Beunruhigende Funde von GVO bei Laboratorien und entlang von Transportwegen
- ShortId
-
11.1105
- Id
-
20111105
- Updated
-
24.06.2025 22:29
- Language
-
de
- Title
-
Beunruhigende Funde von GVO bei Laboratorien und entlang von Transportwegen
- AdditionalIndexing
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52;55;Schutz der Pflanzenwelt;umweltgefährdende Mikroorganismen;gentechnisch veränderte Organismen;Agrarforschung;Beförderung gefährlicher Güter;Freisetzungsversuch;landwirtschaftliche Forschungsanstalten;Raps
- 1
-
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K1401030201, Agrarforschung
- L05K0804060203, landwirtschaftliche Forschungsanstalten
- L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
- L04K06020106, umweltgefährdende Mikroorganismen
- L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
- L05K1402020605, Raps
- L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die gentechnisch veränderten Pflanzen wurden anhand von Genen für die Resistenz gegen die Antibiotika Ampicillin und Kanamycin und für die Toleranz gegen den Herbizidwirkstoff Glufosinat sowie anhand von Genen für verschiedene Regulatorsequenzen identifiziert; dies sind alles weit verbreitete Hilfsmittel der Grundlagenforschung.</p><p>Die gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten zudem Transgene, die dem Studium der Pflanzenentwicklung dienen. Diese Transgene erlauben z. B. die Lokalisierung von spezifischen Arabidopsis Proteinen innerhalb der Pflanze oder verhindern die Synthese von spezifischen Proteinen in der Pflanze.</p><p>Gemäss Einschliessungsverordnung sind alle Tätigkeiten mit den hier identifizierten gentechnisch veränderten Pflanzen in der Klasse 1 (kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko) eingestuft.</p><p>2. Wie die einschlägige europäische Richtlinie (RL 2009/41/EG) verlangt die Einschliessungsverordnung für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Klasse 1 nur eine Minimierung des Entweichens in die Umwelt, jedoch keine absolute Vermeidung. Dass einzelne gentechnisch veränderte Pflanzen entweichen können, wird bei Tätigkeiten der Klasse 1 als vertretbar beurteilt.</p><p>Um eine weitere Verbreitung zu vermeiden, wurden die betroffenen Laboratorien jedoch aufgefordert, die Austrittspfade zu analysieren, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu evaluieren und ihr Biosicherheitskonzept im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Verbreitung anzupassen. Für die Kontrolle der Einschliesspflicht und der Sicherheitsmassnahmen sind die Kantone zuständig.</p><p>3. Der Transport von gentechnisch veränderten Organismen durch die Schweiz ist erlaubt, geringe Verluste bei Beförderung oder dem Umschlag sind unvermeidlich. Das Auftreten einzelner GVO an einem einzigen Standort im Bahnhof Lugano ist nicht als unkontrollierte Verbreitung zu betrachten. Zudem haben die zuständigen Stellen des Kantons Tessin die Pflanzen bereits eliminiert. Das Ereignis zeigt, dass die Analytik des Monitoringsystems funktioniert und eine sinnvolle Massnahme darstellt, um ein Entweichen von GVO in die Umwelt frühzeitig erkennen und einer unkontrollierten Verbreitung effizient entgegenwirken zu können. Der Aufbau des geplanten Monitoringsystems soll u. a. gerade dies sicherstellen.</p><p>4. Raps kann in der Schweiz überwintern, sich vermehren und in Wildarten auskreuzen. Die gefundenen gentechnisch veränderten Rapspflanzen wurden deshalb sofort und vollständig eliminiert. An der Bahnstrecke im Tessin sind insgesamt über hundert weitere Rapspflanzen untersucht worden; es wurden jedoch keine weiteren transgenen Pflanzen festgestellt. Der Bundesrat geht heute deshalb davon aus, dass es zu keiner unkontrollierten Verbreitung gekommen ist und nur ein vernachlässigbar kleines Umweltrisiko besteht. Er geht weiter davon aus, dass mit systematischem Monitoring und den bereits bekannten Bekämpfungsmassnahmen das Umweltrisiko in vertretbarem und rechtlich zulässigem Rahmen gehalten werden kann.</p><p>5. Die Kennzeichnung und Klassierung von GVO-haltigen Transportgütern ist in den internationalen Transportvorschriften geregelt. Diese haben sich bisher als ausreichend erwiesen und auch der positive Befund in Lugano stellt dies noch nicht infrage. Die Überwachung an den Verkehrswegen wird in den nächsten Jahren weitergeführt, um stets eine fundierte Beurteilung auf dem neusten Stand vornehmen und, sofern notwendig, weitere Massnahmen prüfen zu können.</p><p>6. