Archivsperre Südafrika. Aufhebung

ShortId
11.1069
Id
20111069
Updated
14.11.2025 06:34
Language
de
Title
Archivsperre Südafrika. Aufhebung
AdditionalIndexing
08;04;Apartheid;Archiv;Südafrika;Schweizerisches Bundesarchiv;Informationsverbreitung;eingeschränkte Verbreitung
1
  • L04K12040101, Archiv
  • L04K08040111, Schweizerisches Bundesarchiv
  • L05K1201020201, eingeschränkte Verbreitung
  • L04K03040215, Südafrika
  • L05K0502040102, Apartheid
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zugänglichkeit des Archivguts ist im Bundesgesetz über die Archivierung geregelt. Das Einreichen der Sammelklagen im Jahre 2002 in den USA machte eine Neubeurteilung der Einsichtspraxis für Akten im Bundesarchiv bezüglich Südafrika notwendig. Deshalb hat der Bundesrat im Hinblick auf den Schutz der Rechtsgleichheit von schweizerischen und ausländischen Verfahrensparteien am 16. April 2003 beschlossen, die Akteneinsicht für gewisse Dossiers im Zusammenhang mit Südafrika nicht zu gewähren. Es ist jedoch zu präzisieren, dass ausschliesslich Einsichtsgesuche für Dossiers betreffend noch nicht öffentlich bekannte Exportgeschäfte abgelehnt werden. Obwohl gewisse Akten nicht zugänglich sind, ist die Mehrheit der Dossiers nicht der Teilsperre unterworfen.</p><p>Der Bundesrat hat am 16. April 2003 das EFD mit einer regelmässigen Überprüfung der Einsichtspraxis beauftragt. Die Arbeitsgruppe soll das EFD in dieser Tätigkeit unterstützen; diese Arbeitsgruppe wird vom EDA koordiniert, und ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter des EFD, EDI, EVD, EJPD, VBS und der SNB an. Diese Behördenstellen sind von Gesuchen um Akteneinsicht direkt betroffen.</p><p>Von der Sammelklage in den USA sind seit 20. November 2009 keine Schweizer Firmen mehr direkt betroffen. Es bleibt aber ein Restrisiko, dass sie bei neuen Tatsachen wieder in den laufenden Prozess aufgenommen werden und durch eine liberale Einsichtspraxis der Schweiz für Akten im Bundesarchiv gegenüber ausländischen Firmen benachteiligt wären. Die Arbeitsgruppe teilt diese Einschätzung, zu der ein Rechtsgutachten einer beauftragten spezialisierten Anwaltskanzlei in den USA kommt. Das Risiko dürfte nach einem erstinstanzlichen Entscheid deutlich sinken, sodass der Bundesrat die Öffnung der Archive ins Auge fassen könnte. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 24. September 2010 entschieden, die 2003 beschlossenen Massnamen so lange aufrechtzuerhalten, bis das erstinstanzliche Urteil vorliegt. Leider muss festgestellt werden, dass dieses Verfahren bei den amerikanischen Gerichten nur sehr langsam vorankommt und bisher keine signifikante Entwicklung zu beobachten ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 18. August 2010 teilte der Bundesrat auf die Anfrage 10.1063 mit, dass die interdepartementale Arbeitsgruppe dem Bundesrat bis Ende 2010 ihre Empfehlungen zur Aufhebung der 2003 verfügten Archivsperre betreffend die Akten zum Thema Südafrika während der Zeit des Apartheidregimes unterbreiten werde.</p><p>Ich frage den Bundesrat: Wie lauten die Empfehlungen der Arbeitsgruppe? Ist er bereit, die Archivsperre endlich aufzuheben?</p>
  • Archivsperre Südafrika. Aufhebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zugänglichkeit des Archivguts ist im Bundesgesetz über die Archivierung geregelt. Das Einreichen der Sammelklagen im Jahre 2002 in den USA machte eine Neubeurteilung der Einsichtspraxis für Akten im Bundesarchiv bezüglich Südafrika notwendig. Deshalb hat der Bundesrat im Hinblick auf den Schutz der Rechtsgleichheit von schweizerischen und ausländischen Verfahrensparteien am 16. April 2003 beschlossen, die Akteneinsicht für gewisse Dossiers im Zusammenhang mit Südafrika nicht zu gewähren. Es ist jedoch zu präzisieren, dass ausschliesslich Einsichtsgesuche für Dossiers betreffend noch nicht öffentlich bekannte Exportgeschäfte abgelehnt werden. Obwohl gewisse Akten nicht zugänglich sind, ist die Mehrheit der Dossiers nicht der Teilsperre unterworfen.</p><p>Der Bundesrat hat am 16. April 2003 das EFD mit einer regelmässigen Überprüfung der Einsichtspraxis beauftragt. Die Arbeitsgruppe soll das EFD in dieser Tätigkeit unterstützen; diese Arbeitsgruppe wird vom EDA koordiniert, und ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter des EFD, EDI, EVD, EJPD, VBS und der SNB an. Diese Behördenstellen sind von Gesuchen um Akteneinsicht direkt betroffen.</p><p>Von der Sammelklage in den USA sind seit 20. November 2009 keine Schweizer Firmen mehr direkt betroffen. Es bleibt aber ein Restrisiko, dass sie bei neuen Tatsachen wieder in den laufenden Prozess aufgenommen werden und durch eine liberale Einsichtspraxis der Schweiz für Akten im Bundesarchiv gegenüber ausländischen Firmen benachteiligt wären. Die Arbeitsgruppe teilt diese Einschätzung, zu der ein Rechtsgutachten einer beauftragten spezialisierten Anwaltskanzlei in den USA kommt. Das Risiko dürfte nach einem erstinstanzlichen Entscheid deutlich sinken, sodass der Bundesrat die Öffnung der Archive ins Auge fassen könnte. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 24. September 2010 entschieden, die 2003 beschlossenen Massnamen so lange aufrechtzuerhalten, bis das erstinstanzliche Urteil vorliegt. Leider muss festgestellt werden, dass dieses Verfahren bei den amerikanischen Gerichten nur sehr langsam vorankommt und bisher keine signifikante Entwicklung zu beobachten ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 18. August 2010 teilte der Bundesrat auf die Anfrage 10.1063 mit, dass die interdepartementale Arbeitsgruppe dem Bundesrat bis Ende 2010 ihre Empfehlungen zur Aufhebung der 2003 verfügten Archivsperre betreffend die Akten zum Thema Südafrika während der Zeit des Apartheidregimes unterbreiten werde.</p><p>Ich frage den Bundesrat: Wie lauten die Empfehlungen der Arbeitsgruppe? Ist er bereit, die Archivsperre endlich aufzuheben?</p>
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