Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates

ShortId
11.480
Id
20110480
Updated
10.04.2024 18:09
Language
de
Title
Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates
AdditionalIndexing
421;Verordnung;Verordnungsveto;Aufgaben des Parlaments;Gesetzgebungsverfahren;Beziehung Legislative-Exekutive;parlamentarisches Verfahren;Gesetz
1
  • L05K0803020103, Verordnungsveto
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit den Schlussabstimmungen im Parlament ist der Gesetzgebungsprozess beendet. Danach liegt es am Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen in der Form der Verordnung zu erlassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch. In Einzelfällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass in eine Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, wie sie vom Gesetzgeber inhaltlich so nicht gemeint waren. Nach heutiger Rechtslage kann das Parlament dies nur über neue Vorstösse korrigieren, welche auf eine Gesetzesänderung abzielen.</p><p>Dies ist unbefriedigend. Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist, dass die von der Bundesverfassung vorgegebene Unterscheidung, was ins Gesetz und was in die Verordnung gehört, in der Praxis nicht mehr respektiert wird und die Gesetze immer mehr zu Delegationsnormen verkommen, welche dem Bundesrat einen zu grossen Ermessensspielraum lassen.</p><p>Nach Artikel 164 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Immer mehr werden in den Gesetzen unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die erst in der Verordnung definiert werden. Damit wird aber in der Verordnung letztlich das geregelt, was eigentlich ins Gesetz gehört. Darum wird die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Bundesrat immer mehr verwischt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit der Abänderung, einlegen können, wenn dies von einem Viertel der Ratsmitglieder beider Räte (50 Mitgliedern des Nationalrates und 12 Mitgliedern des Ständerates) verlangt wird und die einfache Mehrheit beider Räte diesem Antrag zustimmt.</p>
  • Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den Schlussabstimmungen im Parlament ist der Gesetzgebungsprozess beendet. Danach liegt es am Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen in der Form der Verordnung zu erlassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch. In Einzelfällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass in eine Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, wie sie vom Gesetzgeber inhaltlich so nicht gemeint waren. Nach heutiger Rechtslage kann das Parlament dies nur über neue Vorstösse korrigieren, welche auf eine Gesetzesänderung abzielen.</p><p>Dies ist unbefriedigend. Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist, dass die von der Bundesverfassung vorgegebene Unterscheidung, was ins Gesetz und was in die Verordnung gehört, in der Praxis nicht mehr respektiert wird und die Gesetze immer mehr zu Delegationsnormen verkommen, welche dem Bundesrat einen zu grossen Ermessensspielraum lassen.</p><p>Nach Artikel 164 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Immer mehr werden in den Gesetzen unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die erst in der Verordnung definiert werden. Damit wird aber in der Verordnung letztlich das geregelt, was eigentlich ins Gesetz gehört. Darum wird die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Bundesrat immer mehr verwischt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit der Abänderung, einlegen können, wenn dies von einem Viertel der Ratsmitglieder beider Räte (50 Mitgliedern des Nationalrates und 12 Mitgliedern des Ständerates) verlangt wird und die einfache Mehrheit beider Räte diesem Antrag zustimmt.</p>
    • Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates

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