Stopp der Masseneinwanderung!
- ShortId
-
11.478
- Id
-
20110478
- Updated
-
10.04.2024 18:08
- Language
-
de
- Title
-
Stopp der Masseneinwanderung!
- AdditionalIndexing
-
2811;Familiennachzug;Arbeitserlaubnis;Einwanderung;Kontrolle der Zuwanderungen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausländerkontingent
- 1
-
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- L04K01080303, Einwanderung
- L06K070203030201, Ausländerkontingent
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- L04K01080304, Familiennachzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz steht vor einer Rezession, in welcher eine anhaltende Masseneinwanderung wie in den letzten Jahren sowohl der Schweizer Bevölkerung als auch der Wirtschaft massiv schaden würde. Die absehbaren Mehrkosten im Bereich der Arbeitslosenabgaben und der Sozialhilfe sind unverantwortbar. Aus diesem Grund muss die Zuwanderung in die Schweiz wieder gesteuert werden können. Internationale Abkommen, die dem widersprechen, müssen neu verhandelt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 121</p><p>Sachüberschrift</p><p>Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich</p><p>Text</p><p>...</p><p>Art. 121a Steuerung der Zuwanderung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden. </p><p>Abs. 3</p><p>Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p>Abs. 4</p><p>Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.</p><p>Abs. 5</p><p>Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p>Art. 197</p><p>...</p><p>Ziff. 9</p><p>Übergangsbestimmung zu Artikel 121a (Steuerung der Zuwanderung)</p><p>Abs. 1</p><p>Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p>
- Stopp der Masseneinwanderung!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz steht vor einer Rezession, in welcher eine anhaltende Masseneinwanderung wie in den letzten Jahren sowohl der Schweizer Bevölkerung als auch der Wirtschaft massiv schaden würde. Die absehbaren Mehrkosten im Bereich der Arbeitslosenabgaben und der Sozialhilfe sind unverantwortbar. Aus diesem Grund muss die Zuwanderung in die Schweiz wieder gesteuert werden können. Internationale Abkommen, die dem widersprechen, müssen neu verhandelt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 121</p><p>Sachüberschrift</p><p>Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich</p><p>Text</p><p>...</p><p>Art. 121a Steuerung der Zuwanderung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden. </p><p>Abs. 3</p><p>Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.</p><p>Abs. 4</p><p>Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.</p><p>Abs. 5</p><p>Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p><p>Art. 197</p><p>...</p><p>Ziff. 9</p><p>Übergangsbestimmung zu Artikel 121a (Steuerung der Zuwanderung)</p><p>Abs. 1</p><p>Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.</p>
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