Scheidungsverbot für Schweizerinnen und Schweizer?
- ShortId
-
11.1040
- Id
-
20111040
- Updated
-
24.06.2025 22:46
- Language
-
de
- Title
-
Scheidungsverbot für Schweizerinnen und Schweizer?
- AdditionalIndexing
-
2811;Einbürgerung;Ehescheidung;Staatsangehörigkeit
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L04K05060106, Staatsangehörigkeit
- L05K0103010303, Ehescheidung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesamt für Migration (BFM) kann die Einbürgerung einer Person nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Nichtigerklärung einer Einbürgerung setzt demzufolge ein missbräuchliches Verhalten voraus. Der häufigste Missbrauchsfall ist in der Praxis die erschlichene Einbürgerung durch das Eingehen einer Scheinehe mit einem Schweizer Bürger.</p><p>Der ausländische Ehegatte eines Schweizers kann erleichtert eingebürgert werden, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 BüG). Wohnt das Ehepaar im Ausland, muss die eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger seit sechs Jahren bestehen, und der ausländische Ehegatte muss mit der Schweiz eng verbunden sein (Art. 28 BüG). In beiden Fällen ist die erleichterte Einbürgerung nur dann möglich, wenn die Ehepartner in einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft leben; es dürfen weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Aus diesem Grund wird in der Praxis bei einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung von beiden Ehegatten verlangt, diesbezüglich eine Erklärung zu unterzeichnen. Die Ehegatten werden auch darauf hingewiesen, dass bei falschen Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen die Einbürgerung gemäss Artikel 41 BüG nichtig erklärt werden kann.</p><p>Wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingereicht wird, gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vermutung, dass die Ehe nur zwecks Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes geschlossen wurde. In solchen Fällen kann das BFM ein Nichtigkeitsverfahren einleiten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Scheidung zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung. Dieser Zeitrahmen wird in der Praxis nicht als alleiniges Indiz für einen Missbrauch herangezogen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vorzunehmen. Gestützt auf die Ermessensbestimmung von Artikel 41 BüG kann das BFM den gesamten Umständen eines Falles Rechnung tragen und dabei eingehend prüfen, welche Gründe zur Trennung oder Scheidung geführt haben. Das BFM entzieht der eingebürgerten Person nur dann das Schweizer Bürgerrecht, wenn es sich tatsächlich um einen Missbrauchsfall handelt. Ist der Missbrauchstatbestand von Artikel 41 BüG nicht erfüllt, darf es der eingebürgerten Person auch bei einer Trennung oder Scheidung vom schweizerischen Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht nicht aberkennen.</p><p>Das BFM leitet jährlich in rund 150 Fällen ein Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 41 BüG ein; bei gut einem Drittel der Fälle kommt es zur Nichtigerklärung der Einbürgerung (Durchschnittswerte der Jahre 2006 bis 2010).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach sechs Jahren Ehe mit einer Schweizerin hat ein Marokkaner das Schweizer Bürgerrecht über das erleichterte Einbürgerungsverfahren erworben. Zwei Jahre später liess sich das Paar scheiden, was das Bundesamt für Migration dazu veranlasste, die Einbürgerung für nichtig zu erklären, obwohl es keine konkreten Hinweise darauf gab, dass es sich um einen Missbrauchsfall gehandelt hatte.</p><p>Ist die Scheidung - von der eines von zwei Ehepaaren betroffen ist - tatsächlich für Personen, die über eine Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, innert acht Jahren nach Erwerb des Bürgerrechtes (Art. 41 BüG) verboten?</p>
- Scheidungsverbot für Schweizerinnen und Schweizer?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesamt für Migration (BFM) kann die Einbürgerung einer Person nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Nichtigerklärung einer Einbürgerung setzt demzufolge ein missbräuchliches Verhalten voraus. Der häufigste Missbrauchsfall ist in der Praxis die erschlichene Einbürgerung durch das Eingehen einer Scheinehe mit einem Schweizer Bürger.</p><p>Der ausländische Ehegatte eines Schweizers kann erleichtert eingebürgert werden, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 BüG). Wohnt das Ehepaar im Ausland, muss die eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger seit sechs Jahren bestehen, und der ausländische Ehegatte muss mit der Schweiz eng verbunden sein (Art. 28 BüG). In beiden Fällen ist die erleichterte Einbürgerung nur dann möglich, wenn die Ehepartner in einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft leben; es dürfen weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Aus diesem Grund wird in der Praxis bei einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung von beiden Ehegatten verlangt, diesbezüglich eine Erklärung zu unterzeichnen. Die Ehegatten werden auch darauf hingewiesen, dass bei falschen Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen die Einbürgerung gemäss Artikel 41 BüG nichtig erklärt werden kann.</p><p>Wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingereicht wird, gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vermutung, dass die Ehe nur zwecks Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes geschlossen wurde. In solchen Fällen kann das BFM ein Nichtigkeitsverfahren einleiten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Scheidung zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung. Dieser Zeitrahmen wird in der Praxis nicht als alleiniges Indiz für einen Missbrauch herangezogen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vorzunehmen. Gestützt auf die Ermessensbestimmung von Artikel 41 BüG kann das BFM den gesamten Umständen eines Falles Rechnung tragen und dabei eingehend prüfen, welche Gründe zur Trennung oder Scheidung geführt haben. Das BFM entzieht der eingebürgerten Person nur dann das Schweizer Bürgerrecht, wenn es sich tatsächlich um einen Missbrauchsfall handelt. Ist der Missbrauchstatbestand von Artikel 41 BüG nicht erfüllt, darf es der eingebürgerten Person auch bei einer Trennung oder Scheidung vom schweizerischen Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht nicht aberkennen.</p><p>Das BFM leitet jährlich in rund 150 Fällen ein Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 41 BüG ein; bei gut einem Drittel der Fälle kommt es zur Nichtigerklärung der Einbürgerung (Durchschnittswerte der Jahre 2006 bis 2010).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach sechs Jahren Ehe mit einer Schweizerin hat ein Marokkaner das Schweizer Bürgerrecht über das erleichterte Einbürgerungsverfahren erworben. Zwei Jahre später liess sich das Paar scheiden, was das Bundesamt für Migration dazu veranlasste, die Einbürgerung für nichtig zu erklären, obwohl es keine konkreten Hinweise darauf gab, dass es sich um einen Missbrauchsfall gehandelt hatte.</p><p>Ist die Scheidung - von der eines von zwei Ehepaaren betroffen ist - tatsächlich für Personen, die über eine Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, innert acht Jahren nach Erwerb des Bürgerrechtes (Art. 41 BüG) verboten?</p>
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