Neue Personalverleih-Methode beim VBS?

ShortId
11.1075
Id
20111075
Updated
24.06.2025 22:42
Language
de
Title
Neue Personalverleih-Methode beim VBS?
AdditionalIndexing
04;Personalverleih;Personalverwaltung;Personalstopp;Lohnkosten;Kostenrechnung;VBS;Arbeitsvertrag;Outsourcing
1
  • L03K080403, VBS
  • L07K08060103010402, Personalstopp
  • L05K0702030210, Personalverleih
  • L06K070304030402, Outsourcing
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L06K070302020111, Lohnkosten
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Bundesverwaltung kennt seit dem Jahr 2000 keine Stellenplafonierung mehr. Die eidgenössischen Räte bewilligen mit dem Voranschlag jeweils die Personalkredite. Innerhalb dieser Personalkredite entscheiden die Verwaltungseinheiten im Grundsatz selber, wie viele Stellen geschaffen werden sollen. Im Rahmen des Bundesbeschlusses über den Voranschlag ermächtigt das Parlament die Verwaltungseinheiten zudem, im Einvernehmen mit den Departementen Verschiebungen zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand vorzunehmen. Damit gibt es den Verwaltungseinheiten die Möglichkeit, bei Bedarf unterjährig zu entscheiden, ob für befristete Aufgaben eigenes oder externes Personal engagiert werden soll. Ziel des Personalverleihs ist demnach nicht die Umgehung der Stellenplafonierung, sondern der Einkauf von externen Spezialisten und Spezialistinnen bzw. von nicht vorhandenem Fachwissen. So werden beispielsweise im VBS externe Fachkräfte nur in der Führungsunterstützungsbasis (FUB) und in sehr geringem Ausmass in der Armasuisse rekrutiert. Externe Fachkräfte werden nur dann beigezogen, wenn es sich um kurzfristige, kaum planbare Aufgaben handelt oder wenn diese spezialisiertes Wissen erfordern, welches auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu bekommen ist.</p><p>2. Das VBS ist sich bewusst, dass die Umsetzung im erwähnten Rahmen personalpolitisch nicht unproblematisch ist. Die externen Fachkräfte werden jedoch dringend benötigt, um den Informatikbetrieb in der FUB aufrechterhalten bzw. neu ausrichten zu können. Ohne diese Massnahmen könnten die Probleme in der Informatik nicht behoben werden. Die Situation soll jedoch so bald als möglich bereinigt werden.</p><p>3. Die "Honorare", welche ausgerichtet werden, sind in der Regel höher als die Lohnkosten, welche im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Anstellung des Personals anfallen würden. Eine Anstellung von Spezialisten und Spezialistinnen im Bereich der Informatik scheitert allerdings häufig an den Lohnforderungen der Bewerber.</p><p>4. Gesamthaft kann davon ausgegangen werden, dass das System des Personalverleihs günstiger ist. Durch einen Personalverleih können schnell und flexibel Spitzen abgedeckt und fehlende Kompetenzen eingekauft werden, ohne dass eine länger dauernde Anstellungsverpflichtung eingegangen werden muss. Dauert ein Engagement länger und resultiert daraus eine Daueraufgabe, dürfte eine Festanstellung in der Regel günstiger ausfallen als eine externe Personalanstellung.</p><p>5. Der Personalverleih führt zu einem Dreiecksverhältnis, das Fragen bezüglich der Haftungsgrundlagen aufwirft, falls der Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten Schaden verursacht.</p><p>Nach Artikel 3 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden einer angestellten Person für den Schaden, den diese Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.</p><p>Der Begriff der angestellten Person oder des Beamten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 VG ist weit zu verstehen. Die Haftung des Bundes kann auch durch Personen verursacht werden, welche in keinem Magistrats- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob die Schaden verursachende Person unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Die für die Übertragung der Aufgabe gewählte Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlicher Arbeitsvertrag, Auftrag usw.) ist dabei nicht massgebend. Der Umstand, dass die "entliehene" Person nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bund steht, spricht daher nicht automatisch gegen eine Haftung des Bundes. Allerdings ist die Haftung des Bundes für die Tätigkeit Dritter explizit auf Fälle beschränkt, in denen die "entliehene" Person unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde.