Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung

ShortId
11.494
Id
20110494
Updated
10.02.2026 20:32
Language
de
Title
Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Mutterschaft;Selbstbehalt
1
  • L05K0107030401, Mutterschaft
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Referendum gegen die Vorlage 04.062 zu Managed Care wird wahrscheinlich zustande kommen. Die neue Bestimmung zur Kostenbeteiligung bei Leistungen bei Mutterschaft gehört zu den unumstrittenen Punkten der Vorlage.</p><p>2006 und 2007 haben die eidgenössischen Räte mehrere Motionen, die von Mitgliedern unterschiedlicher Parteien eingereicht worden waren, angenommen (Motionen Galladé 05.3589, Gutzwiller 05.3591, Häberli-Koller 05.3590 und Teuscher 05.3592). Die Motionen forderten eine Ende der unterschiedlichen Handhabung in diesem Bereich, eine Forderung, die auch vom Bundesrat unterstützt wurde. Die ungleiche Behandlung liegt darin, dass Frauen, bei denen es während der Schwangerschaft oder der Niederkunft zu Komplikationen kommt (Risikoschwangerschaft, Verlust des Kindes ...), gemäss Gesetz und aktueller Rechtsprechung die Kosten mittragen müssen, während dies bei Frauen, deren Schwangerschaft und Niederkunft normal verlaufen, nicht der Fall ist. </p><p>Auf Antrag des Bundesrates hat sich die SGK-N mit der Frage befasst und anschliessend im Rahmen der Managed-Care-Vorlage eine Lösung vorgeschlagen. Je nach Ausgang der Abstimmung zu Managed Care braucht es zur Bestimmung über die Leistungen bei Mutterschaft einen separaten Entscheid, damit die Bestimmung, falls Managed Care abgelehnt wird, rasch in Kraft treten kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 64 Kostenbeteiligung</p><p>...</p><p>Abs. 7 </p><p>Der Versicherer darf keine Kostenbeteiligung für Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 erheben. Das Gleiche gilt für Leistungen nach Artikel 25, die ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.</p><p>...</p>
  • Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Referendum gegen die Vorlage 04.062 zu Managed Care wird wahrscheinlich zustande kommen. Die neue Bestimmung zur Kostenbeteiligung bei Leistungen bei Mutterschaft gehört zu den unumstrittenen Punkten der Vorlage.</p><p>2006 und 2007 haben die eidgenössischen Räte mehrere Motionen, die von Mitgliedern unterschiedlicher Parteien eingereicht worden waren, angenommen (Motionen Galladé 05.3589, Gutzwiller 05.3591, Häberli-Koller 05.3590 und Teuscher 05.3592). Die Motionen forderten eine Ende der unterschiedlichen Handhabung in diesem Bereich, eine Forderung, die auch vom Bundesrat unterstützt wurde. Die ungleiche Behandlung liegt darin, dass Frauen, bei denen es während der Schwangerschaft oder der Niederkunft zu Komplikationen kommt (Risikoschwangerschaft, Verlust des Kindes ...), gemäss Gesetz und aktueller Rechtsprechung die Kosten mittragen müssen, während dies bei Frauen, deren Schwangerschaft und Niederkunft normal verlaufen, nicht der Fall ist. </p><p>Auf Antrag des Bundesrates hat sich die SGK-N mit der Frage befasst und anschliessend im Rahmen der Managed-Care-Vorlage eine Lösung vorgeschlagen. Je nach Ausgang der Abstimmung zu Managed Care braucht es zur Bestimmung über die Leistungen bei Mutterschaft einen separaten Entscheid, damit die Bestimmung, falls Managed Care abgelehnt wird, rasch in Kraft treten kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 64 Kostenbeteiligung</p><p>...</p><p>Abs. 7 </p><p>Der Versicherer darf keine Kostenbeteiligung für Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 erheben. Das Gleiche gilt für Leistungen nach Artikel 25, die ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.</p><p>...</p>
    • Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Referendum gegen die Vorlage 04.062 zu Managed Care wird wahrscheinlich zustande kommen. Die neue Bestimmung zur Kostenbeteiligung bei Leistungen bei Mutterschaft gehört zu den unumstrittenen Punkten der Vorlage.</p><p>2006 und 2007 haben die eidgenössischen Räte mehrere Motionen, die von Mitgliedern unterschiedlicher Parteien eingereicht worden waren, angenommen (Motionen Galladé 05.3589, Gutzwiller 05.3591, Häberli-Koller 05.3590 und Teuscher 05.3592). Die Motionen forderten eine Ende der unterschiedlichen Handhabung in diesem Bereich, eine Forderung, die auch vom Bundesrat unterstützt wurde. Die ungleiche Behandlung liegt darin, dass Frauen, bei denen es während der Schwangerschaft oder der Niederkunft zu Komplikationen kommt (Risikoschwangerschaft, Verlust des Kindes ...), gemäss Gesetz und aktueller Rechtsprechung die Kosten mittragen müssen, während dies bei Frauen, deren Schwangerschaft und Niederkunft normal verlaufen, nicht der Fall ist. </p><p>Auf Antrag des Bundesrates hat sich die SGK-N mit der Frage befasst und anschliessend im Rahmen der Managed-Care-Vorlage eine Lösung vorgeschlagen. Je nach Ausgang der Abstimmung zu Managed Care braucht es zur Bestimmung über die Leistungen bei Mutterschaft einen separaten Entscheid, damit die Bestimmung, falls Managed Care abgelehnt wird, rasch in Kraft treten kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 64 Kostenbeteiligung</p><p>...</p><p>Abs. 7 </p><p>Der Versicherer darf keine Kostenbeteiligung für Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 erheben. Das Gleiche gilt für Leistungen nach Artikel 25, die ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.</p><p>...</p>
    • Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung

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