Bewilligungsverfahren für Mobilnetzinfrastrukturen beschleunigen

ShortId
11.1089
Id
20111089
Updated
24.06.2025 22:41
Language
de
Title
Bewilligungsverfahren für Mobilnetzinfrastrukturen beschleunigen
AdditionalIndexing
34;Antenne;Übertragungsnetz;Bewilligung;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Sicherung der Versorgung;Mobiltelefon
1
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L06K120202010101, Antenne
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Fernmeldegesetz bezweckt vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende und konkurrenzfähige Telecom-Dienste. Eine gute Mobilfunkversorgung für Bevölkerung und Wirtschaft liegt im öffentlichen Interesse. Trotz dieser aus der Sicht des Bundesrates grossen Bedeutung der Mobilfunkversorgung gilt es jedoch stets, auch die anderen Interessen im Auge zu behalten. Zu erwähnen sind hier insbesondere der Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und des Erholungswerts unserer Landschaft sowie die Aufrechterhaltung einer geordneten Besiedlung des Landes. Intakte Landschaften, attraktive Wohn- und Naherholungsgebiete sowie Erlebnisräume sind ein wichtiger Standortvorteil und damit ein wichtiges Kapital der Schweiz. Der Bundesrat erachtet die Mobilfunkversorgung in der Schweiz als gut. Er sieht keinen Anlass, das heutige Vollzugssystem zur Versorgung der Schweiz mit Mobilfunkdiensten oder die Gewichtung der verschiedenen öffentlichen Interessen grundlegend zu ändern.</p><p>Der Hinweis des Anfragestellers auf die heutige Regelung beim Schienen- und beim Stromnetz dürfte als Frage zu verstehen sein, ob für Mobilfunkanlagen statt eines kantonalen Baubewilligungsverfahrens ein Bewilligungsverfahren durch eine Bundesbehörde Platz greifen sollte. Insbesondere aus folgenden Gründen hätte dies nicht nur Vorteile:</p><p>Erstens handelt es sich sowohl beim Schienen- als auch beim Stromnetz um Netzstrukturen, bei denen Knotenpunkte durch lückenlose, lineare Bauwerke (Eisenbahnlinien, Stromleitungen) verbunden werden und oft in grenzüberschreitenden Verfahren beurteilt werden müssen. Im Gegensatz dazu gibt es in Mobilfunknetzen zwar örtliche Abhängigkeiten der einzelnen Netzzellen untereinander. Diese sind aber weitaus geringer, weshalb in der Praxis denn auch jeder Antennenstandort in einem separaten Bewilligungsverfahren beurteilt wird.</p><p>Zweitens sind die kantonalen und kommunalen Behörden besser in der Lage, die sich im Zusammenhang mit kleinräumigen Mobilfunkanlagen stellenden Fragen abzuklären und sie im Vergleich zu den anderen lokalen Gegebenheiten zu gewichten. Daher besteht die Gefahr, dass Bundesverfahren nicht nur länger dauern, sondern im Ergebnis auch nicht zu besseren Resultaten führen würden. Klar ist, dass allfällig Betroffenen auch bei einem Bundesverfahren die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gewährt werden müssten.</p><p>Die zwei konkret gestellten Fragen sind demnach wie folgt zu beantworten:</p><p>- Der Bundesrat ist überzeugt, dass die heutige gesetzliche Regelung für eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung der Schweiz ausreicht.</p><p>- Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, die Erteilung von Bewilligungen für neue Mobilnetzinfrastrukturen neu zu regeln und sie ähnlich dem Schienen- und Stromnetz als übergeordnetes öffentliches Interesse zu definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Massive Mehrkosten im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich und somit höhere Tarife als im Ausland, Funklöcher, fehlende oder nicht ausreichende mobile Internetverbindungen zur Nutzung der modernen Mobilkommunikation sind Folgen des heutigen komplexen, mehrstufigen und oftmals durch einen Instanzenzug geprägten Baubewilligungsverfahrens für Mobilnetzinfrastrukturen. Zudem werden solche Bauvorhaben oftmals durch individuelle Widerstände blockiert.</p><p>Kann so der flächendeckende Ausbau, ein leistungsstarkes sowie preiswertes Mobilfunknetz in der Schweiz überhaupt realisiert werden?</p><p>Wäre es nicht angezeigt, die Erteilung von Bewilligungen für neue Mobilnetzinfrastrukturen neu zu regeln und sie ähnlich dem Schienen- und Stromnetz als übergeordnetes öffentliches Interesse zu definieren?</p>