</p><p>Werden in der Bundesverwaltung externe Fachkräfte in die bestehende Hierarchie eingegliedert und unterstehen dem Weisungsrecht ihrer vom Bund angestellten Vorgesetzten, sind sie als unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut zu bezeichnen. Allfällige Haftungsfragen, die sich aus der Tätigkeit für die Bundesverwaltung ergeben, sind daher nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im vergaberechtlichen Urteil B-1687/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2011 gibt es Hinweise auf eine womöglich weiter verbreitete Praxis des VBS, die von Bundesrat und Parlament beschlossene Stellenplafonierung durch die Rekrutierung externer Fachkräfte mittels Personalverleih zu unterlaufen. In der VBS-Organisationseinheit Informations- und Kommunikationstechnologie der Führungsunterstützungsbasis (FUB IKT) sind die im Personalverleih rekrutierten Fachkräfte ("Profile") gänzlich in die Hierarchie der FUB eingegliedert: Sie üben ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der FUB aus, unterstehen dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht und nehmen selbst Vorgesetztenfunktionen wahr. Insofern sind sie dem öffentlich-rechtlich angestellten Personal gleichgestellt. Die Bezahlung geht aber an die (externen) Arbeitgeber, welche nach der Anzahl Stunden entschädigt werden, die ihre Arbeitnehmer der FUB zur Verfügung stellen. Die administrative Betreuung des Personals (Lohnadministration, Sozialversicherungen, Spesenrückerstattungen usw.) erfolgt also verwaltungsextern. Die FUB hat deshalb, und das ist für den Personalverleih im Unterschied zum öffentlichen Dienstrecht kennzeichnend, keinen Einfluss auf die Löhne, die den "Profilen" von deren Arbeitgeber ausbezahlt werden. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie verbreitet ist in der Bundesverwaltung die Praxis des VBS, die Stellenplafonierung durch die Rekrutierung von externen Fachkräften mittels Personalverleih zu unterlaufen?</p><p>2. Wie ist die Praxis des VBS aus personalpolitischer Sicht zu beurteilen, im Personalverleih rekrutierten Fachkräften, die also über keinen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag verfügen, in den Räumlichkeiten der Ämter Arbeitsplätze anzubieten, diese dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Amtes zu unterstellen und ihnen selbst in der Linie Vorgesetztenfunktionen zu übertragen?</p><p>3. Werden den im Personalverleih angestellten Fachkräften Löhne ausbezahlt, die mit jenen vergleichbar sind, die der Bund seinem Personal in gleicher Funktion ausbezahlt?</p><p>4. Spart der Bund durch das System des Personalverleihs Geld, oder kommt ihn diese Anstellungsform teurer zu stehen als das sonst übliche öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis?</p><p>5. Wie sind beim Personalverleih die Haftungs- und Risikotragungsfragen gelöst?</p>
  • Neue Personalverleih-Methode beim VBS?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Bundesverwaltung kennt seit dem Jahr 2000 keine Stellenplafonierung mehr. Die eidgenössischen Räte bewilligen mit dem Voranschlag jeweils die Personalkredite. Innerhalb dieser Personalkredite entscheiden die Verwaltungseinheiten im Grundsatz selber, wie viele Stellen geschaffen werden sollen. Im Rahmen des Bundesbeschlusses über den Voranschlag ermächtigt das Parlament die Verwaltungseinheiten zudem, im Einvernehmen mit den Departementen Verschiebungen zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand vorzunehmen. Damit gibt es den Verwaltungseinheiten die Möglichkeit, bei Bedarf unterjährig zu entscheiden, ob für befristete Aufgaben eigenes oder externes Personal engagiert werden soll. Ziel des Personalverleihs ist demnach nicht die Umgehung der Stellenplafonierung, sondern der Einkauf von externen Spezialisten und Spezialistinnen bzw. von nicht vorhandenem Fachwissen. So werden beispielsweise im VBS externe Fachkräfte nur in der Führungsunterstützungsbasis (FUB) und in sehr geringem Ausmass in der Armasuisse rekrutiert. Externe Fachkräfte werden nur dann beigezogen, wenn es sich um kurzfristige, kaum planbare Aufgaben handelt oder wenn diese spezialisiertes Wissen erfordern, welches auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu bekommen ist.</p><p>2. Das VBS ist sich bewusst, dass die Umsetzung im erwähnten Rahmen personalpolitisch nicht unproblematisch ist. Die externen Fachkräfte werden jedoch dringend benötigt, um den Informatikbetrieb in der FUB aufrechterhalten bzw. neu ausrichten zu können. Ohne diese Massnahmen könnten die Probleme in der Informatik nicht behoben werden. Die Situation soll jedoch so bald als möglich bereinigt werden.</p><p>3. Die "Honorare", welche ausgerichtet werden, sind in der Regel höher als die Lohnkosten, welche im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Anstellung des Personals anfallen würden. Eine Anstellung von Spezialisten und Spezialistinnen im Bereich der Informatik scheitert allerdings häufig an den Lohnforderungen der Bewerber.