Auflösung der kommunalen Vormundschaftsbehörden. Akten sichern
- ShortId
-
11.1037
- Id
-
20111037
- Updated
-
14.11.2025 08:33
- Language
-
de
- Title
-
Auflösung der kommunalen Vormundschaftsbehörden. Akten sichern
- AdditionalIndexing
-
28;12;Vormundschaft;Geschichtswissenschaft;Archiv;Aktenvernichtung;Kanton;Vergangenheit;Zwangsmassnahme;Gemeindeverwaltung;Recht des Einzelnen;fürsorgerische Freiheitsentziehung
- 1
-
- L04K01030110, Vormundschaft
- L04K08060106, Gemeindeverwaltung
- L04K12040207, Aktenvernichtung
- L04K16030106, Geschichtswissenschaft
- L03K020101, Vergangenheit
- L04K12040101, Archiv
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L04K01040401, fürsorgerische Freiheitsentziehung
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das neue Erwachsenenschutzrecht, dem das Parlament am 19. Dezember 2008 zugestimmt hat und das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, verlangt von den Kantonen, als Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde einzusetzen (Art. 440 Abs. 1 revZGB). Damit verbindet sich in der Regel die Auflösung bisheriger kommunaler Vormundschaftsbehörden. Es liegt in der Verantwortung der Kantone zu verhindern, dass bei der Reorganisation wertvolle Akten vernichtet werden. Der Bundesrat ist nicht befugt, den Kantonen diesbezügliche Weisungen zu erteilen. Er ist aber bereit, die Kantone mit einem Rundschreiben auf die Wichtigkeit des Problems hinzuweisen und sie bezüglich der Aufbewahrung der Akten zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass das EJPD, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und die Vertreter der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz die zuständigen kantonalen Regierungsräte bereits aufgefordert haben, dafür zu sorgen, dass die Akten betreffend administrative Einweisungen umgehend gesichert und vor einer Vernichtung geschützt werden. Dasselbe wird der Bundesrat auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes tun.</p><p>2. Das neue Erwachsenenschutzrecht gewährt jeder am Verfahren beteiligten Person einen Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 449b revZGB), überlässt die Frage der Aktenführung und -aufbewahrung im Übrigen aber wie schon im bisherigen Recht den Kantonen. Anders sind hingegen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pavo; SR 211.222.338). Hier werden die Behörden zur geordneten Aktenführung verpflichtet und wird im Detail dargelegt, was damit gemeint ist (Art. 21 Abs. 1 Pavo). Der Bundesrat hält diese Regelung nach wie vor für sachgerecht und sieht keine Notwendigkeit für eine Ergänzung.</p><p>3. Der Vollzug des Vormundschaftsrechtes durch die Kantone und Gemeinden bringt es mit sich, dass grosse Unterschiede in der Führung und Aufbewahrung von Akten bestehen. Der Bundesrat hat Kenntnis von der unterschiedlichen Handhabung und verweist in diesem Zusammenhang auf eine wissenschaftliche Publikation (Marco Leuenberger/Lea Mani/Simone Rudin/Loretta Seglias, "Die Behörde beschliesst" - Fremdplatzierte Kinder im Kanton Bern 1912-1978, Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern, Bd. 87). Während einzelne Vormundschaftsbehörden Akten im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen in Analogie zu den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung (Art. 957ff. OR) zehn Jahre nach Wegfall einer Massnahme vernichten, sind in andern Fällen diese Akten auch Jahre und Jahrzehnte später noch verfügbar (Leuenberger/Mani/Rudin/Seglias, op. cit., S. 17ff.). Hinsichtlich des neuen Erwachsenenschutzrechtes besteht naturgemäss noch keine Kenntnis darüber, wie die Kantone die Aktensicherung handhaben werden. Erhöhte Sensibilität, verbunden mit dem neuen Recht, lässt auf Fortschritte in der Praxis hoffen; diese werden sich allerdings erst nach mehreren Jahren nachweisen lassen. Ob die Kantone eine eigentliche Evaluation der Professionalisierung des Erwachsenenschutzrechtes durchführen, ist ihnen überlassen.</p><p>4. Der Bundesrat ist dankbar für die Erforschung der verschiedenen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen. Er ist überzeugt davon, dass damit ein wertvoller Beitrag zum kollektiven Gedächtnis über Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit geleistet wird. Es ist für den Bundesrat denn auch eine Selbstverständlichkeit, die Ergebnisse dieser Forschungen bei der Weiterentwicklung des geltenden Rechtes zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Januar 2013 wird das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft treten. Von diesem Moment an werden regionale Fachbehörden die Arbeit der heutigen kommunalen Vormundschaftsbehörden übernehmen. Bei dieser Umstellung besteht die Gefahr, dass Vormundschaftsakten vernichtet werden, die für die Betroffenen von grosser Bedeutung und für die Forschung von grossem Wert sind. Insbesondere die Akten aus den Zeiten fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Verdingkinder, Kinder der Landstrasse, administrativ Versorgte usw.) drohen für immer zu verschwinden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was kehrt er vor, damit die Umstellung auf die neue Behördenorganisation und die Auflösung der kommunalen Vormundschaftsbehörden nicht dazu führen, dass viele wertvolle Akten vernichtet werden? Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen beispielsweise mit einem Kreisschreiben minimale Vorgaben zur Aktensicherung zu machen?</p><p>2. Reichen die heutigen gesetzlichen Grundlagen aus, um die Aktensicherung zu gewährleisten? Falls nein: Ist er bereit, dem Parlament die entsprechenden Gesetzesanpassungen vorzulegen?</p><p>3. Hat er einen Überblick, wie die Kantone die Sicherung dieser Akten gewährleisten? Ist er bereit, sich diesen Überblick zu verschaffen und zu publizieren?</p><p>4. Welchen Stellenwert misst er der Erforschung der verschiedenen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen als Beitrag zum kollektiven Gedächtnis über Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit bei?</p>