  • Bewilligungsverfahren für Mobilnetzinfrastrukturen beschleunigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Fernmeldegesetz bezweckt vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende und konkurrenzfähige Telecom-Dienste. Eine gute Mobilfunkversorgung für Bevölkerung und Wirtschaft liegt im öffentlichen Interesse. Trotz dieser aus der Sicht des Bundesrates grossen Bedeutung der Mobilfunkversorgung gilt es jedoch stets, auch die anderen Interessen im Auge zu behalten. Zu erwähnen sind hier insbesondere der Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und des Erholungswerts unserer Landschaft sowie die Aufrechterhaltung einer geordneten Besiedlung des Landes. Intakte Landschaften, attraktive Wohn- und Naherholungsgebiete sowie Erlebnisräume sind ein wichtiger Standortvorteil und damit ein wichtiges Kapital der Schweiz. Der Bundesrat erachtet die Mobilfunkversorgung in der Schweiz als gut. Er sieht keinen Anlass, das heutige Vollzugssystem zur Versorgung der Schweiz mit Mobilfunkdiensten oder die Gewichtung der verschiedenen öffentlichen Interessen grundlegend zu ändern.</p><p>Der Hinweis des Anfragestellers auf die heutige Regelung beim Schienen- und beim Stromnetz dürfte als Frage zu verstehen sein, ob für Mobilfunkanlagen statt eines kantonalen Baubewilligungsverfahrens ein Bewilligungsverfahren durch eine Bundesbehörde Platz greifen sollte. Insbesondere aus folgenden Gründen hätte dies nicht nur Vorteile:</p><p>Erstens handelt es sich sowohl beim Schienen- als auch beim Stromnetz um Netzstrukturen, bei denen Knotenpunkte durch lückenlose, lineare Bauwerke (Eisenbahnlinien, Stromleitungen) verbunden werden und oft in grenzüberschreitenden Verfahren beurteilt werden müssen. Im Gegensatz dazu gibt es in Mobilfunknetzen zwar örtliche Abhängigkeiten der einzelnen Netzzellen untereinander. Diese sind aber weitaus geringer, weshalb in der Praxis denn auch jeder Antennenstandort in einem separaten Bewilligungsverfahren beurteilt wird.</p><p>Zweitens sind die kantonalen und kommunalen Behörden besser in der Lage, die sich im Zusammenhang mit kleinräumigen Mobilfunkanlagen stellenden Fragen abzuklären und sie im Vergleich zu den anderen lokalen Gegebenheiten zu gewichten. Daher besteht die Gefahr, dass Bundesverfahren nicht nur länger dauern, sondern im Ergebnis auch nicht zu besseren Resultaten führen würden. Klar ist, dass allfällig Betroffenen auch bei einem Bundesverfahren die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gewährt werden müssten.</p><p>Die zwei konkret gestellten Fragen sind demnach wie folgt zu beantworten:</p><p>- Der Bundesrat ist überzeugt, dass die heutige gesetzliche Regelung für eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung der Schweiz ausreicht.</p><p>- Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, die Erteilung von Bewilligungen für neue Mobilnetzinfrastrukturen neu zu regeln und sie ähnlich dem Schienen- und Stromnetz als übergeordnetes öffentliches Interesse zu definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Massive Mehrkosten im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich und somit höhere Tarife als im Ausland, Funklöcher, fehlende oder nicht ausreichende mobile Internetverbindungen zur Nutzung der modernen Mobilkommunikation sind Folgen des heutigen komplexen, mehrstufigen und oftmals durch einen Instanzenzug geprägten Baubewilligungsverfahrens für Mobilnetzinfrastrukturen. Zudem werden solche Bauvorhaben oftmals durch individuelle Widerstände blockiert.</p><p>Kann so der flächendeckende Ausbau, ein leistungsstarkes sowie preiswertes Mobilfunknetz in der Schweiz überhaupt realisiert werden?</p><p>Wäre es nicht angezeigt, die Erteilung von Bewilligungen für neue Mobilnetzinfrastrukturen neu zu regeln und sie ähnlich dem Schienen- und Stromnetz als übergeordnetes öffentliches Interesse zu definieren?</p>
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