Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Quellensteuer und Rückkehr an den Wohnort
- ShortId
-
11.1043
- Id
-
20111043
- Updated
-
24.06.2025 22:35
- Language
-
de
- Title
-
Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Quellensteuer und Rückkehr an den Wohnort
- AdditionalIndexing
-
15;24;Grenzverkehr;Grenzgänger/in;gesetzlicher Wohnsitz;Quellensteuer;Entschädigung;bilaterales Abkommen;Italien;Tessin;Steuerrecht
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K11070208, Quellensteuer
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L05K0301010117, Tessin
- L04K03010503, Italien
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K18010102, Grenzverkehr
- L05K0507020201, Entschädigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat kennt das Protokoll des Treffens der gemischten schweizerisch-italienischen Kommission vom 8./9. Juli 1985 in Lugano, das zum Ziel hatte, eine bestimmte Anzahl von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien (DBA-I) zu lösen; die Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (Grenzgängervereinbarung) ist integrierender Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens.</p><p>2. Der steuerrechtliche Grenzgängerbegriff beruht auf einem eigenständigen Konzept. Nach Meinung des Bundesrates ist der Satz der Ausgleichszahlungen nur für diejenigen Arbeitnehmenden geschuldet, welche die Voraussetzungen erfüllen, um im Sinne der einschlägigen Vereinbarung als Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu gelten, und welche jeden Abend an ihren Wohnsitz in Italien zurückkehren. Arbeitnehmende, die nicht täglich an ihren Wohnsitz in Italien zurückkehren, werden gemäss DBA-I in der Schweiz besteuert, ohne dass für sie eine Ausgleichszahlung an Italien geleistet würde. Nicht die Höhe des Satzes, sondern die grundsätzliche Anwendung der Grenzgängervereinbarung hängt somit von der täglichen Rückkehr der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihren Wohnsitz in Italien ab.</p><p>3. Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Personenfreizügigkeit (FZA) hält ausdrücklich fest, dass die von der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossenen Abkommen vom FZA unberührt bleiben. Das FZA hat insbesondere keinen Einfluss auf die Begriffsdefinition des Grenzgängers in Steuerabkommen. Die Änderungen, die das FZA am Grenzgängerstatus mit sich brachte, sollen in den Verhandlungen mit Italien zur Sprache gebracht werden. Es bleibt festzuhalten, dass das FZA in erster Linie den Zweck verfolgt, die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz zu erleichtern, und sich auf die Anwendung der Grenzgängervereinbarung, aber nicht direkt auf die Höhe des Satzes zur Berechnung der Ausgleichszahlung auswirken kann.</p><p>4. Der Bundesrat bekräftigt, was er bereits in der Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Motion 11.3145 geäussert hat: Er schliesst eine solche Entschädigung aus, da sie einer Rechtsgrundlage entbehrt. Zudem käme eine Bevorzugung des Kantons Tessin einer Diskriminierung der übrigen Kantone gleich, von denen manche hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs mit weniger vorteilhaften Lösungen konfrontiert sind, als sie die Grenzgängervereinbarung vorsieht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Überweisung der bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhobenen Quellensteuer ist ohne Zweifel ein gutes Druckmittel gegenüber der italienischen Regierung in den Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>Beim Abschluss dieser Vereinbarung im Jahr 1974 galt für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Pflicht, täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückzukehren. Mit der Personenfreizügigkeit fiel diese Pflicht weg. Nun genügt eine wöchentliche Rückkehr an den Wohnort.</p><p>Laut einem Artikel des Steuerexperten und Professors Marco Bernasconi in der Zeitung "Giornale del popolo" vom 10. Juni 2011 wurde die Überweisungsquote ursprünglich auf 40 Prozent festgelegt. Im Jahr 1984 wurde sie leicht gesenkt. Denn wie das von den damaligen Ministern Stich und Visentini unterschriebene Protokoll zeigt, hatten die schweizerische und die italienische Delegation festgestellt, dass nicht alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger tatsächlich täglich an ihren Wohnort zurückkehrten. So wurde beschlossen, den Satz von 40 Prozent auf die heute noch geltenden, überschlagsmässig festgelegten 38,8 Prozent zu senken.</p><p>Dieser Beschluss macht deutlich, dass die Überweisungsquote daran gekoppelt ist, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Doch diese tägliche Rückkehr ist als Folge der Personenfreizügigkeit, die nur noch eine wöchentliche Rückkehr vorschreibt, nicht mehr der Normalfall bei den über 50 500 italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die gegenwärtig im Tessin arbeiten. Da sich die ursprünglichen Voraussetzungen verändert haben, muss nun logischerweise auch der Satz von 38,8 Prozent stark gesenkt werden.</p><p>Falls die schweizerische Delegation diesen Umstand in den Verhandlungen mit Italien nicht einbringen will, muss der Bund das Tessin, dessen Wohl dem Allgemeininteresse geopfert wird, entschädigen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Kennt er das obenerwähnte Protokoll von 1984?</p><p>2. Bestätigt er, dass die Überweisungsquote an eine tägliche Rückkehr der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihren Wohnort gekoppelt ist?</p><p>3. Wird die Schweizer Delegation in den Verhandlungen mit Italien die Tatsache, dass mit den Bilateralen Abkommen die Verpflichtung zur täglichen Rückkehr an den Wohnort aufgehoben wurde, als Argument für die Senkung der Überweisungsquote nutzen?</p><p>4. Wird der Kanton Tessin andernfalls vom Bund entschädigt? Wenn nein, warum nicht?</p>