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen entlang der Verkehrswege geht der Bundesrat davon aus, dass es sich um seltene und mengenmässig kleine Transportverluste handelt und die GVO kontrolliert und eliminiert werden können. Er erachtet diese deshalb nicht als Gefährdung für die gentechnikfreie landwirtschaftliche Produktion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bereits während des Aufbaus des in Artikel 51 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911) gesetzlich vorgeschriebenen Monitorings von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hat das Bundesamt für Umwelt in der Nähe von Laboratorien der Universitäten Basel, Lausanne und Zürich sowie am Bahnhof Lugano einzelne gentechnisch veränderte Pflanzen in der Umwelt nachgewiesen.</p><p>Für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen gilt bis Ende 2013 ein Moratorium. Gemäss der Freisetzungsverordnung dürfen sich GVO in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren. Gemäss der Einschliessungsverordnung muss die Verwendung von GVO in geschlossenen Systemen gewährleisten, dass ein Austritt von GVO in die Umwelt minimiert oder verhindert wird.</p><p>1. Um welche Transgene handelt es sich bei den gefundenen gentechnisch veränderten Arabidopsis-Pflanzen in der Nähe von Laboratorien? In welche Klasse der Tätigkeiten gemäss Einschliessungsverordnung sind diese Pflanzen eingestuft?</p><p>2. Was muss aus den Monitoringresultaten in der Nähe von Laboratorien geschlossen werden? Sollten die Sicherheitsmassnahmen bei Laboratorien betreffend den Austrittspfaden neu evaluiert werden und allenfalls die Biosicherheitskonzepte angepasst werden?</p><p>3. Ist die Tatsache, dass in der derzeit gentechnikfreien Schweizer Landwirtschaft bei näherer Betrachtung Gentech-Raps-Pflanzen in der Umwelt gefunden werden, gesetzlich tragbar? Stellt das Vorkommen von nicht bewilligtem Gentech-Raps einen Verstoss gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Freisetzungsverordnung dar?</p><p>4. Stellt der gefundene Gentech-Raps ein Umweltrisiko dar? Wie ist die Wahrscheinlichkeit einer Auskreuzung auf Wildarten, die teilweise als Ackerunkräuter auftreten, im Nachhinein einzuschätzen? Welche Rolle kommt Artikel 52 der Freisetzungsverordnung (Bekämpfung) zu? Können die Bekämpfungsmassnahmen nach dem Vorfall noch lückenlos gewährleistet werden?</p><p>5. Sollten Transporte in Bezug auf GVO-haltige Güter besser bekannt sein und Massnahmen gegen Transportverluste ergriffen werden? Wie könnte dies umgesetzt werden?</p><p>6. Stellt die unerwünschte Verbreitung von Gentech-Raps aus Transportverlusten ein neuartiges Problem für eine allfällige Koexistenzordnung dar, indem Transgene aus unbewilligten Sorten und unberechenbaren Standorten in Kulturen von konventionellem oder biologischem Raps auskreuzen können?</p>
- Beunruhigende Funde von GVO bei Laboratorien und entlang von Transportwegen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die gentechnisch veränderten Pflanzen wurden anhand von Genen für die Resistenz gegen die Antibiotika Ampicillin und Kanamycin und für die Toleranz gegen den Herbizidwirkstoff Glufosinat sowie anhand von Genen für verschiedene Regulatorsequenzen identifiziert; dies sind alles weit verbreitete Hilfsmittel der Grundlagenforschung.</p><p>Die gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten zudem Transgene, die dem Studium der Pflanzenentwicklung dienen. Diese Transgene erlauben z. B. die Lokalisierung von spezifischen Arabidopsis Proteinen innerhalb der Pflanze oder verhindern die Synthese von spezifischen Proteinen in der Pflanze.</p><p>Gemäss Einschliessungsverordnung sind alle Tätigkeiten mit den hier identifizierten gentechnisch veränderten Pflanzen in der Klasse 1 (kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko) eingestuft.</p><p>2. Wie die einschlägige europäische Richtlinie (RL 2009/41/EG) verlangt die Einschliessungsverordnung für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Klasse 1 nur eine Minimierung des Entweichens in die Umwelt, jedoch keine absolute Vermeidung. Dass einzelne gentechnisch veränderte Pflanzen entweichen können, wird bei Tätigkeiten der Klasse 1 als vertretbar beurteilt.</p><p>Um eine weitere Verbreitung zu vermeiden, wurden die betroffenen Laboratorien jedoch aufgefordert, die Austrittspfade zu analysieren, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu evaluieren und ihr Biosicherheitskonzept im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Verbreitung anzupassen. Für die Kontrolle der Einschliesspflicht und der Sicherheitsmassnahmen sind die Kantone zuständig.