Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- ShortId
-
11.474
- Id
-
20110474
- Updated
-
14.11.2025 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
15;freie Schlagwörter: Revisionsaufsicht;freie Schlagwörter: Revisionsaufsichtsbehörde RAB;Kontrolle;Rechnungsabschluss;Gesetz
- 1
-
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu Artikel 4 Absatz 4: Nach Meinung des Initianten sind die Begriffe "Rechnungswesen" und "Rechnungsrevision" alternativ zu verstehen. Die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) wendet die Begriffe aber in Einzelfällen auch kumulativ an.</p><p>Zu Artikel 6bis: Die Zulassungskriterien für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen werden von der RAB teilweise auch für die Zulassung für nicht beaufsichtigte Revisoren und Revisionsunternehmen angewendet. Dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt und sollte deshalb gesetzlich klargestellt werden.</p><p>Zu Artikel 19 Absatz 1: Nach Meinung des Initianten besteht ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, wie vielen Gesuchen entsprochen wurde und wie viele Gesuche aus welchen Gründen abgelehnt wurden.</p><p>Zu Artikel 30 Absatz 2: Es ist wichtig, dass der Verwaltungsrat ausgewogen zusammengestellt wird und auch Vertreter von KMU-Revisionsunternehmen in das Gremium gewählt werden.</p><p>Zu Artikel 43 Absatz 7: Wer nach altem Recht als "besonders befähigt" galt, soll dies auch nach neuem Recht sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Nachstehende Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sind zu ändern bzw. zu ergänzen:</p><p>Art. 4 Abs. 4</p><p>Das "und" im ersten Satz dieses Absatzes ist durch ein "oder" zu ersetzen.</p><p>Art. 6bis </p><p>Die Zulassungskriterien für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen sind nicht anwendbar für die nicht staatlich beaufsichtigten Revisoren und Revisionsunternehmen.</p><p>Art. 19 Abs. 1 (neuer zweiter Satz)</p><p>Der Bericht enthält statistische Angaben über bewilligte und nicht bewilligte Gesuche sowie über die Gründe für die Nichtbewilligungen.</p><p>Art. 30 Abs. 2 (neuer vierter Satz)</p><p>Der Bundesrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung die Interessen aller Interessensgruppen, namentlich auch der KMU-Revisionsunternehmen.</p><p>Art. 43 Abs. 7</p><p>Wer nach altem Recht besonders befähigter Revisor war, ist auch zugelassener Revisionsexperte nach neuem Recht.</p>
- Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zu Artikel 4 Absatz 4: Nach Meinung des Initianten sind die Begriffe "Rechnungswesen" und "Rechnungsrevision" alternativ zu verstehen. Die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) wendet die Begriffe aber in Einzelfällen auch kumulativ an.</p><p>Zu Artikel 6bis: Die Zulassungskriterien für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen werden von der RAB teilweise auch für die Zulassung für nicht beaufsichtigte Revisoren und Revisionsunternehmen angewendet. Dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt und sollte deshalb gesetzlich klargestellt werden.</p><p>Zu Artikel 19 Absatz 1: Nach Meinung des Initianten besteht ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, wie vielen Gesuchen entsprochen wurde und wie viele Gesuche aus welchen Gründen abgelehnt wurden.</p><p>Zu Artikel 30 Absatz 2: Es ist wichtig, dass der Verwaltungsrat ausgewogen zusammengestellt wird und auch Vertreter von KMU-Revisionsunternehmen in das Gremium gewählt werden.</p><p>Zu Artikel 43 Absatz 7: Wer nach altem Recht als "besonders befähigt" galt, soll dies auch nach neuem Recht sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Nachstehende Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sind zu ändern bzw. zu ergänzen:</p><p>Art. 4 Abs. 4</p><p>Das "und" im ersten Satz dieses Absatzes ist durch ein "oder" zu ersetzen.</p><p>Art. 6bis </p><p>Die Zulassungskriterien für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen sind nicht anwendbar für die nicht staatlich beaufsichtigten Revisoren und Revisionsunternehmen.</p><p>Art. 19 Abs. 1 (neuer zweiter Satz)</p><p>Der Bericht enthält statistische Angaben über bewilligte und nicht bewilligte Gesuche sowie über die Gründe für die Nichtbewilligungen.</p><p>Art. 30 Abs. 2 (neuer vierter Satz)</p><p>Der Bundesrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung die Interessen aller Interessensgruppen, namentlich auch der KMU-Revisionsunternehmen.</p><p>Art. 43 Abs. 7</p><p>Wer nach altem Recht besonders befähigter Revisor war, ist auch zugelassener Revisionsexperte nach neuem Recht.</p>
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