Wohnungsmangel. Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen

ShortId
11.500
Id
20110500
Updated
10.04.2024 11:38
Language
de
Title
Wohnungsmangel. Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen
AdditionalIndexing
2846;Mieterschutz;Mietrecht;Wohnungsbedarf;Mietvertrag;Kündigung eines Vertrags
1
  • L04K01020605, Wohnungsbedarf
  • L04K01020106, Mieterschutz
  • L05K0102010405, Mietvertrag
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L04K01020107, Mietrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Egal, welchen Markt man betrachtet, bei einem Angebotsmangel geraten die Marktmechanismen durcheinander. Auch der Wohnungsmarkt bildet hier keine Ausnahme. So ist die Situation für Mieterinnen und Mieter, deren Mietvertrag in Zeiten von Wohnungsmangel gekündigt wird, sehr schwierig. Sie haben grosse Mühe, eine Wohnung zu finden, deren Mietzins in ihrem Lohnbudget liegt. Denn im Hinblick auf grössere Immobilienerträge machen sich viele Vermieter den Wohnungsmangel zunutze und kündigen ihren Mieterinnen und Mietern den Mietvertrag, um die Wohnung dann zu einem höheren Mietzins zu vermieten. Es ist statistisch erwiesen, dass im Falle von Wohnungsmangel die Anzahl ordentlicher Kündigungen steigt. Bei Wohnungsmangel sind die gemäss Bundesgericht zulässigen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen sowie Kündigungen unter einem Vorwand oder aus unwahren Gründen jedoch besonders häufig.</p><p>Im Falle eines anhaltenden, lokalen Wohnungsmangels ist es daher angebracht, den Mieterschutz zu erhöhen. Geeignetes Mittel hierzu ist die Einführung einer Bestimmung in der Gesetzgebung, die im Falle eines anhaltenden Wohnungsmangels in einem Kanton oder einer Gemeinde angewendet werden kann. </p><p>Zu erwähnen ist, dass namentlich Artikel 270 Absatz 2 OR bereits die Anwendung von Bestimmungen bei der Miete vorsieht, die ausschliesslich im Falle von Wohnungsmangel zum Tragen kommen und auf einzelne Kantone beschränkt sind. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 271a des Obligationenrechts wird durch einen zusätzlichen Absatz ergänzt, der im Falle von anhaltendem Wohnungsmangel, das heisst, wenn der lokale Wohnungsmarkt während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren eine Leerwohnungsziffer von weniger als 1 Prozent aufweist, vorsieht, dass die Kündigung des Mietvertrags nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf.</p>
  • Wohnungsmangel. Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Egal, welchen Markt man betrachtet, bei einem Angebotsmangel geraten die Marktmechanismen durcheinander. Auch der Wohnungsmarkt bildet hier keine Ausnahme. So ist die Situation für Mieterinnen und Mieter, deren Mietvertrag in Zeiten von Wohnungsmangel gekündigt wird, sehr schwierig. Sie haben grosse Mühe, eine Wohnung zu finden, deren Mietzins in ihrem Lohnbudget liegt. Denn im Hinblick auf grössere Immobilienerträge machen sich viele Vermieter den Wohnungsmangel zunutze und kündigen ihren Mieterinnen und Mietern den Mietvertrag, um die Wohnung dann zu einem höheren Mietzins zu vermieten. Es ist statistisch erwiesen, dass im Falle von Wohnungsmangel die Anzahl ordentlicher Kündigungen steigt. Bei Wohnungsmangel sind die gemäss Bundesgericht zulässigen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen sowie Kündigungen unter einem Vorwand oder aus unwahren Gründen jedoch besonders häufig.</p><p>Im Falle eines anhaltenden, lokalen Wohnungsmangels ist es daher angebracht, den Mieterschutz zu erhöhen. Geeignetes Mittel hierzu ist die Einführung einer Bestimmung in der Gesetzgebung, die im Falle eines anhaltenden Wohnungsmangels in einem Kanton oder einer Gemeinde angewendet werden kann. </p><p>Zu erwähnen ist, dass namentlich Artikel 270 Absatz 2 OR bereits die Anwendung von Bestimmungen bei der Miete vorsieht, die ausschliesslich im Falle von Wohnungsmangel zum Tragen kommen und auf einzelne Kantone beschränkt sind. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 271a des Obligationenrechts wird durch einen zusätzlichen Absatz ergänzt, der im Falle von anhaltendem Wohnungsmangel, das heisst, wenn der lokale Wohnungsmarkt während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren eine Leerwohnungsziffer von weniger als 1 Prozent aufweist, vorsieht, dass die Kündigung des Mietvertrags nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf.</p>
    • Wohnungsmangel. Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen

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