</p><p>3. Der Transport von gentechnisch veränderten Organismen durch die Schweiz ist erlaubt, geringe Verluste bei Beförderung oder dem Umschlag sind unvermeidlich. Das Auftreten einzelner GVO an einem einzigen Standort im Bahnhof Lugano ist nicht als unkontrollierte Verbreitung zu betrachten. Zudem haben die zuständigen Stellen des Kantons Tessin die Pflanzen bereits eliminiert. Das Ereignis zeigt, dass die Analytik des Monitoringsystems funktioniert und eine sinnvolle Massnahme darstellt, um ein Entweichen von GVO in die Umwelt frühzeitig erkennen und einer unkontrollierten Verbreitung effizient entgegenwirken zu können. Der Aufbau des geplanten Monitoringsystems soll u. a. gerade dies sicherstellen.</p><p>4. Raps kann in der Schweiz überwintern, sich vermehren und in Wildarten auskreuzen. Die gefundenen gentechnisch veränderten Rapspflanzen wurden deshalb sofort und vollständig eliminiert. An der Bahnstrecke im Tessin sind insgesamt über hundert weitere Rapspflanzen untersucht worden; es wurden jedoch keine weiteren transgenen Pflanzen festgestellt. Der Bundesrat geht heute deshalb davon aus, dass es zu keiner unkontrollierten Verbreitung gekommen ist und nur ein vernachlässigbar kleines Umweltrisiko besteht. Er geht weiter davon aus, dass mit systematischem Monitoring und den bereits bekannten Bekämpfungsmassnahmen das Umweltrisiko in vertretbarem und rechtlich zulässigem Rahmen gehalten werden kann.</p><p>5. Die Kennzeichnung und Klassierung von GVO-haltigen Transportgütern ist in den internationalen Transportvorschriften geregelt. Diese haben sich bisher als ausreichend erwiesen und auch der positive Befund in Lugano stellt dies noch nicht infrage. Die Überwachung an den Verkehrswegen wird in den nächsten Jahren weitergeführt, um stets eine fundierte Beurteilung auf dem neusten Stand vornehmen und, sofern notwendig, weitere Massnahmen prüfen zu können.</p><p>6. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen entlang der Verkehrswege geht der Bundesrat davon aus, dass es sich um seltene und mengenmässig kleine Transportverluste handelt und die GVO kontrolliert und eliminiert werden können. Er erachtet diese deshalb nicht als Gefährdung für die gentechnikfreie landwirtschaftliche Produktion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bereits während des Aufbaus des in Artikel 51 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911) gesetzlich vorgeschriebenen Monitorings von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hat das Bundesamt für Umwelt in der Nähe von Laboratorien der Universitäten Basel, Lausanne und Zürich sowie am Bahnhof Lugano einzelne gentechnisch veränderte Pflanzen in der Umwelt nachgewiesen.</p><p>Für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen gilt bis Ende 2013 ein Moratorium. Gemäss der Freisetzungsverordnung dürfen sich GVO in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren. Gemäss der Einschliessungsverordnung muss die Verwendung von GVO in geschlossenen Systemen gewährleisten, dass ein Austritt von GVO in die Umwelt minimiert oder verhindert wird.</p><p>1. Um welche Transgene handelt es sich bei den gefundenen gentechnisch veränderten Arabidopsis-Pflanzen in der Nähe von Laboratorien? In welche Klasse der Tätigkeiten gemäss Einschliessungsverordnung sind diese Pflanzen eingestuft?</p><p>2. Was muss aus den Monitoringresultaten in der Nähe von Laboratorien geschlossen werden? Sollten die Sicherheitsmassnahmen bei Laboratorien betreffend den Austrittspfaden neu evaluiert werden und allenfalls die Biosicherheitskonzepte angepasst werden?</p><p>3. Ist die Tatsache, dass in der derzeit gentechnikfreien Schweizer Landwirtschaft bei näherer Betrachtung Gentech-Raps-Pflanzen in der Umwelt gefunden werden, gesetzlich tragbar? Stellt das Vorkommen von nicht bewilligtem Gentech-Raps einen Verstoss gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Freisetzungsverordnung dar?</p><p>4. Stellt der gefundene Gentech-Raps ein Umweltrisiko dar? Wie ist die Wahrscheinlichkeit einer Auskreuzung auf Wildarten, die teilweise als Ackerunkräuter auftreten, im Nachhinein einzuschätzen? Welche Rolle kommt Artikel 52 der Freisetzungsverordnung (Bekämpfung) zu? Können die Bekämpfungsmassnahmen nach dem Vorfall noch lückenlos gewährleistet werden?</p><p>5. Sollten Transporte in Bezug auf GVO-haltige Güter besser bekannt sein und Massnahmen gegen Transportverluste ergriffen werden? Wie könnte dies umgesetzt werden?</p><p>6. Stellt die unerwünschte Verbreitung von Gentech-Raps aus Transportverlusten ein neuartiges Problem für eine allfällige Koexistenzordnung dar, indem Transgene aus unbewilligten Sorten und unberechenbaren Standorten in Kulturen von konventionellem oder biologischem Raps auskreuzen können?</p>
- Beunruhigende Funde von GVO bei Laboratorien und entlang von Transportwegen
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