Risikoausgleich

ShortId
11.473
Id
20110473
Updated
10.02.2026 20:56
Language
de
Title
Risikoausgleich
AdditionalIndexing
2841;Krankenversicherung;Krankenkasse;Risikodeckung
1
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Über die Vorlage 04.062 zu Managed Care werden aller Voraussicht nach die Stimmberechtigten in einer Referendumsabstimmung befinden. Unabhängig vom Ausgang dieser Abstimmung muss der unbestrittene Teil, die Präzisierung des Risikoausgleichs, rasch eingeführt werden können. Aus diesem Grund ist dieser Teil der Vorlage unabhängig vom Rest zu beschliessen und in Kraft zu setzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Ibis Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich)</p><p>Abs. 2</p><p>Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim (Art. 39) im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, und die durch geeignete Indikatoren abgebildete Morbidität der Versicherten, massgebend.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher, bezeichnet die Ausnahmen und legt weitere Indikatoren, die die Morbidität abbilden, fest.</p>
  • Risikoausgleich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Über die Vorlage 04.062 zu Managed Care werden aller Voraussicht nach die Stimmberechtigten in einer Referendumsabstimmung befinden. Unabhängig vom Ausgang dieser Abstimmung muss der unbestrittene Teil, die Präzisierung des Risikoausgleichs, rasch eingeführt werden können. Aus diesem Grund ist dieser Teil der Vorlage unabhängig vom Rest zu beschliessen und in Kraft zu setzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Ibis Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich)</p><p>Abs. 2</p><p>Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim (Art. 39) im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, und die durch geeignete Indikatoren abgebildete Morbidität der Versicherten, massgebend.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher, bezeichnet die Ausnahmen und legt weitere Indikatoren, die die Morbidität abbilden, fest.</p>
    • Risikoausgleich
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Über die Vorlage 04.062 zu Managed Care werden aller Voraussicht nach die Stimmberechtigten in einer Referendumsabstimmung befinden. Unabhängig vom Ausgang dieser Abstimmung muss der unbestrittene Teil, die Präzisierung des Risikoausgleichs, rasch eingeführt werden können. Aus diesem Grund ist dieser Teil der Vorlage unabhängig vom Rest zu beschliessen und in Kraft zu setzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Ibis Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich)</p><p>Abs. 2</p><p>Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim (Art. 39) im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, und die durch geeignete Indikatoren abgebildete Morbidität der Versicherten, massgebend.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher, bezeichnet die Ausnahmen und legt weitere Indikatoren, die die Morbidität abbilden, fest.</p>
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