Besteuerung von Grundstücken im Ausland und der damit erzielten Einkünfte. Verhinderung einer Inkohärenz zwischen StHG und DBG
- ShortId
-
11.498
- Id
-
20110498
- Updated
-
10.04.2024 11:39
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Grundstücken im Ausland und der damit erzielten Einkünfte. Verhinderung einer Inkohärenz zwischen StHG und DBG
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Doppelbesteuerung;direkte Bundessteuer;Ausland;Industriegebäude;Immobilieneigentum;Gebäude
- 1
-
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L06K070507010502, Industriegebäude
- L05K0705030303, Gebäude
- L03K100103, Ausland
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss den Artikeln 7 Absatz 1 und 13 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist es den Kantonen nicht erlaubt, Grundstücke und Geschäftsvermögen im Ausland und die damit erzielten Einkünfte von der Steuerpflicht zu befreien. Gleichzeitig sieht aber das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) eine Steuerbefreiung der Einkünfte aus Grundstücken im Ausland und der von Betriebstätten im Ausland erwirtschafteten Unternehmensgewinne vor (Art. 6, 52). Was die Besteuerung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland und die damit erzielten Einkünfte betrifft, widersprechen sich StHG und DBG offensichtlich.</p><p>Fast alle kantonalen Gesetzgebungen laufen dem StGH zuwider, da sie keine Besteuerung von Grundstücken und Geschäftsvermögen im Ausland und der damit erzielten Einkünfte vorsehen. Dabei müssen die Steuern der Kantone und Gemeinden seit dem 1. Januar 2001 gemäss dem Bundesrahmengesetz erhoben werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber 1990 sowohl dem StGH als auch dem DBG zugestimmt hat, um eine Harmonisierung der Grundsätze beider Gesetze zu gewährleisten. Die Besteuerung auf nationaler sowie kantonaler Ebene von Einkünften aus Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland beruht auf dem Gerechtigkeitsprinzip: Alle Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen) müssen gleich behandelt werden, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen.</p><p>Zwar sehen die Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, vor, dass die Steuern von dem Staat erhoben werden, in dem sich das Grundstück oder die Betriebsstätte befindet. Es gibt aber Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über die Doppelbesteuerung getroffen hat und die keinerlei Besteuerung dieser Einkommens- und Vermögensanteile vorsehen. Es zeigt sich vor allem aufgrund solcher Fälle, dass es nötig ist, eine Besteuerung in der Schweiz vorzusehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist so zu ändern, dass Grundstücke und Betriebsstätten im Ausland, und zwar vor allem in Niedrigsteuerländern, und die Einkünfte, die natürliche und juristische Personen damit erzielen, nicht mehr von der Steuerpflicht ausgenommen werden können.</p>
- Besteuerung von Grundstücken im Ausland und der damit erzielten Einkünfte. Verhinderung einer Inkohärenz zwischen StHG und DBG
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss den Artikeln 7 Absatz 1 und 13 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist es den Kantonen nicht erlaubt, Grundstücke und Geschäftsvermögen im Ausland und die damit erzielten Einkünfte von der Steuerpflicht zu befreien. Gleichzeitig sieht aber das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) eine Steuerbefreiung der Einkünfte aus Grundstücken im Ausland und der von Betriebstätten im Ausland erwirtschafteten Unternehmensgewinne vor (Art. 6, 52). Was die Besteuerung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland und die damit erzielten Einkünfte betrifft, widersprechen sich StHG und DBG offensichtlich.</p><p>Fast alle kantonalen Gesetzgebungen laufen dem StGH zuwider, da sie keine Besteuerung von Grundstücken und Geschäftsvermögen im Ausland und der damit erzielten Einkünfte vorsehen. Dabei müssen die Steuern der Kantone und Gemeinden seit dem 1. Januar 2001 gemäss dem Bundesrahmengesetz erhoben werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber 1990 sowohl dem StGH als auch dem DBG zugestimmt hat, um eine Harmonisierung der Grundsätze beider Gesetze zu gewährleisten. Die Besteuerung auf nationaler sowie kantonaler Ebene von Einkünften aus Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland beruht auf dem Gerechtigkeitsprinzip: Alle Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen) müssen gleich behandelt werden, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen.</p><p>Zwar sehen die Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, vor, dass die Steuern von dem Staat erhoben werden, in dem sich das Grundstück oder die Betriebsstätte befindet. Es gibt aber Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über die Doppelbesteuerung getroffen hat und die keinerlei Besteuerung dieser Einkommens- und Vermögensanteile vorsehen. Es zeigt sich vor allem aufgrund solcher Fälle, dass es nötig ist, eine Besteuerung in der Schweiz vorzusehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist so zu ändern, dass Grundstücke und Betriebsstätten im Ausland, und zwar vor allem in Niedrigsteuerländern, und die Einkünfte, die natürliche und juristische Personen damit erzielen, nicht mehr von der Steuerpflicht ausgenommen werden können.</p>
- Besteuerung von Grundstücken im Ausland und der damit erzielten Einkünfte. Verhinderung einer Inkohärenz zwischen StHG und DBG
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