Zulassung von Konkurrenz in Pflege und Betreuung

ShortId
11.1020
Id
20111020
Updated
24.06.2025 22:45
Language
de
Title
Zulassung von Konkurrenz in Pflege und Betreuung
AdditionalIndexing
2841;arztähnlicher Beruf;Anerkennung der Zeugnisse;ausländisches Unternehmen;Krankenpflege;Wettbewerb;Kostenrechnung;Vereinigung;Spitex;Fremdarbeiter/in;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L05K0105051105, Spitex
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein, müssen die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Voraussetzungen nach Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfüllen. Dazu gehört gemäss Artikel 51 Buchstabe a KVV eine Zulassung nach kantonalem Recht. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Kantone auch ausländische Organisationen zulassen.</p><p>Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gilt zudem die 90-Tage-Regel, wonach einem Dienstleistungserbringer nach Artikel 5 FZA das Recht eingeräumt wird, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei während längstens 90 Arbeitstagen zu erbringen. Anhang III des FZA regelt die Anerkennung der Diplome der einzelnen Dienstleistungserbringer, wenn die Ausübung der betroffenen Tätigkeit in der Schweiz bestimmte berufliche Qualifikationen verlangt.</p><p>2. Aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen vom Bundesrat bzw. vom Eidgenössischen Departement des Innern national einheitlich festgesetzten Frankenbeitrag an die Pflegeleistungen (Art. 25a Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Damit ist der Anstieg der Pflegekosten zulasten der Krankenversicherung bereits begrenzt, unabhängig davon, ob eine inländische oder ausländische Organisation die Leistung erbringt.</p><p>Ob die Pflegekosten mit der hier geforderten Möglichkeit insgesamt weniger stark ansteigen, kann nicht abgeschätzt werden, da ausländisches Personal nicht zwingend günstiger ist und es überdies in der Kompetenz der Kantone liegt, einerseits ausländische Organisationen zuzulassen, um allenfalls die Pflegekosten zu senken, und andererseits die Restfinanzierung zu regeln (Art. 25a Abs. 5 KVG).</p><p>3. Dies ist bereits heute der Fall. Nach Anhang III des FZA und dem Berufsbildungsgesetz (SR 412.10) sowie dem Fachhochschulgesetz (SR 414.71) werden ausländische Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt und einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind. Der Bundesrat hat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung werden Krankenpflege und Hilfe zu Hause nur bei einer Zulassung des Kantons von den Krankenkassen vergütet. So werden beispielsweise fachlich ausgewiesene ausländische Organisationen nicht zugelassen, obwohl sie genauso gute Qualität zu wesentlich tieferen Tarifen anbieten könnten. Gerade im Grenzgebiet unseres Landes könnten solche Angebote von den betroffenen Familien als Lösung von Pflege- und Hilfsdienstproblemen hilfreich sein - und erst noch Kosten einsparen, da teure Heimaufenthalte vermieden werden können.</p><p>1. Wäre es angesichts des zunehmenden Bedarfs an Pflegepersonal aufgrund der demografischen Entwicklung und der Gefahr der stark steigenden Pflegekosten nicht eine Chance für das schweizerische Gesundheitssystem, ausländische Betreuungs- und Pflegeorganisationen zuzulassen, welche eine gleichwertige Qualität wie im Inland erbringen?</p><p>2. Wäre dies nach Ansicht des Bundesrates nicht eine Möglichkeit, die Pflegekosten weniger stark ansteigen zu lassen?</p><p>3. Könnten den schweizerischen Bestimmungen gleichwertige Fachausweise aus dem Ausland allenfalls anerkannt werden?</p>
  • Zulassung von Konkurrenz in Pflege und Betreuung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein, müssen die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Voraussetzungen nach Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfüllen. Dazu gehört gemäss Artikel 51 Buchstabe a KVV eine Zulassung nach kantonalem Recht. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Kantone auch ausländische Organisationen zulassen.</p><p>Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gilt zudem die 90-Tage-Regel, wonach einem Dienstleistungserbringer nach Artikel 5 FZA das Recht eingeräumt wird, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei während längstens 90 Arbeitstagen zu erbringen. Anhang III des FZA regelt die Anerkennung der Diplome der einzelnen Dienstleistungserbringer, wenn die Ausübung der betroffenen Tätigkeit in der Schweiz bestimmte berufliche Qualifikationen verlangt.</p><p>2. Aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen vom Bundesrat bzw. vom Eidgenössischen Departement des Innern national einheitlich festgesetzten Frankenbeitrag an die Pflegeleistungen (Art. 25a Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Damit ist der Anstieg der Pflegekosten zulasten der Krankenversicherung bereits begrenzt, unabhängig davon, ob eine inländische oder ausländische Organisation die Leistung erbringt.</p><p>Ob die Pflegekosten mit der hier geforderten Möglichkeit insgesamt weniger stark ansteigen, kann nicht abgeschätzt werden, da ausländisches Personal nicht zwingend günstiger ist und es überdies in der Kompetenz der Kantone liegt, einerseits ausländische Organisationen zuzulassen, um allenfalls die Pflegekosten zu senken, und andererseits die Restfinanzierung zu regeln (Art. 25a Abs. 5 KVG).</p><p>3. Dies ist bereits heute der Fall. Nach Anhang III des FZA und dem Berufsbildungsgesetz (SR 412.10) sowie dem Fachhochschulgesetz (SR 414.71) werden ausländische Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt und einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind. Der Bundesrat hat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung werden Krankenpflege und Hilfe zu Hause nur bei einer Zulassung des Kantons von den Krankenkassen vergütet. So werden beispielsweise fachlich ausgewiesene ausländische Organisationen nicht zugelassen, obwohl sie genauso gute Qualität zu wesentlich tieferen Tarifen anbieten könnten. Gerade im Grenzgebiet unseres Landes könnten solche Angebote von den betroffenen Familien als Lösung von Pflege- und Hilfsdienstproblemen hilfreich sein - und erst noch Kosten einsparen, da teure Heimaufenthalte vermieden werden können.</p><p>1. Wäre es angesichts des zunehmenden Bedarfs an Pflegepersonal aufgrund der demografischen Entwicklung und der Gefahr der stark steigenden Pflegekosten nicht eine Chance für das schweizerische Gesundheitssystem, ausländische Betreuungs- und Pflegeorganisationen zuzulassen, welche eine gleichwertige Qualität wie im Inland erbringen?</p><p>2. Wäre dies nach Ansicht des Bundesrates nicht eine Möglichkeit, die Pflegekosten weniger stark ansteigen zu lassen?</p><p>3. Könnten den schweizerischen Bestimmungen gleichwertige Fachausweise aus dem Ausland allenfalls anerkannt werden?</p>
    • Zulassung von Konkurrenz in Pflege und Betreuung

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