Avig. Rahmenfrist und Mindestbeitragszeit für über 55-Jährige
- ShortId
-
11.467
- Id
-
20110467
- Updated
-
10.02.2026 20:41
- Language
-
de
- Title
-
Avig. Rahmenfrist und Mindestbeitragszeit für über 55-Jährige
- AdditionalIndexing
-
15;Taggeld;Invalidität;Sozialabgabe;Arbeitslosenversicherung;Frist;älterer Mensch
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K111001130401, Taggeld
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L05K0503020802, Frist
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L05K0104010302, Invalidität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Regelung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Avig, wonach Versicherte über 55 Jahren nur dann einen Anspruch auf 520 Taggelder haben, wenn sie eine Minimalbeitragszeit von mindestens 24 Monaten in den letzten zwei Jahren nachweisen können, soll angepasst werden. Die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit wird praktisch verunmöglicht, wenn die Versicherten sich nicht am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung melden oder wenn ein Stellenwechsel nicht nahtlos erfolgt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 Avig).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalesrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 27 Abs. 2</p><p>Die versicherte Person hat Anspruch auf:</p><p>...</p><p>c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:</p><p>1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder</p><p>2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.</p><p>(Version wie in der Botschaft vom 3. September 2008 zur Avig-Revision)</p>
- Avig. Rahmenfrist und Mindestbeitragszeit für über 55-Jährige
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Regelung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Avig, wonach Versicherte über 55 Jahren nur dann einen Anspruch auf 520 Taggelder haben, wenn sie eine Minimalbeitragszeit von mindestens 24 Monaten in den letzten zwei Jahren nachweisen können, soll angepasst werden. Die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit wird praktisch verunmöglicht, wenn die Versicherten sich nicht am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung melden oder wenn ein Stellenwechsel nicht nahtlos erfolgt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 Avig).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalesrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 27 Abs. 2</p><p>Die versicherte Person hat Anspruch auf:</p><p>...</p><p>c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:</p><p>1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder</p><p>2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.</p><p>(Version wie in der Botschaft vom 3. September 2008 zur Avig-Revision)</p>
- Avig. Rahmenfrist und Mindestbeitragszeit für über 55-Jährige
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Regelung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Avig, wonach Versicherte über 55 Jahren nur dann einen Anspruch auf 520 Taggelder haben, wenn sie eine Minimalbeitragszeit von mindestens 24 Monaten in den letzten zwei Jahren nachweisen können, soll angepasst werden. Die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit wird praktisch verunmöglicht, wenn die Versicherten sich nicht am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung melden oder wenn ein Stellenwechsel nicht nahtlos erfolgt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 Avig).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalesrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 27 Abs. 2</p><p>Die versicherte Person hat Anspruch auf:</p><p>...</p><p>c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:</p><p>1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder</p><p>2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.</p><p>(Version wie in der Botschaft vom 3. September 2008 zur Avig-Revision)</p>
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