Revisionsaufsichtsgesetz. Begriff des unbescholtenen Leumunds

ShortId
11.475
Id
20110475
Updated
10.04.2024 11:50
Language
de
Title
Revisionsaufsichtsgesetz. Begriff des unbescholtenen Leumunds
AdditionalIndexing
15;Revisionsaufsicht;Schuldbetreibung;Strafregister
1
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L04K05010113, Strafregister
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem 2005 erlassenen Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) wurde die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche für das neu eingeführte Zulassungsverfahren zuständig ist. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 RAG wird eine natürliche Person als Revisionsexperte oder Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie unter anderem über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Die RAB verlangt für das Vorliegen des unbescholtenen Leumunds auch den Nachweis der Unabhängigkeit nach Artikel 11 RAG. Dieser Artikel betrifft aber staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen und nicht Revisionsexperten. Eine derartige Erweiterung der Rechtsanwendung bzw. Kognition der RAB geht aus dem RAG nicht hervor. Entsprechend ist der Begriff des "unbescholtenen Leumunds" gesetzlich auf seine ursprüngliche Bedeutung einzuschränken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 4 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>... Über einen unbescholtenen Leumund verfügt, wer ein genügendes Zeugnis darüber ablegen kann (Leumundszeugnis). Ein Leumundszeugnis liegt vor bei einem unbelasteten Betreibungsregisterauszug und einem eintragungsfreien Strafregisterauszug. Sind Einträge enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch ein einwandfreier Leumund vorliegt. Namentlich geringfügige Delikte oder im Geschäftsverkehr übliche Betreibungen sind für einen guten Leumund nicht hinderlich.</p>
  • Revisionsaufsichtsgesetz. Begriff des unbescholtenen Leumunds
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem 2005 erlassenen Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) wurde die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche für das neu eingeführte Zulassungsverfahren zuständig ist. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 RAG wird eine natürliche Person als Revisionsexperte oder Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie unter anderem über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Die RAB verlangt für das Vorliegen des unbescholtenen Leumunds auch den Nachweis der Unabhängigkeit nach Artikel 11 RAG. Dieser Artikel betrifft aber staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen und nicht Revisionsexperten. Eine derartige Erweiterung der Rechtsanwendung bzw. Kognition der RAB geht aus dem RAG nicht hervor. Entsprechend ist der Begriff des "unbescholtenen Leumunds" gesetzlich auf seine ursprüngliche Bedeutung einzuschränken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 4 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>... Über einen unbescholtenen Leumund verfügt, wer ein genügendes Zeugnis darüber ablegen kann (Leumundszeugnis). Ein Leumundszeugnis liegt vor bei einem unbelasteten Betreibungsregisterauszug und einem eintragungsfreien Strafregisterauszug. Sind Einträge enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch ein einwandfreier Leumund vorliegt. Namentlich geringfügige Delikte oder im Geschäftsverkehr übliche Betreibungen sind für einen guten Leumund nicht hinderlich.</p>
    • Revisionsaufsichtsgesetz. Begriff des unbescholtenen Leumunds

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