auf diesem Online-Angebot. Um die Wettbewerbsverzerrung zwischen gebührenfinanzierter SRG und werbefinanzierten privaten Online-Anbietern zu minimieren und damit den Printmedien im Internet eine notwendige Sicherheit für deren Investitionen zu geben, soll die Online-Werbung für die SRG gesetzlich verboten werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 14 Abs. 1</p><p>In den Radioprogrammen und im Online-Angebot der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Eigenwerbung vorsehen.</p>
- RTVG. Keine Werbung im Online-Angebot der SRG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Schon bei der Ausarbeitung des geltenden Radio- und Fernsehgesetzes wurde ein Verbot der Werbung im Online-Angebot der SRG diskutiert. Dies zum Schutz der anderen Online-Anbieter in der Schweiz, weil der gebührenfinanzierte Inhalt der SRG die Privaten aus dem Markt gedrängt hätte. Der Bundesrat überzeugte das Parlament, auf ein gesetzliches Verbot zu verzichten, mit der Begründung, er würde das Verbot in der Verordnung und der Konzession der SRG regeln. Zudem steht in der Bundesverfassung klar, dass der Bund bei der Regelung des Rundfunks (SRG) auf die Printmedien Rücksicht zu nehmen habe (Art. 93 Abs. 4 BV).</p><p>Die Printmedien bauen ihre Angebote im Internet laufend aus, um ihre publizistischen Inhalte auch über diesen Kanal zu vermarkten. Dabei spielt die Finanzierung der journalistischen Beiträge eine wesentliche Rolle. Anders als beim gebührenfinanzierten Rundfunk der SRG sind die Printprodukte auf die Werbeeinnahmen dringend angewiesen. Nur so kann weiterhin eine vielfältige Medienlandschaft durch qualitativ gutausgebildete Journalisten und Journalistinnen aufrechterhalten werden. Mit den Werbeeinnahmen lassen sich die Aufwendungen der Privatanbieter auch wirtschaftlich rechnen. Es ist nachweisbar, dass sich die Rundfunkwerbung viel schneller von der Medienkrise erholt hat, als dies bei den Printmedien der Fall war. Eine weitere Wettbewerbsverzerrung durch die Zulassung der Online-Werbung für die SRG würde die privaten Printmedien weiter empfindlich schwächen, ohne das Rundfunkangebot der SRG zu stärken. Der Bundesrat hat angedeutet, dass er die Argumentation der SRG bezüglich der Online-Nutzung übernehmen und die Online-Werbung freizugeben bereit ist. Die Online-Nutzung im Sinne eines Vertriebskanals ist jedoch für die SRG auch ohne Werbung problemlos möglich. Die künftige Nutzungsform des Hybrid-TV ist auf den Online-Kanal angewiesen, nicht aber auf die Werbung auf diesem Online-Angebot. Um die Wettbewerbsverzerrung zwischen gebührenfinanzierter SRG und werbefinanzierten privaten Online-Anbietern zu minimieren und damit den Printmedien im Internet eine notwendige Sicherheit für deren Investitionen zu geben, soll die Online-Werbung für die SRG gesetzlich verboten werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 14 Abs. 1</p><p>In den Radioprogrammen und im Online-Angebot der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Eigenwerbung vorsehen.</p>
- RTVG. Keine Werbung im Online-Angebot der SRG
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