Diskriminierung bei der Vergabe der hochspezialisierten Medizin
- ShortId
-
11.1058
- Id
-
20111058
- Updated
-
24.06.2025 22:33
- Language
-
de
- Title
-
Diskriminierung bei der Vergabe der hochspezialisierten Medizin
- AdditionalIndexing
-
2841;Wettbewerbsbeschränkung;Durchführung eines Projektes;Spitzenmedizin;Privatklinik;wirtschaftliche Diskriminierung;Spital
- 1
-
- L04K01050218, Spitzenmedizin
- L05K0105051106, Privatklinik
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L05K0105051101, Spital
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht im Einklang mit der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung vor, dass die Kantone für die Erstellung der Spitalplanung und den Erlass der daraus resultierenden Spitalliste sowohl für die kantonalen Planungen als auch für die gesamtschweizerische Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin zuständig sind (Art. 39 KVG). Das ausschliesslich mit Regierungsrätinnen und -räten als stimmberechtigten Mitgliedern besetzte Beschlussorgan ist somit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zusammengesetzt. Beim Fachorgan handelt es sich um ein Expertengremium, welches von unabhängigen und vornehmlich ungebundenen akademischen Fachleuten besetzt sein soll. Diese Experten sollen sich ausschliesslich von ihrer fachlichen Meinung leiten lassen und keine Partikularinteressen vertreten. Ihre Interessen müssen sie in einem Interessenbindungsregister offenlegen. Der Bundesrat erachtet die Organisation der interkantonalen Planung der hochspezialisierten Medizin als zweckmässig, um die Planungs- und Zuteilungsentscheide im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ohne Benachteiligung der privaten Anbieter zu treffen.</p><p>2./3. Bei der Planung der hochspezialisierten Medizin stehen die Koordination und die Konzentration zwecks effizienterer und wirksamerer Aufgabenerfüllung auf interkantonaler Ebene im Vordergrund. Der Bundesrat hat diese Auffassung in seiner Botschaft vom 15. September 2004 zur KVG-Änderung im Bereich der Spitalfinanzierung (BBl 2004 5568) mit Verweis auf die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) bekräftigt. Die IVHSM sieht deshalb die Bestimmung der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und deren Konzentration durch Planungs- und Zuteilungsentscheide als Aufgabe der designierten Organe vor. Der Planungsprozess soll zudem aufgrund objektiver Evaluationskriterien wie der Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen und des hochqualifizierten Personals sowie der Bildung effizienter Teams erfolgen.</p><p>4. Im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde der Begriff der "Allgemeinen Abteilung" gestrichen (Art. 49 Abs. 1) und festgehalten, dass der Aufenthalt im Spital zum Leistungskatalog des Gesetzes gehört. Mit gemeint war dabei, dass die mit einer Zusatzversicherung zu deckenden Leistungen, wie der zusätzliche Komfort und die freie Arztwahl, keine Leistungen nach dem KVG darstellen (vgl. Botschaft zur Spitalfinanzierung, BBl 2004 5566). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung erbringt also ihre Leistungen unabhängig davon, ob eine Patientin oder ein Patient nach dem Versicherungsvertragsgesetz zusätzlich versichert ist oder nicht. Darum müssen auch die gleichen Zulassungsbedingungen für alle Spitalabteilungen gelten.</p><p>5. Die Kantone sind mit der Planung des stationären Bereiches beauftragt, wozu auch die Bestimmung der Bereiche der hochspezialisierten Medizin gehört. Für die von den Planungsentscheiden betroffenen Parteien ist jedoch eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der betroffenen Privatspitäler aufheben. Es liegt daher im Interesse der Kantone, die Parteien im Planungsverfahren anzuhören und ihre Stellungnahmen in die Erarbeitung der Planungsentscheide einfliessen zu lassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Gestaltung der Planung der hochspezialisierten Medizin