Wechselkurspolitik der SNB

ShortId
11.487
Id
20110487
Updated
14.11.2025 07:24
Language
de
Title
Wechselkurspolitik der SNB
AdditionalIndexing
24;Kaufkraftparität;Währungsbeziehungen;Geldpolitik;Euro;Schweizer Franken;Gesetz;Wechselkurs;Schweizerische Nationalbank
1
  • L04K11030304, Wechselkurs
  • L06K110302010301, Schweizer Franken
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L03K110301, Geldpolitik
  • L06K070405020901, Kaufkraftparität
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K11010201, Euro
  • L02K1101, Währungsbeziehungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im geltenden Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1) obliegt der Nationalbank die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei hat sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen. In einem zweiten Absatz werden die Aufgaben der Nationalbank im Einzelnen aufgelistet. Nicht zu den expliziten Pflichten der Nationalbank gehört die Wechselkurspolitik. </p><p>Die letzten Monate haben klar gemacht, dass ein stabiler Wechselkurs, der sich an den Kaufkraftparitäten der wichtigsten Handelspartner der Schweiz orientiert, für die Zukunft des Werkplatzes zentral ist. Gleichzeitig hat die Absenz einer aktiven Wechselkurspolitik der SNB, und zwar über Monate, gravierende Folgen für den Werkplatz Schweiz. </p><p>Aufgrund dieser Erfahrung ist es angezeigt, die Verfolgung einer aktiven Wechselkurspolitik ebenfalls in den Aufgabenkatalog der SNB aufzunehmen. Das gefährdet die Unabhängigkeit der SNB in keiner Weise. Sie bleibt frei in der Entscheidung, wann sie interveniert und mit welchen Instrumenten sie das Ziel erreichen will.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz) vom 3. Oktober 2003 wird dahingehend geändert, dass die Aufgaben der SNB ergänzt werden: </p><p>Art. 5</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>Sie verfolgt in Bezug auf die Währungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz eine an der Kaufkraftparität orientierte Wechselkurspolitik.</p><p>...</p>
  • Wechselkurspolitik der SNB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im geltenden Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1) obliegt der Nationalbank die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei hat sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen. In einem zweiten Absatz werden die Aufgaben der Nationalbank im Einzelnen aufgelistet. Nicht zu den expliziten Pflichten der Nationalbank gehört die Wechselkurspolitik. </p><p>Die letzten Monate haben klar gemacht, dass ein stabiler Wechselkurs, der sich an den Kaufkraftparitäten der wichtigsten Handelspartner der Schweiz orientiert, für die Zukunft des Werkplatzes zentral ist. Gleichzeitig hat die Absenz einer aktiven Wechselkurspolitik der SNB, und zwar über Monate, gravierende Folgen für den Werkplatz Schweiz. </p><p>Aufgrund dieser Erfahrung ist es angezeigt, die Verfolgung einer aktiven Wechselkurspolitik ebenfalls in den Aufgabenkatalog der SNB aufzunehmen. Das gefährdet die Unabhängigkeit der SNB in keiner Weise. Sie bleibt frei in der Entscheidung, wann sie interveniert und mit welchen Instrumenten sie das Ziel erreichen will.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz) vom 3. Oktober 2003 wird dahingehend geändert, dass die Aufgaben der SNB ergänzt werden: </p><p>Art. 5</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>Sie verfolgt in Bezug auf die Währungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz eine an der Kaufkraftparität orientierte Wechselkurspolitik.</p><p>...</p>
    • Wechselkurspolitik der SNB

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