DopingbekÀmpfung

ShortId
11.1007
Id
20111007
Updated
24.06.2025 22:29
Language
de
Title
Dopingbekämpfung
AdditionalIndexing
2841;28;Suchtprävention;Gesundheitsrisiko;Betäubungsmittel;Doping;pharmazeutisches Erzeugnis
1
  • L05K0101010202, Doping
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L06K010102010201, Betäubungsmittel
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L06K010505070201, Suchtprävention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anabolika können bleibende körperliche Schäden oder eine Steigerung der Aggressivität verursachen. In der Schweiz stehen Anabolika bereits an dritter Stelle bei der Beschlagnahmung illegal importierter Produkte durch die Zollbehörden. Studien aus Schweden zeigen, dass Anabolika in gewissen Kreisen zunehmend verbreitet sind. Auch Zahlen aus den USA, Australien sowie Ermittlungen der Interpol bestätigen diesen Trend.</p><p>Beim Missbrauch dieser Substanzen steht nicht nur die Anwendung im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen im Zentrum, welche im Hinblick auf Fairness und Sicherheit im Sport im Sportförderungsgesetz entsprechend geregelt ist. Es geht vielmehr auch um das Problem, dass gewisse pharmazeutische Substanzen illegal produziert, gehandelt und vertrieben werden. Hier greifen Bestimmungen aus anderen Rechtsbereichen, wie z. B. das Heilmittel- oder das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.21 bzw. SR 812.121). Die Heilmittelgesetzgebung hat die Arzneimittelsicherheit zum Zweck und ist grundsätzlich keine Missbrauchsgesetzgebung. Tätigkeiten im Hinblick auf den eigenen Konsum bzw. Missbrauch sind dort deshalb nicht erfasst. Das Betäubungsmittelgesetz umfasst sowohl Produktesicherheitsregulierungen als auch Missbrauchsbestimmungen; aber auch dort sind die Weitergabe und der Besitz kleiner Mengen zur Vorbereitung des eigenen Konsums nicht strafbar.</p><p>Der Europarat hat eine neue Konvention gegen illegale Arzneimittel ausgearbeitet (Convention du Conseil de l'Europe sur la contrefaçon de produits médicaux et les infractions similaires menaçant la santé publique), deren Unterzeichnung durch die Schweiz derzeit in Vorbereitung ist. Bereits im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (zweite Etappe) sind Massnahmen vorgesehen, welche auch die Bekämpfung des illegalen Handels verstärken werden. Bei einer Ratifizierung durch die Schweiz wird im Rahmen der Umsetzung dieser Konvention zu prüfen sein, in welchem Umfang zusätzlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Es besteht kein Widerspruch zwischen Artikel 21 Absatz 4 des neuen Sportförderungsgesetzes (BBl 2009 8269, 8275) und den von der Schweiz ratifizierten internationalen Konventionen. Das neue Sportförderungsgesetz hält vielmehr am bewährten Grundprinzip fest, wonach Doping konsumierende Sporttreibende weiterhin durch die zuständigen Sportbehörden sanktioniert werden sollen und der Staat nur das Umfeld dieser Personen bestrafen soll.</p><p>2. Es besteht auch kein Widerspruch zu der von der Schweiz ratifizierten Unesco-Konvention gegen Doping (SR 0.812.122.2). In der Konvention wird in Artikel 8 lediglich sehr offen formuliert, dass die Verfügbarkeit von Dopingmitteln eingeschränkt werden soll. Der Weg dazu und die zu ergreifenden Massnahmen sind den Unterzeichnerstaaten überlassen. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, auf die vom Parlament bereits beratenen und genehmigten Bestimmungen zur Dopingbekämpfung zurückzukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Sportförderungsgesetz und das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (09.082) befinden sich noch in der Beratung, denn zwischen den beiden Räten bestehen noch Differenzen. Ausserdem wurde die von mir eingereichte Motion 10.3232, "Kampf gegen Doping", im Plenum bisher nicht behandelt. Der Bundesrat beantragt in seiner Antwort vom 12. Mai 2010 die Ablehnung der Motion, denn er ist der Ansicht, dass "eine Änderung der Heilmittelgesetzgebung ... sich aber erst dann aufdrängen" würde, "wenn von diesen Substanzen" - Dopingmittel wie anabole Steroide - "tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausginge, wovon nicht auszugehen ist und wofür auch kein Nachweis besteht". Skandinavische Studien belegen jedoch das Gegenteil.</p><p>Ich möchte zudem daran erinnern, dass die Schweiz Mitunterzeichnerstaat des Welt-Anti-Doping-Codes (wada-ama.org) ist und das Übereinkommen der Unesco gegen Doping im Sport im Jahr 2008 ratifiziert hat. Überdies ist die Schweiz Hauptinitiatorin des Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen mit dem Namen "Medicrime", dessen Unterzeichnung durch die Schweiz gegenwärtig im Gang ist.</p><p>Ich stelle deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es keinen Widerspruch zwischen diesem Übereinkommen und Artikel 21 Absatz 4 des Sportförderungsgesetzes, in dem es heisst: "Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos"?</p><p>2. Sofern aus rechtlicher Sicht ein Widerspruch besteht zwischen Artikel 21 Absatz 4 und den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen, könnte der Bundesrat nicht die Gelegenheit nutzen und eine Änderung des Bundesgesetzes, das immer noch in den eidgenössischen Räten beraten wird, beantragen?</p>
  • Dopingbekämpfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anabolika können bleibende körperliche Schäden oder eine Steigerung der Aggressivität verursachen. In der Schweiz stehen Anabolika bereits an dritter Stelle bei der Beschlagnahmung illegal importierter Produkte durch die Zollbehörden. Studien aus Schweden zeigen, dass Anabolika in gewissen Kreisen zunehmend verbreitet sind. Auch Zahlen aus den USA, Australien sowie Ermittlungen der Interpol bestätigen diesen Trend.</p><p>Beim Missbrauch dieser Substanzen steht nicht nur die Anwendung im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen im Zentrum, welche im Hinblick auf Fairness und Sicherheit im Sport im Sportförderungsgesetz entsprechend geregelt ist. Es geht vielmehr auch um das Problem, dass gewisse pharmazeutische Substanzen illegal produziert, gehandelt und vertrieben werden. Hier greifen Bestimmungen aus anderen Rechtsbereichen, wie z. B. das Heilmittel- oder das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.21 bzw. SR 812.121). Die Heilmittelgesetzgebung hat die Arzneimittelsicherheit zum Zweck und ist grundsätzlich keine Missbrauchsgesetzgebung. Tätigkeiten im Hinblick auf den eigenen Konsum bzw. Missbrauch sind dort deshalb nicht erfasst. Das Betäubungsmittelgesetz umfasst sowohl Produktesicherheitsregulierungen als auch Missbrauchsbestimmungen; aber auch dort sind die Weitergabe und der Besitz kleiner Mengen zur Vorbereitung des eigenen Konsums nicht strafbar.</p><p>Der Europarat hat eine neue Konvention gegen illegale Arzneimittel ausgearbeitet (Convention du Conseil de l'Europe sur la contrefaçon de produits médicaux et les infractions similaires menaçant la santé publique), deren Unterzeichnung durch die Schweiz derzeit in Vorbereitung ist. Bereits im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (zweite Etappe) sind Massnahmen vorgesehen, welche auch die Bekämpfung des illegalen Handels verstärken werden. Bei einer Ratifizierung durch die Schweiz wird im Rahmen der Umsetzung dieser Konvention zu prüfen sein, in welchem Umfang zusätzlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Es besteht kein Widerspruch zwischen Artikel 21 Absatz 4 des neuen Sportförderungsgesetzes (BBl 2009 8269, 8275) und den von der Schweiz ratifizierten internationalen Konventionen. Das neue Sportförderungsgesetz hält vielmehr am bewährten Grundprinzip fest, wonach Doping konsumierende Sporttreibende weiterhin durch die zuständigen Sportbehörden sanktioniert werden sollen und der Staat nur das Umfeld dieser Personen bestrafen soll.</p><p>2. Es besteht auch kein Widerspruch zu der von der Schweiz ratifizierten Unesco-Konvention gegen Doping (SR 0.812.122.2). In der Konvention wird in Artikel 8 lediglich sehr offen formuliert, dass die Verfügbarkeit von Dopingmitteln eingeschränkt werden soll. Der Weg dazu und die zu ergreifenden Massnahmen sind den Unterzeichnerstaaten überlassen. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, auf die vom Parlament bereits beratenen und genehmigten Bestimmungen zur Dopingbekämpfung zurückzukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Sportförderungsgesetz und das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (09.082) befinden sich noch in der Beratung, denn zwischen den beiden Räten bestehen noch Differenzen. Ausserdem wurde die von mir eingereichte Motion 10.3232, "Kampf gegen Doping", im Plenum bisher nicht behandelt. Der Bundesrat beantragt in seiner Antwort vom 12. Mai 2010 die Ablehnung der Motion, denn er ist der Ansicht, dass "eine Änderung der Heilmittelgesetzgebung ... sich aber erst dann aufdrängen" würde, "wenn von diesen Substanzen" - Dopingmittel wie anabole Steroide - "tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausginge, wovon nicht auszugehen ist und wofür auch kein Nachweis besteht". Skandinavische Studien belegen jedoch das Gegenteil.</p><p>Ich möchte zudem daran erinnern, dass die Schweiz Mitunterzeichnerstaat des Welt-Anti-Doping-Codes (wada-ama.org) ist und das Übereinkommen der Unesco gegen Doping im Sport im Jahr 2008 ratifiziert hat. Überdies ist die Schweiz Hauptinitiatorin des Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen mit dem Namen "Medicrime", dessen Unterzeichnung durch die Schweiz gegenwärtig im Gang ist.</p><p>Ich stelle deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es keinen Widerspruch zwischen diesem Übereinkommen und Artikel 21 Absatz 4 des Sportförderungsgesetzes, in dem es heisst: "Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos"?</p><p>2. Sofern aus rechtlicher Sicht ein Widerspruch besteht zwischen Artikel 21 Absatz 4 und den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen, könnte der Bundesrat nicht die Gelegenheit nutzen und eine Änderung des Bundesgesetzes, das immer noch in den eidgenössischen Räten beraten wird, beantragen?</p>
    • Dopingbekämpfung

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