Verletzung demokratischer Rechte?

ShortId
11.1062
Id
20111062
Updated
24.06.2025 22:34
Language
de
Title
Verletzung demokratischer Rechte?
AdditionalIndexing
04;09;Staatsschutzakten;Versammlungsfreiheit;politische Rechte;Schutz der Grundrechte;Meinungsfreiheit;politische Grundrechte
1
  • L04K05020101, politische Rechte
  • L05K0403030303, Staatsschutzakten
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K05020107, Versammlungsfreiheit
  • L03K050201, politische Grundrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat gibt über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Informationsquellen keine öffentliche Auskunft. Sollte dem Parlament darüber Bericht erstattet werden, obliegt dies prioritär der Geschäftsprüfungsdelegation. Sie hat vollen Zugang zu allen Belangen der Nachrichtendienste und wird von diesen auch aktiv informiert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen daher lediglich im Grundsatz wie folgt:</p><p>1. Zu dieser Art von Pressemeldungen gibt der Bundesrat aus Quellenschutzgründen weder Dementis noch Bestätigungen ab. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erstattet dem VBS-Chef und den Aufsichtsorganen des Nachrichtendienstes des Bundes gemäss Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB; SR 121.1) periodisch über die präventiven Operationen schriftlich Bericht. Darin würde über einen solchen Sachverhalt berichtet, sollte er zutreffen.</p><p>2. Die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch den NDB sind für den Bereich der inneren Sicherheit im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) gesetzlich geregelt. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 BWIS dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten, es sei denn, der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.</p><p>3. Die Beschaffung von Informationen durch den NDB ist in Artikel 14 BWIS und in den Artikel 15 bis 18 V-NDB geregelt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Presse war vor Kurzem zu entnehmen, dass ein Student im Auftrag des Genfer Nachrichtendienstes und des Nachrichtendienstes des Bundes verschiedene globalisierungskritische Organisationen, namentlich Attac und die GSoA, bespitzelt hat. Der Student soll für die Aufträge sogar ins Ausland gereist sein. Diese Affäre erinnert unweigerlich an die "Fichenaffäre", weshalb ich dem Bundesrat die folgenden Fragen stelle:</p><p>1. Weiss der Bundesrat von diesen Praktiken, und kann er diese bestätigen?</p><p>2. Erachtet er solche Überwachungen als Verletzung der demokratischen Rechte?</p><p>3. Was sind die Rechtsgrundlagen für solche Rekrutierungen und Spionagepraktiken?</p>
  • Verletzung demokratischer Rechte?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat gibt über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Informationsquellen keine öffentliche Auskunft. Sollte dem Parlament darüber Bericht erstattet werden, obliegt dies prioritär der Geschäftsprüfungsdelegation. Sie hat vollen Zugang zu allen Belangen der Nachrichtendienste und wird von diesen auch aktiv informiert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen daher lediglich im Grundsatz wie folgt:</p><p>1. Zu dieser Art von Pressemeldungen gibt der Bundesrat aus Quellenschutzgründen weder Dementis noch Bestätigungen ab. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erstattet dem VBS-Chef und den Aufsichtsorganen des Nachrichtendienstes des Bundes gemäss Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB; SR 121.1) periodisch über die präventiven Operationen schriftlich Bericht. Darin würde über einen solchen Sachverhalt berichtet, sollte er zutreffen.</p><p>2. Die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch den NDB sind für den Bereich der inneren Sicherheit im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) gesetzlich geregelt. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 BWIS dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten, es sei denn, der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.</p><p>3. Die Beschaffung von Informationen durch den NDB ist in Artikel 14 BWIS und in den Artikel 15 bis 18 V-NDB geregelt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Presse war vor Kurzem zu entnehmen, dass ein Student im Auftrag des Genfer Nachrichtendienstes und des Nachrichtendienstes des Bundes verschiedene globalisierungskritische Organisationen, namentlich Attac und die GSoA, bespitzelt hat. Der Student soll für die Aufträge sogar ins Ausland gereist sein. Diese Affäre erinnert unweigerlich an die "Fichenaffäre", weshalb ich dem Bundesrat die folgenden Fragen stelle:</p><p>1. Weiss der Bundesrat von diesen Praktiken, und kann er diese bestätigen?</p><p>2. Erachtet er solche Überwachungen als Verletzung der demokratischen Rechte?</p><p>3. Was sind die Rechtsgrundlagen für solche Rekrutierungen und Spionagepraktiken?</p>
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