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Quellensteuer und Rückkehr an den Wohnort
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat kennt das Protokoll des Treffens der gemischten schweizerisch-italienischen Kommission vom 8./9. Juli 1985 in Lugano, das zum Ziel hatte, eine bestimmte Anzahl von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien (DBA-I) zu lösen; die Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (Grenzgängervereinbarung) ist integrierender Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens.</p><p>2. Der steuerrechtliche Grenzgängerbegriff beruht auf einem eigenständigen Konzept. Nach Meinung des Bundesrates ist der Satz der Ausgleichszahlungen nur für diejenigen Arbeitnehmenden geschuldet, welche die Voraussetzungen erfüllen, um im Sinne der einschlägigen Vereinbarung als Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu gelten, und welche jeden Abend an ihren Wohnsitz in Italien zurückkehren. Arbeitnehmende, die nicht täglich an ihren Wohnsitz in Italien zurückkehren, werden gemäss DBA-I in der Schweiz besteuert, ohne dass für sie eine Ausgleichszahlung an Italien geleistet würde. Nicht die Höhe des Satzes, sondern die grundsätzliche Anwendung der Grenzgängervereinbarung hängt somit von der täglichen Rückkehr der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihren Wohnsitz in Italien ab.</p><p>3. Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Personenfreizügigkeit (FZA) hält ausdrücklich fest, dass die von der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossenen Abkommen vom FZA unberührt bleiben. Das FZA hat insbesondere keinen Einfluss auf die Begriffsdefinition des Grenzgängers in Steuerabkommen. Die Änderungen, die das FZA am Grenzgängerstatus mit sich brachte, sollen in den Verhandlungen mit Italien zur Sprache gebracht werden. Es bleibt festzuhalten, dass das FZA in erster Linie den Zweck verfolgt, die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz zu erleichtern, und sich auf die Anwendung der Grenzgängervereinbarung, aber nicht direkt auf die Höhe des Satzes zur Berechnung der Ausgleichszahlung auswirken kann.</p><p>4. Der Bundesrat bekräftigt, was er bereits in der Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Motion 11.3145 geäussert hat: Er schliesst eine solche Entschädigung aus, da sie einer Rechtsgrundlage entbehrt. Zudem käme eine Bevorzugung des Kantons Tessin einer Diskriminierung der übrigen Kantone gleich, von denen manche hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs mit weniger vorteilhaften Lösungen konfrontiert sind, als sie die Grenzgängervereinbarung vorsieht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Überweisung der bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhobenen Quellensteuer ist ohne Zweifel ein gutes Druckmittel gegenüber der italienischen Regierung in den Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>Beim Abschluss dieser Vereinbarung im Jahr 1974 galt für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Pflicht, täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückzukehren. Mit der Personenfreizügigkeit fiel diese Pflicht weg. Nun genügt eine wöchentliche Rückkehr an den Wohnort.</p><p>Laut einem Artikel des Steuerexperten und Professors Marco Bernasconi in der Zeitung "Giornale del popolo" vom 10. Juni 2011 wurde die Überweisungsquote ursprünglich auf 40 Prozent festgelegt. Im Jahr 1984 wurde sie leicht gesenkt. Denn wie das von den damaligen Ministern Stich und Visentini unterschriebene Protokoll zeigt, hatten die schweizerische und die italienische Delegation festgestellt, dass nicht alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger tatsächlich täglich an ihren Wohnort zurückkehrten. So wurde beschlossen, den Satz von 40 Prozent auf die heute noch geltenden, überschlagsmässig festgelegten 38,8 Prozent zu senken.</p><p>Dieser Beschluss macht deutlich, dass die Überweisungsquote daran gekoppelt ist, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Doch diese tägliche Rückkehr ist als Folge der Personenfreizügigkeit, die nur noch eine wöchentliche Rückkehr vorschreibt, nicht mehr der Normalfall bei den über 50 500 italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die gegenwärtig im Tessin arbeiten. Da sich die ursprünglichen Voraussetzungen verändert haben, muss nun logischerweise auch der Satz von 38,8 Prozent stark gesenkt werden.</p><p>Falls die schweizerische Delegation diesen Umstand in den Verhandlungen mit Italien nicht einbringen will, muss der Bund das Tessin, dessen Wohl dem Allgemeininteresse geopfert wird, entschädigen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Kennt er das obenerwähnte Protokoll von 1984?</p><p>2. Bestätigt er, dass die Überweisungsquote an eine tägliche Rückkehr der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihren Wohnort gekoppelt ist?</p><p>3. Wird die Schweizer Delegation in den Verhandlungen mit Italien die Tatsache, dass mit den Bilateralen Abkommen die Verpflichtung zur täglichen Rückkehr an den Wohnort aufgehoben wurde, als Argument für die Senkung der Überweisungsquote nutzen?</p><p>4. Wird der Kanton Tessin andernfalls vom Bund entschädigt? Wenn nein, warum nicht?</p>
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Quellensteuer und Rückkehr an den Wohnort
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