Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG
- ShortId
-
11.469
- Id
-
20110469
- Updated
-
10.04.2024 11:29
- Language
-
de
- Title
-
Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG
- AdditionalIndexing
-
66;Energiepreis;elektrische Energie;Energie;Hochspannungsleitung;Preisaufschlag;Gesetz
- 1
-
- L06K170303010101, Hochspannungsleitung
- L04K11050410, Preisaufschlag
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L01K17, Energie
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Energiegesetzes: </p><p>Art. 15b</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) betragen, sind vom Zuschlag befreit. Sie verpflichten sich, 20 Prozent der KEV-Rückerstattung in die Energieeffizienz oder in erneuerbare Energien zu investieren. Für Endverbraucher mit Elektrizitätskosten von 4 bis 10 Prozent der Bruttowertschöpfung reduziert sich der Zuschlag wie folgt:</p><p>- Stromintensität zwischen 4 Prozent und 6 Prozent: 25 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 6,01 Prozent und 8 Prozent: 50 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 8,01 Prozent und 10 Prozent: 75 Prozent Entlastung.</p><p>Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Befreiung vorsehen.</p><p>...</p>
- Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Energiegesetzes: </p><p>Art. 15b</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) betragen, sind vom Zuschlag befreit. Sie verpflichten sich, 20 Prozent der KEV-Rückerstattung in die Energieeffizienz oder in erneuerbare Energien zu investieren. Für Endverbraucher mit Elektrizitätskosten von 4 bis 10 Prozent der Bruttowertschöpfung reduziert sich der Zuschlag wie folgt:</p><p>- Stromintensität zwischen 4 Prozent und 6 Prozent: 25 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 6,01 Prozent und 8 Prozent: 50 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 8,01 Prozent und 10 Prozent: 75 Prozent Entlastung.</p><p>Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Befreiung vorsehen.</p><p>...</p>
- Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG
Back to List