Nachbarländer behindern Personenfreizügigkeit

ShortId
11.1028
Id
20111028
Updated
24.06.2025 22:27
Language
de
Title
Nachbarländer behindern Personenfreizügigkeit
AdditionalIndexing
15;10;Deutschland;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Schweiz;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Dienstleistungsverkehr;Vollzug von Beschlüssen;wirtschaftliche Diskriminierung;Gesetz
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K03010105, Deutschland
  • L06K070203030901, freier Dienstleistungsverkehr
  • L04K03010101, Schweiz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Schweizer Unternehmen, die Arbeitnehmende im Baugewerbe nach Deutschland entsenden, haben aufgrund des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) von 1996 Beiträge an die deutsche Urlaubskasse (Ulak) zu entrichten. Gemäss Artikel 5 AEntG sind Beiträge im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu leisten, wenn dies in einem Tarifvertrag so vorgesehen ist. Eine Befreiung von der Beitragsentrichtung an die Ulak ist gemäss dem AEntG nur möglich, wenn der nach Deutschland entsendende Arbeitgeber gleichzeitig Beiträge an eine vergleichbare staatliche oder tarifvertragliche Einrichtung in seinem Herkunftsstaat bezahlt.</p><p>In der Schweiz zahlen die Unternehmen den Arbeitnehmenden während den Ferien den vollen Lohn. In der Vergangenheit kannten verschiedene Branchen des Baugewerbes in ihren Gesamtarbeitsverträgen allerdings ein ähnliches System wie jenes in Deutschland. Dieses sah vor, dass Arbeitgeber den Ferienlohn in eine Ferienkasse einzahlen. Dieses System ist jedoch seit geraumer Zeit nur noch vereinzelt zu finden. Schweizer Betriebe, die Arbeitnehmende für die Ausführung von Arbeiten im Baugewerbe nach Deutschland entsenden, müssen daher gestützt auf die geltenden deutschen Bestimmungen in der Regel Beiträge an die Ulak entrichten. Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Urlaubskassenverfahren in seinem Entscheid "Finalarte" (RS C-49/98) als mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar beurteilt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die obligatorische Teilnahme für Schweizer Betriebe am deutschen Urlaubskassenverfahren eine administrative und finanzielle Hürde darstellt. Trotz im Ergebnis materiell vergleichbarer Ferienregelungen in Deutschland und der Schweiz können Schweizer Betriebe aufgrund der bestehenden Regelungen nicht von der Teilnahme am Urlaubskassenverfahren befreit werden. Somit entrichten Schweizer Betriebe in Bezug auf die Ferienentschädigung für den Zeitraum der Entsendung nach Deutschland eine Vorleistung, während sie die Ferien nach Schweizer Recht für diesen Zeitraum ebenfalls zu entschädigen haben. Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil. Der Bundesrat setzt sich deshalb dafür ein, in dieser Angelegenheit eine pragmatische Lösung zu finden.</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion der FDP-Liberalen Fraktion 10.3279 vom 19. März 2009 festgehalten hat, wurden mit den deutschen Behörden bereits verschiedene Anstrengungen für die pragmatische Lösungsfindung unternommen. Seitens Deutschlands wurde signalisiert, dass eine Lösung zwischen den schweizerischen und deutschen Sozialpartnern, wie sie bereits bestanden hatte, gefunden werden müsse. Diese Lösung hatte die Freistellung von Schweizer Unternehmen des Bauhauptgewerbes vom deutschen Urlaubskassenverfahren beinhaltet. Zurzeit prüfen die schweizerischen Sozialpartner im Baugewerbe die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung der früheren Ulak-Vereinbarung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern werden immer wieder Hindernisse erwähnt, die schweizerische Firmen am Zugang zu den ausländischen Märkten hindern oder diesen unnötig erschweren. Im Falle Deutschlands geben die sogenannten Urlaubskassen zu Klagen Anlass.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Werden Schweizer Firmen immer noch zu übermässigen Zahlungen in deutsche Urlaubskassen verpflichtet, obwohl es dafür im Entsenderecht keine ausreichende Grundlage gibt?</p><p>2. Zeichnen sich Lösungen ab, wie sie etwa im Bericht der trinationalen Arbeitsgruppe zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erwähnt werden?</p>
