Höhere Krankenkassenprämien wegen der Finma?
- ShortId
-
11.1101
- Id
-
20111101
- Updated
-
24.06.2025 22:32
- Language
-
de
- Title
-
Höhere Krankenkassenprämien wegen der Finma?
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenkassenprämie;Zusatzversicherung;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Preissteigerung
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L05K1110011201, Zusatzversicherung
- L04K11050502, Preissteigerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Tarife in der Krankenzusatzversicherung unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Finma (Art. 4 Abs. 2 Bst. r in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG). Die Prämien werden genehmigt, sofern sie sich in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet, wobei sich die Prüfung auf die von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen stützt (Art. 38 VAG).</p><p>Die Finma schreibt den Versicherungsunternehmen kein Finanzierungsverfahren vor, verlangt aber, dass die versicherungstechnischen Risiken, zu denen das Alterungsrisiko gehört, abgedeckt werden. Im Finma-Rundschreiben 2010/3 wird festgehalten, dass ein Ausgleich des Alterungsrisikos nicht ohne die Bildung einer geeigneten Alterungsrückstellung erfolgen darf (Rz. 13). Andernfalls würde Artikel 16 VAG, der die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen ausdrücklich verlangt, nicht entsprochen.</p><p>Spitalversicherungsprodukte bergen ein ausgeprägtes Alterungsrisiko, welches sich manifestiert, sobald sich die Erneuerung des Bestandes verlangsamt. Bei fehlenden Alterungsrückstellungen kann in einem solchen Fall ein Finanzierungsengpass entstehen.</p><p>Es wäre allerdings missbräuchlich, diese Lücke nur durch Prämienerhöhungen zu schliessen. Die Finma verlangt in solchen Fällen eine Revision der geschäftsplanmässigen Angaben zu den Rückstellungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG). Ziel ist es einerseits, Klarheit über die Mittel, die der Deckung des Alterungsrisikos zugeteilt werden könnten, zu gewinnen, und andererseits, einen Finanzierungsplan vorgelegt zu bekommen. Dieser Plan kann unter Umständen Prämienerhöhungen vorsehen, die das Ausmass der laufenden Teuerung überschreiten. Wenn vom Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden kann, dass die Prämienerhöhung zur Deckung der versicherungstechnischen Risiken notwendig ist, wird die Genehmigung dazu erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Versicherte der Sanitas erhielten im Jahre 2011 die Mitteilung, dass bei einigen halbprivaten und privaten Spitalzusatzversicherungen die Prämien deutlich angehoben werden. Der Grund dafür seien neue Auflagen der Finma, die andere Finanzierungsverfahren und den Aufbau von Altersrückstellungen verlange.</p><p>Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann die Finma derart prämienverteuernde Auflagen aussprechen, und weshalb führen Altersrücklagen zu höheren Spitalzusatzversicherungsprämien für private und halbprivate Versicherte?</p>
- Höhere Krankenkassenprämien wegen der Finma?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Tarife in der Krankenzusatzversicherung unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Finma (Art. 4 Abs. 2 Bst. r in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG). Die Prämien werden genehmigt, sofern sie sich in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet, wobei sich die Prüfung auf die von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen stützt (Art. 38 VAG).</p><p>Die Finma schreibt den Versicherungsunternehmen kein Finanzierungsverfahren vor, verlangt aber, dass die versicherungstechnischen Risiken, zu denen das Alterungsrisiko gehört, abgedeckt werden. Im Finma-Rundschreiben 2010/3 wird festgehalten, dass ein Ausgleich des Alterungsrisikos nicht ohne die Bildung einer geeigneten Alterungsrückstellung erfolgen darf (Rz. 13). Andernfalls würde Artikel 16 VAG, der die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen ausdrücklich verlangt, nicht entsprochen.</p><p>Spitalversicherungsprodukte bergen ein ausgeprägtes Alterungsrisiko, welches sich manifestiert, sobald sich die Erneuerung des Bestandes verlangsamt. Bei fehlenden Alterungsrückstellungen kann in einem solchen Fall ein Finanzierungsengpass entstehen.</p><p>Es wäre allerdings missbräuchlich, diese Lücke nur durch Prämienerhöhungen zu schliessen. Die Finma verlangt in solchen Fällen eine Revision der geschäftsplanmässigen Angaben zu den Rückstellungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG). Ziel ist es einerseits, Klarheit über die Mittel, die der Deckung des Alterungsrisikos zugeteilt werden könnten, zu gewinnen, und andererseits, einen Finanzierungsplan vorgelegt zu bekommen. Dieser Plan kann unter Umständen Prämienerhöhungen vorsehen, die das Ausmass der laufenden Teuerung überschreiten. Wenn vom Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden kann, dass die Prämienerhöhung zur Deckung der versicherungstechnischen Risiken notwendig ist, wird die Genehmigung dazu erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Versicherte der Sanitas erhielten im Jahre 2011 die Mitteilung, dass bei einigen halbprivaten und privaten Spitalzusatzversicherungen die Prämien deutlich angehoben werden. Der Grund dafür seien neue Auflagen der Finma, die andere Finanzierungsverfahren und den Aufbau von Altersrückstellungen verlange.</p><p>Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann die Finma derart prämienverteuernde Auflagen aussprechen, und weshalb führen Altersrücklagen zu höheren Spitalzusatzversicherungsprämien für private und halbprivate Versicherte?</p>
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