Auch für die Revisionsaufsichtsbehörde hat das Jahr zwölf Monate

ShortId
11.476
Id
20110476
Updated
10.04.2024 11:49
Language
de
Title
Auch für die Revisionsaufsichtsbehörde hat das Jahr zwölf Monate
AdditionalIndexing
15;Revisionsaufsicht;Frist
1
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem 2005 erlassenen Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) wurde die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche für das neu eingeführte Zulassungsverfahren zuständig ist. Für die Zulassung wird eine bestimmte Praxis gefordert. Aufgrund der Systematik des Gesetzes kann dieser Praxisnachweis viele Jahre zurückgehen. Die Revisionsbehörde kürzt die anrechenbaren Praxisjahre in ihrer Praxis durch die bezogenen Ferien, bei Krankheit, Schwangerschaft, Unfall usw. Wenn jemand über ein Jahr Praxis verfügt, so sind dies laut RAB nur elf Monate, aufgrund von vier Wochen Ferien. Der Praxisnachweis von zwölf Monaten führt somit zu einem effektiven Nachweis von dreizehn Monaten. Diese Interpretation der RAB ist durch eine klare Gesetzesbestimmung zu korrigieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 4 und 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes sind wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 4</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Das Kalenderjahr hat für den Praxisnachweis zwölf Monate. Begründete Absenzen, insbesondere infolge Krankheit, Ferien, Feiertage, führen nicht zu einer Kürzung des Praxisjahres, sofern die Gesamtdauer der Absenzen zwei Kalendermonate nicht übersteigt.</p><p>Art. 5</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Das Kalenderjahr hat für den Praxisnachweis zwölf Monate. Begründete Absenzen, insbesondere infolge Krankheit, Ferien, Feiertage, führen nicht zu einer Kürzung des Praxisjahres, sofern die Gesamtdauer der Absenzen zwei Kalendermonate nicht übersteigt.</p>
  • Auch für die Revisionsaufsichtsbehörde hat das Jahr zwölf Monate
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem 2005 erlassenen Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) wurde die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche für das neu eingeführte Zulassungsverfahren zuständig ist. Für die Zulassung wird eine bestimmte Praxis gefordert. Aufgrund der Systematik des Gesetzes kann dieser Praxisnachweis viele Jahre zurückgehen. Die Revisionsbehörde kürzt die anrechenbaren Praxisjahre in ihrer Praxis durch die bezogenen Ferien, bei Krankheit, Schwangerschaft, Unfall usw. Wenn jemand über ein Jahr Praxis verfügt, so sind dies laut RAB nur elf Monate, aufgrund von vier Wochen Ferien. Der Praxisnachweis von zwölf Monaten führt somit zu einem effektiven Nachweis von dreizehn Monaten. Diese Interpretation der RAB ist durch eine klare Gesetzesbestimmung zu korrigieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 4 und 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes sind wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 4</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Das Kalenderjahr hat für den Praxisnachweis zwölf Monate. Begründete Absenzen, insbesondere infolge Krankheit, Ferien, Feiertage, führen nicht zu einer Kürzung des Praxisjahres, sofern die Gesamtdauer der Absenzen zwei Kalendermonate nicht übersteigt.</p><p>Art. 5</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Das Kalenderjahr hat für den Praxisnachweis zwölf Monate. Begründete Absenzen, insbesondere infolge Krankheit, Ferien, Feiertage, führen nicht zu einer Kürzung des Praxisjahres, sofern die Gesamtdauer der Absenzen zwei Kalendermonate nicht übersteigt.</p>
    • Auch für die Revisionsaufsichtsbehörde hat das Jahr zwölf Monate

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