Keine Subventionen für Tierquäler

ShortId
11.470
Id
20110470
Updated
10.04.2024 18:09
Language
de
Title
Keine Subventionen für Tierquäler
AdditionalIndexing
55;Agrarrecht;Subvention;Direktzahlungen;Gesetz;Tierschutz
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K1401030203, Agrarrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) verlangt für die Ausrichtung allgemeiner Direktzahlungen von Öko- und Ethobeiträgen einen ökologischen Leistungsnachweis. Dieser umfasst unter anderem, dass die tiergerechte Haltung von Nutztieren gewährleistet ist. Gemäss Artikel 170 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsempfänger die Bestimmungen des Gesetzes verletzt. Die Feststellung, dass ein Beitragsempfänger die tiergerechte Nutztierhaltung nicht gewährleistet, kann entsprechend zu einer Verweigerung der Beiträge führen.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid (Urteil 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011) die Ansicht vertreten, die Missachtung der Tierschutzvorschriften könne nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge rechtfertigen, sondern nur derjenigen, bei denen ein direkter Zusammenhang zu den verletzten Bestimmungen bestehe. Diese Gesetzesauslegung hat zur Folge, dass einem Beitragsempfänger, der gegen die Tierschutzbestimmungen verstösst, einzig die tierbezogenen Beiträge verweigert werden können.</p><p>Der Vorstoss möchte das Gesetz dahingehend präzisieren, dass im Fall eines entsprechenden Verstosses die Beiträge vollumfänglich verweigert werden können, also auch diejenigen, die keinen Bezug zur Nutztierhaltung aufweisen. Es ist nicht zweckmässig, dass Landwirte, die wegen tierquälerischen Handlungen verurteilt werden, vom Bund Subventionen empfangen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen</p><p>Abs. 1</p><p>Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung führen zur Kürzung oder Verweigerungen sämtlicher Beiträge.</p><p>...</p>
  • Keine Subventionen für Tierquäler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) verlangt für die Ausrichtung allgemeiner Direktzahlungen von Öko- und Ethobeiträgen einen ökologischen Leistungsnachweis. Dieser umfasst unter anderem, dass die tiergerechte Haltung von Nutztieren gewährleistet ist. Gemäss Artikel 170 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsempfänger die Bestimmungen des Gesetzes verletzt. Die Feststellung, dass ein Beitragsempfänger die tiergerechte Nutztierhaltung nicht gewährleistet, kann entsprechend zu einer Verweigerung der Beiträge führen.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid (Urteil 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011) die Ansicht vertreten, die Missachtung der Tierschutzvorschriften könne nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge rechtfertigen, sondern nur derjenigen, bei denen ein direkter Zusammenhang zu den verletzten Bestimmungen bestehe. Diese Gesetzesauslegung hat zur Folge, dass einem Beitragsempfänger, der gegen die Tierschutzbestimmungen verstösst, einzig die tierbezogenen Beiträge verweigert werden können.</p><p>Der Vorstoss möchte das Gesetz dahingehend präzisieren, dass im Fall eines entsprechenden Verstosses die Beiträge vollumfänglich verweigert werden können, also auch diejenigen, die keinen Bezug zur Nutztierhaltung aufweisen. Es ist nicht zweckmässig, dass Landwirte, die wegen tierquälerischen Handlungen verurteilt werden, vom Bund Subventionen empfangen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen</p><p>Abs. 1</p><p>Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung führen zur Kürzung oder Verweigerungen sämtlicher Beiträge.</p><p>...</p>
    • Keine Subventionen für Tierquäler

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