Transparentes Abstimmungsverhalten
- ShortId
-
11.490
- Id
-
20110490
- Updated
-
10.02.2026 20:09
- Language
-
de
- Title
-
Transparentes Abstimmungsverhalten
- AdditionalIndexing
-
421;Transparenz;namentliche Abstimmung;parlamentarisches Verfahren;Ständerat;Reglement;elektronische Abstimmung;parlamentarische Abstimmung
- 1
-
- L05K0803010104, namentliche Abstimmung
- L05K0803010103, elektronische Abstimmung
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K08030101, parlamentarische Abstimmung
- L06K080305030201, Ständerat
- L06K050301010304, Reglement
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gemäss heutigem Artikel 82 des Parlamentsgesetzes regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste regelt, sieht das Geschäftsreglement des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens zehn Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.</p><p>Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind denn auch alle parlamentarischen Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen Behörden über das Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.</p><p>Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden, spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige Abstimmungstransparenz.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 44 und Artikel 45 des Geschäftsreglements des Ständerates sind wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 44 Stimmabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Ratsmitglieder stimmen von ihrem Pult aus.</p><p>Art. 45 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten</p><p>Abs. 1</p><p>Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder während der Abstimmung und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:</p><p>a. bei Gesamtabstimmungen;</p><p>b. bei Schlussabstimmungen;</p><p>c. bei Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist;</p><p>d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.</p><p>Abs. 4</p><p>Alle Abstimmungsdaten werden von den Parlamentsdiensten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode des Nationalrates aufbewahrt und anschliessend dem Bundesarchiv übergeben.</p><p>Abs. 5</p><p>Alle nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmten Abstimmungsdaten sind vertraulich. Das Büro kann Analysen der gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gestatten.</p><p>Art. 45a Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe </p><p>Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben oder unter Namensaufruf.</p>
- Transparentes Abstimmungsverhalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss heutigem Artikel 82 des Parlamentsgesetzes regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste regelt, sieht das Geschäftsreglement des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens zehn Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.</p><p>Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind denn auch alle parlamentarischen Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen Behörden über das Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.</p><p>Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden, spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige Abstimmungstransparenz.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 44 und Artikel 45 des Geschäftsreglements des Ständerates sind wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 44 Stimmabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Ratsmitglieder stimmen von ihrem Pult aus.</p><p>Art. 45 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten</p><p>Abs. 1</p><p>Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder während der Abstimmung und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:</p><p>a. bei Gesamtabstimmungen;</p><p>b. bei Schlussabstimmungen;</p><p>c. bei Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist;</p><p>d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.</p><p>Abs. 4</p><p>Alle Abstimmungsdaten werden von den Parlamentsdiensten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode des Nationalrates aufbewahrt und anschliessend dem Bundesarchiv übergeben.</p><p>Abs. 5</p><p>Alle nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmten Abstimmungsdaten sind vertraulich. Das Büro kann Analysen der gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gestatten.</p><p>Art. 45a Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe </p><p>Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben oder unter Namensaufruf.</p>
- Transparentes Abstimmungsverhalten
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gemäss heutigem Artikel 82 des Parlamentsgesetzes regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste regelt, sieht das Geschäftsreglement des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens zehn Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.</p><p>Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind denn auch alle parlamentarischen Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen Behörden über das Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.</p><p>Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden, spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige Abstimmungstransparenz.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 44 und Artikel 45 des Geschäftsreglements des Ständerates sind wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 44 Stimmabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Ratsmitglieder stimmen von ihrem Pult aus.</p><p>Art. 45 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten</p><p>Abs. 1</p><p>Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder während der Abstimmung und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:</p><p>a. bei Gesamtabstimmungen;</p><p>b. bei Schlussabstimmungen;</p><p>c. bei Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist;</p><p>d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.</p><p>Abs. 4</p><p>Alle Abstimmungsdaten werden von den Parlamentsdiensten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode des Nationalrates aufbewahrt und anschliessend dem Bundesarchiv übergeben.</p><p>Abs. 5</p><p>Alle nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmten Abstimmungsdaten sind vertraulich. Das Büro kann Analysen der gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gestatten.</p><p>Art. 45a Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe </p><p>Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben oder unter Namensaufruf.</p>
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