Medizinische Behandlungen im Ausland. Gut durchdachte Einsparungen?

ShortId
11.1029
Id
20111029
Updated
24.06.2025 22:41
Language
de
Title
Medizinische Behandlungen im Ausland. Gut durchdachte Einsparungen?
AdditionalIndexing
2841;Kostenrechnung;Krankenkasse;Ausland;Therapeutik;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L03K100103, Ausland
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei dem vom Fragesteller aufgeführten medizinischen Dienstleistungsangebot (refraktive und ästhetische Chirurgie, zahnmedizinische Behandlungen) handelt es sich um Leistungen, welche nicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Schweiz vergütet werden. Nach Krankenversicherungsgesetz werden lediglich die Leistungen zulasten der OKP übernommen, die von den zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Das bedeutet, dass der "Katalog" der Leistungen, die von der Krankenversicherung übernommen werden, die als wirksam beurteilten medizinischen Leistungen umfasst, während die sogenannten Komfortleistungen zulasten der privaten Zusatzversicherungen gehen.</p><p>Da es sich beim genannten Leistungsangebot um privat finanzierte medizinische Dienstleistungen im Ausland handelt, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, die diesbezügliche Praxis der Privatversicherer infrage zu stellen.</p><p>Die grundsätzliche Frage, ob die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland dazu beitragen kann, einen dämpfenden Einfluss auf die Gesundheitskosten in der Schweiz auszuüben, stellt sich in diesem Kontext nach Ansicht des Bundesrates nicht. In der schweizerischen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das heisst, dass in der Regel nur in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbrachte Leistungen vergütet werden. Das KVG sieht gewisse Ausnahmefälle vor, in denen die OKP die Kosten von Leistungen übernimmt, die im Ausland erbracht werden (Notfälle; Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können; Leistungen im Rahmen von bewilligten Pilotprojekten nach Art. 36a der Krankenversicherungsverordnung; SR 832.102).</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) auf den 1. Juni 2002 besteht für die schweizerischen Versicherten zudem unter bestimmten Bedingungen bei Behandlungen in einem EU- oder Efta-Staat auch ein Anspruch auf Kostenvergütung im Rahmen der sogenannten zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die von der EU erst kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011). Inwiefern die in dieser Richtlinie vorgesehene beschränkte Liberalisierung der grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung auch für die Schweiz von Interesse sein könnte, wird gegenwärtig geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Unternehmen Novacorpus International Healthcare organisiert medizinische Behandlungen im Ausland. Die Schweizer Krankenkassen Assura und Supra haben mit ihm eine Partnerschaft abgeschlossen. Und so haben die Versicherten kürzlich Post erhalten, mit der sie eingeladen wurden, ihre Fehlsichtigkeit mit einer Laserbehandlung in Istanbul zu einem "aussergewöhnlich vorteilhaften Preis" korrigieren zu lassen. Neben den Laseroperationen am Auge macht Novacorpus auch Werbung für schönheitschirurgische und zahnmedizinische Behandlungen im Ausland. Ich frage den Bundesrat, was er von der Praxis der Schweizer Krankenkassen hält, ihre Kundinnen und Kunden zu einer Behandlung im Ausland zu ermutigen. Ist dies ein gangbarer und wünschbarer Weg, um die Gesundheitskosten zu senken?</p>
  • Medizinische Behandlungen im Ausland. Gut durchdachte Einsparungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei dem vom Fragesteller aufgeführten medizinischen Dienstleistungsangebot (refraktive und ästhetische Chirurgie, zahnmedizinische Behandlungen) handelt es sich um Leistungen, welche nicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Schweiz vergütet werden. Nach Krankenversicherungsgesetz werden lediglich die Leistungen zulasten der OKP übernommen, die von den zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Das bedeutet, dass der "Katalog" der Leistungen, die von der Krankenversicherung übernommen werden, die als wirksam beurteilten medizinischen Leistungen umfasst, während die sogenannten Komfortleistungen zulasten der privaten Zusatzversicherungen gehen.</p><p>Da es sich beim genannten Leistungsangebot um privat finanzierte medizinische Dienstleistungen im Ausland handelt, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, die diesbezügliche Praxis der Privatversicherer infrage zu stellen.</p><p>Die grundsätzliche Frage, ob die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland dazu beitragen kann, einen dämpfenden Einfluss auf die Gesundheitskosten in der Schweiz auszuüben, stellt sich in diesem Kontext nach Ansicht des Bundesrates nicht. In der schweizerischen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das heisst, dass in der Regel nur in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbrachte Leistungen vergütet werden. Das KVG sieht gewisse Ausnahmefälle vor, in denen die OKP die Kosten von Leistungen übernimmt, die im Ausland erbracht werden (Notfälle; Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können; Leistungen im Rahmen von bewilligten Pilotprojekten nach Art. 36a der Krankenversicherungsverordnung; SR 832.102).</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) auf den 1. Juni 2002 besteht für die schweizerischen Versicherten zudem unter bestimmten Bedingungen bei Behandlungen in einem EU- oder Efta-Staat auch ein Anspruch auf Kostenvergütung im Rahmen der sogenannten zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die von der EU erst kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011). Inwiefern die in dieser Richtlinie vorgesehene beschränkte Liberalisierung der grenzüberschreitenden medizinischen Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung auch für die Schweiz von Interesse sein könnte, wird gegenwärtig geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Unternehmen Novacorpus International Healthcare organisiert medizinische Behandlungen im Ausland. Die Schweizer Krankenkassen Assura und Supra haben mit ihm eine Partnerschaft abgeschlossen. Und so haben die Versicherten kürzlich Post erhalten, mit der sie eingeladen wurden, ihre Fehlsichtigkeit mit einer Laserbehandlung in Istanbul zu einem "aussergewöhnlich vorteilhaften Preis" korrigieren zu lassen. Neben den Laseroperationen am Auge macht Novacorpus auch Werbung für schönheitschirurgische und zahnmedizinische Behandlungen im Ausland. Ich frage den Bundesrat, was er von der Praxis der Schweizer Krankenkassen hält, ihre Kundinnen und Kunden zu einer Behandlung im Ausland zu ermutigen. Ist dies ein gangbarer und wünschbarer Weg, um die Gesundheitskosten zu senken?</p>
    • Medizinische Behandlungen im Ausland. Gut durchdachte Einsparungen?

Back to List