Atomfonds. Wertschriften als Beiträge

ShortId
11.1100
Id
20111100
Updated
24.06.2025 22:35
Language
de
Title
Atomfonds. Wertschriften als Beiträge
AdditionalIndexing
66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Atomindustrie;Fonds;Finanzierung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung;Wertpapier;Anlagevorschrift
1
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K11060101, Wertpapier
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle wird in der Schweiz durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet, die gemäss Kernenergiegesetz zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind. Die Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Festlegung der Beiträge richten sich nach der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17). Gemäss Artikel 10 SEFV können die Beiträge mit Zustimmung der Kommission in Form von Wertschriften geleistet werden. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Es gibt keine anteilsmässige Obergrenze für die Einlage von Wertschriften als Beiträge in die beiden Fonds.</p><p>2. Das Reglement der Kommission für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 1. Dezember 2009 enthält ergänzend zur SEFV Anlagebestimmungen für die beiden Fonds. Diese gelten auch für Wertschriften.</p><p>3.-5. Die Mittel der Fonds dürfen gemäss Artikel 16 SEFV weder in die beitragspflichtigen Unternehmen noch in Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt, angelegt werden. Dies gilt auch für Wertschriften. Das gesamte Vermögen der Fonds wird nach den Anlagebestimmungen von externen Vermögensverwaltern bewirtschaftet. Würden Beiträge mittels Wertschriften beglichen und würden diese nicht in ein bestehendes Anlageportfolio passen, müssten sie verkauft und müsste der Erlös dem Beitragszahler gutgeschrieben werden. Andernfalls fliessen die Wertschriften zum offiziellen Tageskurs in das Fondsvermögen ein. Die Ansprüche der Betreiber richten sich nach Artikel 13 SEFV.</p><p>Die Einzahlungen in die beiden Fonds sind in den Jahresberichten dokumentiert. Wie die Überprüfung der Jahresberichte ab 2002 (erstes ganzes Geschäftsjahr des Entsorgungsfonds) zeigt, wurden die Jahresbeiträge in diesem Zeitraum bar in die beiden Fonds einbezahlt. Da die Vermögensaufteilung durch die Anlagestrategie sowie die Anlagebeschränkungen vorgegeben ist, wurde auf eine Überprüfung der älteren Berichte des Stilllegungsfonds verzichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach Artikel 10 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung können Atomkraftwerkbetreiber ihrer Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds auch in Form von Wertschriften nachkommen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gibt es - analog zu den Versicherungsansprüchen oder Garantien, mit denen die Beiträge ebenfalls geleistet werden können - eine anteilmässige Obergrenze für die Einlage von Wertschriften als Beiträge?</p><p>2. Sind die Wertschriften in einem Reglement gesondert behandelt?</p><p>3. In welchem Umfang haben die Atomkraftwerkbetreiber bisher von diesem Recht Gebrauch gemacht, Beiträge in Form von Wertschriften zu leisten?</p><p>4. Befinden sich unter diesen Beiträgen Wertschriften von Unternehmen, die mit bis zu 20 Prozent an beitragspflichtigen Unternehmen beteiligt sind? Falls ja: Von welchen und in welchem Umfang?</p><p>5. Verfügen beitragspflichtige Betreiber, die Beiträge in Form von Wertschriften leisten oder geleistet haben, bei allfälligen Rückzahlungen über die Pflicht oder das Recht, diese Wertschriften wieder zurückzunehmen?</p>
  • Atomfonds. Wertschriften als Beiträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle wird in der Schweiz durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet, die gemäss Kernenergiegesetz zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind. Die Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Festlegung der Beiträge richten sich nach der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17). Gemäss Artikel 10 SEFV können die Beiträge mit Zustimmung der Kommission in Form von Wertschriften geleistet werden. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Es gibt keine anteilsmässige Obergrenze für die Einlage von Wertschriften als Beiträge in die beiden Fonds.</p><p>2. Das Reglement der Kommission für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 1. Dezember 2009 enthält ergänzend zur SEFV Anlagebestimmungen für die beiden Fonds. Diese gelten auch für Wertschriften.</p><p>3.-5. Die Mittel der Fonds dürfen gemäss Artikel 16 SEFV weder in die beitragspflichtigen Unternehmen noch in Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt, angelegt werden. Dies gilt auch für Wertschriften. Das gesamte Vermögen der Fonds wird nach den Anlagebestimmungen von externen Vermögensverwaltern bewirtschaftet. Würden Beiträge mittels Wertschriften beglichen und würden diese nicht in ein bestehendes Anlageportfolio passen, müssten sie verkauft und müsste der Erlös dem Beitragszahler gutgeschrieben werden. Andernfalls fliessen die Wertschriften zum offiziellen Tageskurs in das Fondsvermögen ein. Die Ansprüche der Betreiber richten sich nach Artikel 13 SEFV.</p><p>Die Einzahlungen in die beiden Fonds sind in den Jahresberichten dokumentiert. Wie die Überprüfung der Jahresberichte ab 2002 (erstes ganzes Geschäftsjahr des Entsorgungsfonds) zeigt, wurden die Jahresbeiträge in diesem Zeitraum bar in die beiden Fonds einbezahlt. Da die Vermögensaufteilung durch die Anlagestrategie sowie die Anlagebeschränkungen vorgegeben ist, wurde auf eine Überprüfung der älteren Berichte des Stilllegungsfonds verzichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach Artikel 10 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung können Atomkraftwerkbetreiber ihrer Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds auch in Form von Wertschriften nachkommen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gibt es - analog zu den Versicherungsansprüchen oder Garantien, mit denen die Beiträge ebenfalls geleistet werden können - eine anteilmässige Obergrenze für die Einlage von Wertschriften als Beiträge?</p><p>2. Sind die Wertschriften in einem Reglement gesondert behandelt?</p><p>3. In welchem Umfang haben die Atomkraftwerkbetreiber bisher von diesem Recht Gebrauch gemacht, Beiträge in Form von Wertschriften zu leisten?</p><p>4. Befinden sich unter diesen Beiträgen Wertschriften von Unternehmen, die mit bis zu 20 Prozent an beitragspflichtigen Unternehmen beteiligt sind? Falls ja: Von welchen und in welchem Umfang?</p><p>5. Verfügen beitragspflichtige Betreiber, die Beiträge in Form von Wertschriften leisten oder geleistet haben, bei allfälligen Rückzahlungen über die Pflicht oder das Recht, diese Wertschriften wieder zurückzunehmen?</p>
    • Atomfonds. Wertschriften als Beiträge

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