ohne Diskriminierung der privaten Leistungserbringer gewährleistet werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG koordinieren die Kantone die Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin. Alle Kantone sind zu diesem Zweck der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beigetreten. Das auf diesem Konkordat bestehende Beschlussorgan ist dafür zuständig, die Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM) und eine Art nationale Spitalliste für hochspezialisierte Medizin mit Leistungsaufträgen zu vergeben. Diese geht den kantonalen Spitallisten vor (Art. 9 Abs. 1 IVHSM).</p><p>1. Ist sich der Bundesrat des Umstandes bewusst, dass weder im Fachorgan, welches das Beschlussorgan bei der Beratung der nationalen Spitalliste zur hochspezialisierten Medizin berät, noch im Beschlussorgan selber kein Vertreter der Schweizer Privatspitäler sitzt, obwohl auch diese Fachbereiche anbieten, welche in den Anwendungsbereich des Konkordates fallen (beispielsweise vaskuläre Neurochirurgie, interventionelle Neuroradiologie)?</p><p>2. Sieht er den Willen des Bundesgesetzgebers, wonach private Trägerschaften angemessen in die Spitalplanung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG), als gewährleistet?</p><p>3. Wie wertet er den Umstand, dass gemäss bisherigen Entwürfen für die Vergabe der hochspezialisierten Medizin keinerlei Leistungsaufträge an private Leistungserbringer gehen sollen?</p><p>4. Sieht er aufgrund dieses Entscheides nicht auch eine Problematik, da trotz des Umstandes, dass die IVHSM nur den KVG-Bereich regelt (Art. 7 Abs. 4), implizit eine Vorwirkung für den VVG-Bereich gemacht wird (Fallzahlenproblematik)?</p><p>5. Besteht aus seiner Sicht nicht eine weitere Möglichkeit zur Diskriminierung der privaten Leistungserbringer, wenn sie nicht einmal angehört werden und die Kantone gleichzeitig noch kompetent sind, den Umfang dieser hochspezialisierten Medizin zu bestimmen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM) und damit den ihnen quasi monopolistisch zugewiesenen Bereich - trotz Wettbewerb mit der neuen Spitalfinanzierung - autonom auszudehnen?</p>
- Diskriminierung bei der Vergabe der hochspezialisierten Medizin
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht im Einklang mit der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung vor, dass die Kantone für die Erstellung der Spitalplanung und den Erlass der daraus resultierenden Spitalliste sowohl für die kantonalen Planungen als auch für die gesamtschweizerische Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin zuständig sind (Art. 39 KVG). Das ausschliesslich mit Regierungsrätinnen und -räten als stimmberechtigten Mitgliedern besetzte Beschlussorgan ist somit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zusammengesetzt. Beim Fachorgan handelt es sich um ein Expertengremium, welches von unabhängigen und vornehmlich ungebundenen akademischen Fachleuten besetzt sein soll. Diese Experten sollen sich ausschliesslich von ihrer fachlichen Meinung leiten lassen und keine Partikularinteressen vertreten. Ihre Interessen müssen sie in einem Interessenbindungsregister offenlegen. Der Bundesrat erachtet die Organisation der interkantonalen Planung der hochspezialisierten Medizin als zweckmässig, um die Planungs- und Zuteilungsentscheide im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ohne Benachteiligung der privaten Anbieter zu treffen.</p><p>2./3. Bei der Planung der hochspezialisierten Medizin stehen die Koordination und die Konzentration zwecks effizienterer und wirksamerer Aufgabenerfüllung auf interkantonaler Ebene im Vordergrund. Der Bundesrat hat diese Auffassung in seiner Botschaft vom 15. September 2004 zur KVG-Änderung im Bereich der Spitalfinanzierung (BBl 2004 5568) mit Verweis auf die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) bekräftigt. Die IVHSM sieht deshalb die Bestimmung der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und deren Konzentration durch Planungs- und Zuteilungsentscheide als Aufgabe der designierten Organe vor. Der Planungsprozess soll zudem aufgrund objektiver Evaluationskriterien wie der Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen und des hochqualifizierten Personals sowie der Bildung effizienter Teams erfolgen.