  • Nachbarländer behindern Personenfreizügigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Schweizer Unternehmen, die Arbeitnehmende im Baugewerbe nach Deutschland entsenden, haben aufgrund des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) von 1996 Beiträge an die deutsche Urlaubskasse (Ulak) zu entrichten. Gemäss Artikel 5 AEntG sind Beiträge im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu leisten, wenn dies in einem Tarifvertrag so vorgesehen ist. Eine Befreiung von der Beitragsentrichtung an die Ulak ist gemäss dem AEntG nur möglich, wenn der nach Deutschland entsendende Arbeitgeber gleichzeitig Beiträge an eine vergleichbare staatliche oder tarifvertragliche Einrichtung in seinem Herkunftsstaat bezahlt.</p><p>In der Schweiz zahlen die Unternehmen den Arbeitnehmenden während den Ferien den vollen Lohn. In der Vergangenheit kannten verschiedene Branchen des Baugewerbes in ihren Gesamtarbeitsverträgen allerdings ein ähnliches System wie jenes in Deutschland. Dieses sah vor, dass Arbeitgeber den Ferienlohn in eine Ferienkasse einzahlen. Dieses System ist jedoch seit geraumer Zeit nur noch vereinzelt zu finden. Schweizer Betriebe, die Arbeitnehmende für die Ausführung von Arbeiten im Baugewerbe nach Deutschland entsenden, müssen daher gestützt auf die geltenden deutschen Bestimmungen in der Regel Beiträge an die Ulak entrichten. Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Urlaubskassenverfahren in seinem Entscheid "Finalarte" (RS C-49/98) als mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar beurteilt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die obligatorische Teilnahme für Schweizer Betriebe am deutschen Urlaubskassenverfahren eine administrative und finanzielle Hürde darstellt. Trotz im Ergebnis materiell vergleichbarer Ferienregelungen in Deutschland und der Schweiz können Schweizer Betriebe aufgrund der bestehenden Regelungen nicht von der Teilnahme am Urlaubskassenverfahren befreit werden. Somit entrichten Schweizer Betriebe in Bezug auf die Ferienentschädigung für den Zeitraum der Entsendung nach Deutschland eine Vorleistung, während sie die Ferien nach Schweizer Recht für diesen Zeitraum ebenfalls zu entschädigen haben. Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil. Der Bundesrat setzt sich deshalb dafür ein, in dieser Angelegenheit eine pragmatische Lösung zu finden.</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion der FDP-Liberalen Fraktion 10.3279 vom 19. März 2009 festgehalten hat, wurden mit den deutschen Behörden bereits verschiedene Anstrengungen für die pragmatische Lösungsfindung unternommen. Seitens Deutschlands wurde signalisiert, dass eine Lösung zwischen den schweizerischen und deutschen Sozialpartnern, wie sie bereits bestanden hatte, gefunden werden müsse. Diese Lösung hatte die Freistellung von Schweizer Unternehmen des Bauhauptgewerbes vom deutschen Urlaubskassenverfahren beinhaltet. Zurzeit prüfen die schweizerischen Sozialpartner im Baugewerbe die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung der früheren Ulak-Vereinbarung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern werden immer wieder Hindernisse erwähnt, die schweizerische Firmen am Zugang zu den ausländischen Märkten hindern oder diesen unnötig erschweren. Im Falle Deutschlands geben die sogenannten Urlaubskassen zu Klagen Anlass.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Werden Schweizer Firmen immer noch zu übermässigen Zahlungen in deutsche Urlaubskassen verpflichtet, obwohl es dafür im Entsenderecht keine ausreichende Grundlage gibt?</p><p>2. Zeichnen sich Lösungen ab, wie sie etwa im Bericht der trinationalen Arbeitsgruppe zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erwähnt werden?</p>
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