Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe
- ShortId
-
11.482
- Id
-
20110482
- Updated
-
12.06.2024 16:18
- Language
-
de
- Title
-
Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe
- AdditionalIndexing
-
28;Teilzeitarbeit;Stellung der Frau;Frauenarbeit;Koordinationsabzug;Berufliche Vorsorge
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K010401010203, Koordinationsabzug
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L03K010104, Stellung der Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn eine Person die normale Monatsarbeitszeit etwa drittelt und bei jedem Arbeitgeber etwas weniger als 24 000 Franken verdient, fällt dieser Arbeitnehmer oder diese Arbeitnehmerin trotz einem Einkommen von rund 70 000 Franken und einem Pensum von gegen 100 Prozent aus dem sozialen Netz und hat keine zweite Säule. Das Risiko ist gross, dass diese Person dereinst auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser unbefriedigende Tatbestand, der in erster Linie die Frauen benachteiligt, muss korrigiert werden. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 7a Versicherung bei Teilzeitbeschäftigten</p><p>Abs. 1</p><p>Bei Teilzeitarbeit besteht Versicherungspflicht. Dabei wird der Koordinationsabzug in Prozenten des Arbeitspensums festgelegt. Der Grenzwert der Versicherungspflicht bleibt wie bei der Vollversicherung bestehen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Arbeitgeber einigen sich darauf, wer die Versicherung führt. Die anderen Arbeitgeber überweisen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung. Können sich die Arbeitgeber nicht einigen, so ist derjenige Arbeitgeber mit dem grössten Pensum federführend.</p><p>Abs. 3</p><p>Subsidiär gelten die Bestimmungen von Artikel 46 BVG.</p>
- Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wenn eine Person die normale Monatsarbeitszeit etwa drittelt und bei jedem Arbeitgeber etwas weniger als 24 000 Franken verdient, fällt dieser Arbeitnehmer oder diese Arbeitnehmerin trotz einem Einkommen von rund 70 000 Franken und einem Pensum von gegen 100 Prozent aus dem sozialen Netz und hat keine zweite Säule. Das Risiko ist gross, dass diese Person dereinst auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser unbefriedigende Tatbestand, der in erster Linie die Frauen benachteiligt, muss korrigiert werden. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 7a Versicherung bei Teilzeitbeschäftigten</p><p>Abs. 1</p><p>Bei Teilzeitarbeit besteht Versicherungspflicht. Dabei wird der Koordinationsabzug in Prozenten des Arbeitspensums festgelegt. Der Grenzwert der Versicherungspflicht bleibt wie bei der Vollversicherung bestehen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Arbeitgeber einigen sich darauf, wer die Versicherung führt. Die anderen Arbeitgeber überweisen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung. Können sich die Arbeitgeber nicht einigen, so ist derjenige Arbeitgeber mit dem grössten Pensum federführend.</p><p>Abs. 3</p><p>Subsidiär gelten die Bestimmungen von Artikel 46 BVG.</p>
- Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe
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