Attraktives Modell der Besteuerung von Hedge-Fonds-Managern in Genf

ShortId
11.1057
Id
20111057
Updated
24.06.2025 22:29
Language
de
Title
Attraktives Modell der Besteuerung von Hedge-Fonds-Managern in Genf
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Steuererhebung;Steuerausweichung;Besteuerungsgrundlage;Kapitalgewinnsteuer;Legitimität;Steuerveranlagung;steuerpflichtiges Einkommen;Genf (Kanton);Steuerrecht;Führungskraft;Hedgefonds
1
  • L07K11060201010201, Hedgefonds
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070606, steuerpflichtiges Einkommen
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L05K0301010106, Genf (Kanton)
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K08020503, Legitimität
  • L05K0702020204, Führungskraft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3./4. Das Hedge-Fonds-Geschäft weist unterschiedliche Rechtsformen und Strukturen auf. Von der im Einzelfall getroffenen Wahl hängt letztlich die steuerliche Beurteilung und damit die Anwendung der geltenden Rechtsnormen ab. Auch die von Genf aus operierenden Hedge-Fonds-Manager unterliegen den Grundsätzen des schweizerischen Steuerrechtes, ohne dass sich ein spezifisches "Genfer Modell" entwickelt hätte.</p><p>2. Das Hedge-Fonds-Management kann zum einen durch eine natürliche Person in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Fondsmanager) oder über eine Personengesellschaft, zum anderen über eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) ausgeübt werden. Entsprechend finden entweder die Rechtsnormen zur Einkommensbemessung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit oder jene zur Gewinnermittlung für juristische Personen Anwendung.</p><p>Beteiligt sich ein unselbstständigerwerbender Hedge-Fonds-Manager - wie irgendeine andere Privatperson - mit privaten Mitteln an einem Hedge Fonds, so kann es durchaus vorkommen, dass private Kapitalgewinne aus Veräusserung erzielt werden, die von den Einkommenssteuern nicht erfasst werden (Ausschüttung der Kapitalgewinne des Fonds aus den privat gehaltenen Beteiligungen am Fonds). Die Erträge unterliegen hingegen der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Darunter fallen auch die erfolgsabhängigen Arbeitsentschädigungen (Performance Fee und Carried Interest), welche in ihrer Eigenschaft als Vorzugsgewinne in der Schweiz nicht als steuerfreie private Kapitalgewinne qualifiziert werden. Für den Fall, dass der Hedge-Fonds-Manager an einer juristischen Person beteiligt ist (z. B. an einer Beratungsgesellschaft, die Marktanalysen im Hinblick auf die Wahl der Investments im Fonds erstellt), wird er auch für die ausgeschütteten Dividenden dieser Kapitalgesellschaft einkommenssteuerpflichtig. Sofern er eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital dieser Gesellschaft hält, kann er in den Genuss der Teilbesteuerung kommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Buch "Aufruhr im Paradies" von Philip Löpfe und Werner Vontobel (2011) wird zur Praxis der Besteuerung von Hedge-Fonds-Managern in Genf auf den Seiten 51f. Folgendes festgehalten: Es sei "ein attraktives Modell entwickelt worden, das auf einer kombinierten Besteuerung von Hedge-Fonds-Gesellschaft und -Managern beruhe". Man habe nicht bei den Steuersätzen angesetzt, sondern bei der Bemessungsgrundlage. "Der allergrösste Teil der Einkommen der Hedge-Fonds-Manager wird als Kapitalgewinn eingestuft und bleibt steuerfrei."</p><p>Der Bundesrat wird in Präzisierung der Antwort in der Fragestunde in der Sommersession 2011 um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie funktioniert das "attraktive Modell" der Hedge-Fonds in Genf genau?</p><p>2. Trifft es zu, dass damit ein grosser Teil der Einkommen als steuerfreier Kapitalgewinn eingestuft wird?</p><p>3. Gilt das Genfer Modell nur für den Kanton Genf oder auch für andere Kantone?</p><p>4. Wurde das Genfer Modell mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgesprochen?</p>
  • Attraktives Modell der Besteuerung von Hedge-Fonds-Managern in Genf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3./4. Das Hedge-Fonds-Geschäft weist unterschiedliche Rechtsformen und Strukturen auf. Von der im Einzelfall getroffenen Wahl hängt letztlich die steuerliche Beurteilung und damit die Anwendung der geltenden Rechtsnormen ab. Auch die von Genf aus operierenden Hedge-Fonds-Manager unterliegen den Grundsätzen des schweizerischen Steuerrechtes, ohne dass sich ein spezifisches "Genfer Modell" entwickelt hätte.</p><p>2. Das Hedge-Fonds-Management kann zum einen durch eine natürliche Person in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Fondsmanager) oder über eine Personengesellschaft, zum anderen über eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) ausgeübt werden. Entsprechend finden entweder die Rechtsnormen zur Einkommensbemessung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit oder jene zur Gewinnermittlung für juristische Personen Anwendung.</p><p>Beteiligt sich ein unselbstständigerwerbender Hedge-Fonds-Manager - wie irgendeine andere Privatperson - mit privaten Mitteln an einem Hedge Fonds, so kann es durchaus vorkommen, dass private Kapitalgewinne aus Veräusserung erzielt werden, die von den Einkommenssteuern nicht erfasst werden (Ausschüttung der Kapitalgewinne des Fonds aus den privat gehaltenen Beteiligungen am Fonds). Die Erträge unterliegen hingegen der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Darunter fallen auch die erfolgsabhängigen Arbeitsentschädigungen (Performance Fee und Carried Interest), welche in ihrer Eigenschaft als Vorzugsgewinne in der Schweiz nicht als steuerfreie private Kapitalgewinne qualifiziert werden. Für den Fall, dass der Hedge-Fonds-Manager an einer juristischen Person beteiligt ist (z. B. an einer Beratungsgesellschaft, die Marktanalysen im Hinblick auf die Wahl der Investments im Fonds erstellt), wird er auch für die ausgeschütteten Dividenden dieser Kapitalgesellschaft einkommenssteuerpflichtig. Sofern er eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital dieser Gesellschaft hält, kann er in den Genuss der Teilbesteuerung kommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Buch "Aufruhr im Paradies" von Philip Löpfe und Werner Vontobel (2011) wird zur Praxis der Besteuerung von Hedge-Fonds-Managern in Genf auf den Seiten 51f. Folgendes festgehalten: Es sei "ein attraktives Modell entwickelt worden, das auf einer kombinierten Besteuerung von Hedge-Fonds-Gesellschaft und -Managern beruhe". Man habe nicht bei den Steuersätzen angesetzt, sondern bei der Bemessungsgrundlage. "Der allergrösste Teil der Einkommen der Hedge-Fonds-Manager wird als Kapitalgewinn eingestuft und bleibt steuerfrei."</p><p>Der Bundesrat wird in Präzisierung der Antwort in der Fragestunde in der Sommersession 2011 um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie funktioniert das "attraktive Modell" der Hedge-Fonds in Genf genau?</p><p>2. Trifft es zu, dass damit ein grosser Teil der Einkommen als steuerfreier Kapitalgewinn eingestuft wird?</p><p>3. Gilt das Genfer Modell nur für den Kanton Genf oder auch für andere Kantone?</p><p>4. Wurde das Genfer Modell mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgesprochen?</p>
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