- Auflösung der kommunalen Vormundschaftsbehörden. Akten sichern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das neue Erwachsenenschutzrecht, dem das Parlament am 19. Dezember 2008 zugestimmt hat und das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, verlangt von den Kantonen, als Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde einzusetzen (Art. 440 Abs. 1 revZGB). Damit verbindet sich in der Regel die Auflösung bisheriger kommunaler Vormundschaftsbehörden. Es liegt in der Verantwortung der Kantone zu verhindern, dass bei der Reorganisation wertvolle Akten vernichtet werden. Der Bundesrat ist nicht befugt, den Kantonen diesbezügliche Weisungen zu erteilen. Er ist aber bereit, die Kantone mit einem Rundschreiben auf die Wichtigkeit des Problems hinzuweisen und sie bezüglich der Aufbewahrung der Akten zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass das EJPD, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und die Vertreter der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz die zuständigen kantonalen Regierungsräte bereits aufgefordert haben, dafür zu sorgen, dass die Akten betreffend administrative Einweisungen umgehend gesichert und vor einer Vernichtung geschützt werden. Dasselbe wird der Bundesrat auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes tun.</p><p>2. Das neue Erwachsenenschutzrecht gewährt jeder am Verfahren beteiligten Person einen Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 449b revZGB), überlässt die Frage der Aktenführung und -aufbewahrung im Übrigen aber wie schon im bisherigen Recht den Kantonen. Anders sind hingegen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pavo; SR 211.222.338). Hier werden die Behörden zur geordneten Aktenführung verpflichtet und wird im Detail dargelegt, was damit gemeint ist (Art. 21 Abs. 1 Pavo). Der Bundesrat hält diese Regelung nach wie vor für sachgerecht und sieht keine Notwendigkeit für eine Ergänzung.</p><p>3. Der Vollzug des Vormundschaftsrechtes durch die Kantone und Gemeinden bringt es mit sich, dass grosse Unterschiede in der Führung und Aufbewahrung von Akten bestehen. Der Bundesrat hat Kenntnis von der unterschiedlichen Handhabung und verweist in diesem Zusammenhang auf eine wissenschaftliche Publikation (Marco Leuenberger/Lea Mani/Simone Rudin/Loretta Seglias, "Die Behörde beschliesst" - Fremdplatzierte Kinder im Kanton Bern 1912-1978, Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern, Bd. 87). Während einzelne Vormundschaftsbehörden Akten im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen in Analogie zu den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung (Art. 957ff. OR) zehn Jahre nach Wegfall einer Massnahme vernichten, sind in andern Fällen diese Akten auch Jahre und Jahrzehnte später noch verfügbar (Leuenberger/Mani/Rudin/Seglias, op. cit., S. 17ff.). Hinsichtlich des neuen Erwachsenenschutzrechtes besteht naturgemäss noch keine Kenntnis darüber, wie die Kantone die Aktensicherung handhaben werden. Erhöhte Sensibilität, verbunden mit dem neuen Recht, lässt auf Fortschritte in der Praxis hoffen; diese werden sich allerdings erst nach mehreren Jahren nachweisen lassen. Ob die Kantone eine eigentliche Evaluation der Professionalisierung des Erwachsenenschutzrechtes durchführen, ist ihnen überlassen.</p><p>4. Der Bundesrat ist dankbar für die Erforschung der verschiedenen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen. Er ist überzeugt davon, dass damit ein wertvoller Beitrag zum kollektiven Gedächtnis über Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit geleistet wird. Es ist für den Bundesrat denn auch eine Selbstverständlichkeit, die Ergebnisse dieser Forschungen bei der Weiterentwicklung des geltenden Rechtes zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Januar 2013 wird das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft treten. Von diesem Moment an werden regionale Fachbehörden die Arbeit der heutigen kommunalen Vormundschaftsbehörden übernehmen. Bei dieser Umstellung besteht die Gefahr, dass Vormundschaftsakten vernichtet werden, die für die Betroffenen von grosser Bedeutung und für die Forschung von grossem Wert sind. Insbesondere die Akten aus den Zeiten fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Verdingkinder, Kinder der Landstrasse, administrativ Versorgte usw.) drohen für immer zu verschwinden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was kehrt er vor, damit die Umstellung auf die neue Behördenorganisation und die Auflösung der kommunalen Vormundschaftsbehörden nicht dazu führen, dass viele wertvolle Akten vernichtet werden? Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen beispielsweise mit einem Kreisschreiben minimale Vorgaben zur Aktensicherung zu machen?</p><p>2. Reichen die heutigen gesetzlichen Grundlagen aus, um die Aktensicherung zu gewährleisten? Falls nein: Ist er bereit, dem Parlament die entsprechenden Gesetzesanpassungen vorzulegen?</p><p>3. Hat er einen Überblick, wie die Kantone die Sicherung dieser Akten gewährleisten? Ist er bereit, sich diesen Überblick zu verschaffen und zu publizieren?</p><p>4. Welchen Stellenwert misst er der Erforschung der verschiedenen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen als Beitrag zum kollektiven Gedächtnis über Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit bei?</p>
- Auflösung der kommunalen Vormundschaftsbehörden. Akten sichern
Back to List