</p><p>4. Im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde der Begriff der "Allgemeinen Abteilung" gestrichen (Art. 49 Abs. 1) und festgehalten, dass der Aufenthalt im Spital zum Leistungskatalog des Gesetzes gehört. Mit gemeint war dabei, dass die mit einer Zusatzversicherung zu deckenden Leistungen, wie der zusätzliche Komfort und die freie Arztwahl, keine Leistungen nach dem KVG darstellen (vgl. Botschaft zur Spitalfinanzierung, BBl 2004 5566). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung erbringt also ihre Leistungen unabhängig davon, ob eine Patientin oder ein Patient nach dem Versicherungsvertragsgesetz zusätzlich versichert ist oder nicht. Darum müssen auch die gleichen Zulassungsbedingungen für alle Spitalabteilungen gelten.</p><p>5. Die Kantone sind mit der Planung des stationären Bereiches beauftragt, wozu auch die Bestimmung der Bereiche der hochspezialisierten Medizin gehört. Für die von den Planungsentscheiden betroffenen Parteien ist jedoch eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der betroffenen Privatspitäler aufheben. Es liegt daher im Interesse der Kantone, die Parteien im Planungsverfahren anzuhören und ihre Stellungnahmen in die Erarbeitung der Planungsentscheide einfliessen zu lassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Gestaltung der Planung der hochspezialisierten Medizin ohne Diskriminierung der privaten Leistungserbringer gewährleistet werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG koordinieren die Kantone die Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin. Alle Kantone sind zu diesem Zweck der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beigetreten. Das auf diesem Konkordat bestehende Beschlussorgan ist dafür zuständig, die Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM) und eine Art nationale Spitalliste für hochspezialisierte Medizin mit Leistungsaufträgen zu vergeben. Diese geht den kantonalen Spitallisten vor (Art. 9 Abs. 1 IVHSM).</p><p>1. Ist sich der Bundesrat des Umstandes bewusst, dass weder im Fachorgan, welches das Beschlussorgan bei der Beratung der nationalen Spitalliste zur hochspezialisierten Medizin berät, noch im Beschlussorgan selber kein Vertreter der Schweizer Privatspitäler sitzt, obwohl auch diese Fachbereiche anbieten, welche in den Anwendungsbereich des Konkordates fallen (beispielsweise vaskuläre Neurochirurgie, interventionelle Neuroradiologie)?</p><p>2. Sieht er den Willen des Bundesgesetzgebers, wonach private Trägerschaften angemessen in die Spitalplanung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG), als gewährleistet?</p><p>3. Wie wertet er den Umstand, dass gemäss bisherigen Entwürfen für die Vergabe der hochspezialisierten Medizin keinerlei Leistungsaufträge an private Leistungserbringer gehen sollen?</p><p>4. Sieht er aufgrund dieses Entscheides nicht auch eine Problematik, da trotz des Umstandes, dass die IVHSM nur den KVG-Bereich regelt (Art. 7 Abs. 4), implizit eine Vorwirkung für den VVG-Bereich gemacht wird (Fallzahlenproblematik)?</p><p>5. Besteht aus seiner Sicht nicht eine weitere Möglichkeit zur Diskriminierung der privaten Leistungserbringer, wenn sie nicht einmal angehört werden und die Kantone gleichzeitig noch kompetent sind, den Umfang dieser hochspezialisierten Medizin zu bestimmen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM) und damit den ihnen quasi monopolistisch zugewiesenen Bereich - trotz Wettbewerb mit der neuen Spitalfinanzierung - autonom auszudehnen?</p>
- Diskriminierung bei der Vergabe der hochspezialisierten Medizin
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