Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG

ShortId
11.469
Id
20110469
Updated
10.04.2024 11:29
Language
de
Title
Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG
AdditionalIndexing
66;Energiepreis;elektrische Energie;Energie;Hochspannungsleitung;Preisaufschlag;Gesetz
1
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L04K11050410, Preisaufschlag
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L01K17, Energie
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Energiegesetzes: </p><p>Art. 15b</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) betragen, sind vom Zuschlag befreit. Sie verpflichten sich, 20 Prozent der KEV-Rückerstattung in die Energieeffizienz oder in erneuerbare Energien zu investieren. Für Endverbraucher mit Elektrizitätskosten von 4 bis 10 Prozent der Bruttowertschöpfung reduziert sich der Zuschlag wie folgt:</p><p>- Stromintensität zwischen 4 Prozent und 6 Prozent: 25 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 6,01 Prozent und 8 Prozent: 50 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 8,01 Prozent und 10 Prozent: 75 Prozent Entlastung.</p><p>Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Befreiung vorsehen.</p><p>...</p>
  • Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Energiegesetzes: </p><p>Art. 15b</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) betragen, sind vom Zuschlag befreit. Sie verpflichten sich, 20 Prozent der KEV-Rückerstattung in die Energieeffizienz oder in erneuerbare Energien zu investieren. Für Endverbraucher mit Elektrizitätskosten von 4 bis 10 Prozent der Bruttowertschöpfung reduziert sich der Zuschlag wie folgt:</p><p>- Stromintensität zwischen 4 Prozent und 6 Prozent: 25 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 6,01 Prozent und 8 Prozent: 50 Prozent Entlastung;</p><p>- Stromintensität zwischen 8,01 Prozent und 10 Prozent: 75 Prozent Entlastung.</p><p>Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Befreiung vorsehen.</p><p>...</p>
    • Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG

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