Bespitzelung von NGO durch den Schweizer Nachrichtendienst
- ShortId
-
11.1066
- Id
-
20111066
- Updated
-
24.06.2025 22:38
- Language
-
de
- Title
-
Bespitzelung von NGO durch den Schweizer Nachrichtendienst
- AdditionalIndexing
-
09;Staatsschutzakten;Nachrichtendienst des Bundes;rechtliche Vorschrift;Kanton;Personendaten;Schutz der Grundrechte;Auskunftspflicht der Verwaltung;Datenbasis;Datenerhebung;politische Grundrechte
- 1
-
- L05K0403030303, Staatsschutzakten
- L04K08040301, Nachrichtendienst des Bundes
- L04K05020204, Schutz der Grundrechte
- L04K12030402, Datenerhebung
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L03K050201, politische Grundrechte
- L06K120301010301, Datenbasis
- L05K1203040202, Personendaten
- L06K080701020108, Kanton
- L04K05030101, rechtliche Vorschrift
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat gibt über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Informationsquellen keine öffentliche Auskunft. Sollte dem Parlament darüber Bericht erstattet werden, obliegt dies prioritär der Geschäftsprüfungsdelegation. Sie hat vollen Zugang zu allen Belangen der Nachrichtendienste und wird von diesen auch aktiv informiert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen daher lediglich im Grundsatz wie folgt:</p><p>1./3. Zu angeblichen "Informationen" gibt der Bundesrat aus Quellenschutzgründen weder Dementis noch Bestätigungen ab. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erstattet dem VBS-Chef und den Aufsichtsorganen des NDB über die präventiven Operationen periodisch und schriftlich Bericht. Darin würde über einen solchen Sachverhalt berichtet, sollte er zutreffen.</p><p>2. Es besteht das ordentliche Auskunftsverfahren nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), das auch Ausnahmen zulässt. Diese sind von den zuständigen Behörden in Prüfung der Einzelfälle gegebenenfalls anzuwenden.</p><p>4. Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch den NDB sind für den Bereich der inneren Sicherheit im BWIS gesetzlich geregelt. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 BWIS dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten, es sei denn, der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.</p><p>5. Unabhängig von diesem angeblichen Falle von Informantentätigkeit will der Bundesrat mit der laufenden Revision des BWIS Einsatz, Rechte und Pflichten hinsichtlich der Informantentätigkeit präziser regeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund einer Enthüllung der "WOZ" vom 1. September 2011, wonach der Schweizer Nachrichtendienst (DAP; heute NDB) in Zusammenarbeit mit den Behörden im Kanton Genf einen Spitzel in verschiedene globalisierungskritische Organisationen eingeschleust hat, stelle ich die folgenden Fragen.</p><p>1. Welche Gruppen wurden im Rahmen der in der "WOZ" vom 1. September beschriebenen Bespitzelung infiltriert? Wie steht der Bundesrat zur Infiltration demokratischer Gruppen wie Attac oder GSoA?</p><p>2. Welche Daten wurden bei der Infiltration erhoben? Handelt es sich dabei um allgemeine Informationen zu den betroffenen Gruppen, wurden persönliche Daten einzelner Mitglieder erhoben? Sind die erhobenen Daten gespeichert worden, z. B. in der Datenbank Isis? Welche Möglichkeit zur Einsichtnahme haben betroffene Personen? Ist der Bundesrat der Meinung, dass der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte von der Ausnahmeklausel Gebrauch machen sollte, welche ihm erlaubt, über angelegte Fichen zu informieren (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit)? Was gilt für die Einsichtnahme in kantonal erhobene Daten?</p><p>3. Welche nationalen und kantonalen Behörden waren in die Bespitzelungsaktion involviert? Wurden während den globalisierungskritischen Aktivitäten in den Jahren 2007 und 2008 gegen WEF und G-8 weitere Spitzel eingeschleust? Hat der Schweizer Nachrichtendienst wie während der Proteste gegen die G-8 in Heiligendamm ebenfalls sogenannte "Agents provocateurs" eingesetzt?</p><p>4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage infiltriert der Nachrichtendienst demokratische Vereinigungen mit Spitzeln?</p><p>5. Welche Konsequenzen gedenkt der Bundesrat aus der nun aufgedeckten Spitzelaffäre zu ziehen?</p>
- Bespitzelung von NGO durch den Schweizer Nachrichtendienst
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat gibt über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Informationsquellen keine öffentliche Auskunft. Sollte dem Parlament darüber Bericht erstattet werden, obliegt dies prioritär der Geschäftsprüfungsdelegation. Sie hat vollen Zugang zu allen Belangen der Nachrichtendienste und wird von diesen auch aktiv informiert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen daher lediglich im Grundsatz wie folgt:</p><p>1./3. Zu angeblichen "Informationen" gibt der Bundesrat aus Quellenschutzgründen weder Dementis noch Bestätigungen ab. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erstattet dem VBS-Chef und den Aufsichtsorganen des NDB über die präventiven Operationen periodisch und schriftlich Bericht. Darin würde über einen solchen Sachverhalt berichtet, sollte er zutreffen.</p><p>2. Es besteht das ordentliche Auskunftsverfahren nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), das auch Ausnahmen zulässt. Diese sind von den zuständigen Behörden in Prüfung der Einzelfälle gegebenenfalls anzuwenden.</p><p>4. Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch den NDB sind für den Bereich der inneren Sicherheit im BWIS gesetzlich geregelt. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 BWIS dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten, es sei denn, der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.</p><p>5. Unabhängig von diesem angeblichen Falle von Informantentätigkeit will der Bundesrat mit der laufenden Revision des BWIS Einsatz, Rechte und Pflichten hinsichtlich der Informantentätigkeit präziser regeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund einer Enthüllung der "WOZ" vom 1. September 2011, wonach der Schweizer Nachrichtendienst (DAP; heute NDB) in Zusammenarbeit mit den Behörden im Kanton Genf einen Spitzel in verschiedene globalisierungskritische Organisationen eingeschleust hat, stelle ich die folgenden Fragen.</p><p>1. Welche Gruppen wurden im Rahmen der in der "WOZ" vom 1. September beschriebenen Bespitzelung infiltriert? Wie steht der Bundesrat zur Infiltration demokratischer Gruppen wie Attac oder GSoA?</p><p>2. Welche Daten wurden bei der Infiltration erhoben? Handelt es sich dabei um allgemeine Informationen zu den betroffenen Gruppen, wurden persönliche Daten einzelner Mitglieder erhoben? Sind die erhobenen Daten gespeichert worden, z. B. in der Datenbank Isis? Welche Möglichkeit zur Einsichtnahme haben betroffene Personen? Ist der Bundesrat der Meinung, dass der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte von der Ausnahmeklausel Gebrauch machen sollte, welche ihm erlaubt, über angelegte Fichen zu informieren (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit)? Was gilt für die Einsichtnahme in kantonal erhobene Daten?</p><p>3. Welche nationalen und kantonalen Behörden waren in die Bespitzelungsaktion involviert? Wurden während den globalisierungskritischen Aktivitäten in den Jahren 2007 und 2008 gegen WEF und G-8 weitere Spitzel eingeschleust? Hat der Schweizer Nachrichtendienst wie während der Proteste gegen die G-8 in Heiligendamm ebenfalls sogenannte "Agents provocateurs" eingesetzt?</p><p>4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage infiltriert der Nachrichtendienst demokratische Vereinigungen mit Spitzeln?</p><p>5. Welche Konsequenzen gedenkt der Bundesrat aus der nun aufgedeckten Spitzelaffäre zu ziehen?</p>
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