</p><p>4. Gesamthaft kann davon ausgegangen werden, dass das System des Personalverleihs günstiger ist. Durch einen Personalverleih können schnell und flexibel Spitzen abgedeckt und fehlende Kompetenzen eingekauft werden, ohne dass eine länger dauernde Anstellungsverpflichtung eingegangen werden muss. Dauert ein Engagement länger und resultiert daraus eine Daueraufgabe, dürfte eine Festanstellung in der Regel günstiger ausfallen als eine externe Personalanstellung.</p><p>5. Der Personalverleih führt zu einem Dreiecksverhältnis, das Fragen bezüglich der Haftungsgrundlagen aufwirft, falls der Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten Schaden verursacht.</p><p>Nach Artikel 3 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden einer angestellten Person für den Schaden, den diese Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.</p><p>Der Begriff der angestellten Person oder des Beamten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 VG ist weit zu verstehen. Die Haftung des Bundes kann auch durch Personen verursacht werden, welche in keinem Magistrats- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob die Schaden verursachende Person unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Die für die Übertragung der Aufgabe gewählte Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlicher Arbeitsvertrag, Auftrag usw.) ist dabei nicht massgebend. Der Umstand, dass die "entliehene" Person nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bund steht, spricht daher nicht automatisch gegen eine Haftung des Bundes. Allerdings ist die Haftung des Bundes für die Tätigkeit Dritter explizit auf Fälle beschränkt, in denen die "entliehene" Person unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde.</p><p>Werden in der Bundesverwaltung externe Fachkräfte in die bestehende Hierarchie eingegliedert und unterstehen dem Weisungsrecht ihrer vom Bund angestellten Vorgesetzten, sind sie als unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut zu bezeichnen. Allfällige Haftungsfragen, die sich aus der Tätigkeit für die Bundesverwaltung ergeben, sind daher nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im vergaberechtlichen Urteil B-1687/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2011 gibt es Hinweise auf eine womöglich weiter verbreitete Praxis des VBS, die von Bundesrat und Parlament beschlossene Stellenplafonierung durch die Rekrutierung externer Fachkräfte mittels Personalverleih zu unterlaufen. In der VBS-Organisationseinheit Informations- und Kommunikationstechnologie der Führungsunterstützungsbasis (FUB IKT) sind die im Personalverleih rekrutierten Fachkräfte ("Profile") gänzlich in die Hierarchie der FUB eingegliedert: Sie üben ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der FUB aus, unterstehen dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht und nehmen selbst Vorgesetztenfunktionen wahr. Insofern sind sie dem öffentlich-rechtlich angestellten Personal gleichgestellt. Die Bezahlung geht aber an die (externen) Arbeitgeber, welche nach der Anzahl Stunden entschädigt werden, die ihre Arbeitnehmer der FUB zur Verfügung stellen. Die administrative Betreuung des Personals (Lohnadministration, Sozialversicherungen, Spesenrückerstattungen usw.) erfolgt also verwaltungsextern. Die FUB hat deshalb, und das ist für den Personalverleih im Unterschied zum öffentlichen Dienstrecht kennzeichnend, keinen Einfluss auf die Löhne, die den "Profilen" von deren Arbeitgeber ausbezahlt werden. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie verbreitet ist in der Bundesverwaltung die Praxis des VBS, die Stellenplafonierung durch die Rekrutierung von externen Fachkräften mittels Personalverleih zu unterlaufen?</p><p>2. Wie ist die Praxis des VBS aus personalpolitischer Sicht zu beurteilen, im Personalverleih rekrutierten Fachkräften, die also über keinen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag verfügen, in den Räumlichkeiten der Ämter Arbeitsplätze anzubieten, diese dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Amtes zu unterstellen und ihnen selbst in der Linie Vorgesetztenfunktionen zu übertragen?</p><p>3. Werden den im Personalverleih angestellten Fachkräften Löhne ausbezahlt, die mit jenen vergleichbar sind, die der Bund seinem Personal in gleicher Funktion ausbezahlt?</p><p>4. Spart der Bund durch das System des Personalverleihs Geld, oder kommt ihn diese Anstellungsform teurer zu stehen als das sonst übliche öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis?</p><p>5. Wie sind beim Personalverleih die Haftungs- und Risikotragungsfragen gelöst?</p>
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