Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur bei begründetem Hinweis auf Unregelmässigkeiten

ShortId
11.502
Id
20110502
Updated
10.04.2024 18:00
Language
de
Title
Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur bei begründetem Hinweis auf Unregelmässigkeiten
AdditionalIndexing
04;freie Schlagwörter: Nachzählung;Stimmenzählung;Ungültigkeit einer Wahl;Wahlbetrug;Stimm- und Wahlrechtsbeschwerde;Abstimmungsergebnis
1
  • L04K08010107, Stimm- und Wahlrechtsbeschwerde
  • L05K0801010702, Wahlbetrug
  • L04K08010101, Stimmenzählung
  • L05K0801010102, Abstimmungsergebnis
  • L05K0801010701, Ungültigkeit einer Wahl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2009 entschied das Bundesgericht, dass knappe Abstimmungsresultate auch dann nachgezählt werden können, wenn keine begründeten Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestehen. Allerdings sagte das Bundesgericht nicht, wann ein Resultat knapp ist. Gleichzeitig machte das Bundesgericht geltend, dass nur einmal nachgezählt werden dürfe. Mit diesem Entscheid sind viele Fragen aufgeworfen worden und Unsicherheiten entstanden, welche das Vertrauen in demokratisch gefällte Entscheide untergraben. Deshalb besteht im Sinne der vorliegenden parlamentarischen Initiative gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur dann möglich sind, wenn begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestehen.</p>
  • Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur bei begründetem Hinweis auf Unregelmässigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2009 entschied das Bundesgericht, dass knappe Abstimmungsresultate auch dann nachgezählt werden können, wenn keine begründeten Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestehen. Allerdings sagte das Bundesgericht nicht, wann ein Resultat knapp ist. Gleichzeitig machte das Bundesgericht geltend, dass nur einmal nachgezählt werden dürfe. Mit diesem Entscheid sind viele Fragen aufgeworfen worden und Unsicherheiten entstanden, welche das Vertrauen in demokratisch gefällte Entscheide untergraben. Deshalb besteht im Sinne der vorliegenden parlamentarischen Initiative gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur dann möglich sind, wenn begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestehen.</p>
    • Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur bei begründetem Hinweis auf Unregelmässigkeiten

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