Anpassung des Reglementes der SBB-Pensionskasse sowie Verzicht auf weitere Sanierungsmassnahmen zuhanden von Pensionskassen bundeseigener oder bundesnaher Betriebe

ShortId
11.3002
Id
20113002
Updated
28.07.2023 15:15
Language
de
Title
Anpassung des Reglementes der SBB-Pensionskasse sowie Verzicht auf weitere Sanierungsmassnahmen zuhanden von Pensionskassen bundeseigener oder bundesnaher Betriebe
AdditionalIndexing
28;48;04;Pensionskasse;SBB;Sanierung;Finanzhilfe;Finanzierung;öffentliches Unternehmen
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K1801021103, SBB
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L04K08020341, Sanierung
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Insbesondere teilt er die Auffassung, dass es bei der Pensionskasse der SBB (PK SBB) keine nichtfinanzierten Leistungen mehr geben darf. Solche sind im heutigen Vorsorgereglement der PK SBB auch nicht vorgesehen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der PK SBB muss künftig allein Aufgabe der zuständigen Organe der Kasse sein. Ein weiterer Bundesbeitrag kommt deshalb nicht infrage. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber Pensionskassen anderer bundesnaher Unternehmen. Es darf nicht sein, dass die aus unterschiedlichsten Gründen möglichen Finanzierungsprobleme von Pensionskassen auf den Bund abgeschoben werden. </p><p>Aus folgenden Gründen kann der Bundesrat der Motion trotzdem nicht zustimmen:</p><p>- Das Vorsorgereglement der PK SBB wird nicht vom Bundesrat, sondern - wie bei allen Vorsorgeeinrichtungen - durch das paritätische Organ bzw. den Stiftungsrat erlassen. Der Bundesrat hat keine direkte Eingriffsmöglichkeit.</p><p>- Die Motion ist aus sachlichen Gründen nicht nötig: Für eine Bundeshilfe an eine Pensionskasse braucht es in jedem Fall eine formell-gesetzliche Grundlage. Im Falle der PK SBB wird diese im SBB-Gesetz geschaffen. Sie ist deshalb auch nur auf die SBB anwendbar. Die Pensionskassen anderer Unternehmungen können daraus keine Rechtsansprüche ableiten.</p><p>- Mit der Notwendigkeit der Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für allfällige Leistungen des Bundes ist gleichzeitig auch die Einflussnahme bzw. Entscheidungsfreiheit des Parlamentes sichergestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die weitere finanzielle Entwicklung der SBB-Pensionskasse (SBB-PK) mit grösster Aufmerksamkeit zu verfolgen. Insbesondere muss der Bundesrat sicherstellen, dass nach dieser Sanierung der SBB-Pensionskasse weder der SBB-PK noch einer anderen Pensionskasse eines bundeseigenen oder bundesnahen Betriebes weitere finanzielle Unterstützung zuteil wird. Dazu sind vom Bundesrat die folgenden verbindlichen Massnahmen umzusetzen:</p><p>1. Das SBB-Pensionskassenreglement ist dementsprechend abzuändern, dass sämtliche künftigen Belastungen, welche aus einem allfälligen weiteren Leistungsausbau resultieren (wie zum Beispiel finanzieller Mehraufwand, welcher aus freiwilligen Frühpensionierungen erwächst, Teuerungsausgleiche usw.), vollumfänglich zulasten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen. Das Pensionskassenreglement ist daher so abzuändern, dass in Zukunft eine positive Bewirtschaftung der selbigen garantiert wird, ohne dass der Bund weitere finanzielle Mittel dafür bereitstellt.</p><p>2. Weitere Ansprüche auf Ausfinanzierung sind unter keinen Umständen anzumelden. Es ist explizit festzuhalten, dass der Bund keine zusätzlichen Zahlungen an die SBB-PK erbringt, selbst wenn diese erneut in eine finanzielle Schieflage geraten sollte.</p><p>3. Die obgenannten Bestimmungen gelten in gleichem Masse für die Pensionskassen sämtlicher bestehender wie auch künftiger Unternehmungen, bei welchen der Bund als Alleinaktionär, Hauptaktionär, Mehrheitsaktionär, Eigentümer oder Miteigentümer auftritt. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in welchen der Bund als Arbeitgeber fungiert.</p>
  • Anpassung des Reglementes der SBB-Pensionskasse sowie Verzicht auf weitere Sanierungsmassnahmen zuhanden von Pensionskassen bundeseigener oder bundesnaher Betriebe
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20100036
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Insbesondere teilt er die Auffassung, dass es bei der Pensionskasse der SBB (PK SBB) keine nichtfinanzierten Leistungen mehr geben darf. Solche sind im heutigen Vorsorgereglement der PK SBB auch nicht vorgesehen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der PK SBB muss künftig allein Aufgabe der zuständigen Organe der Kasse sein. Ein weiterer Bundesbeitrag kommt deshalb nicht infrage. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber Pensionskassen anderer bundesnaher Unternehmen. Es darf nicht sein, dass die aus unterschiedlichsten Gründen möglichen Finanzierungsprobleme von Pensionskassen auf den Bund abgeschoben werden. </p><p>Aus folgenden Gründen kann der Bundesrat der Motion trotzdem nicht zustimmen:</p><p>- Das Vorsorgereglement der PK SBB wird nicht vom Bundesrat, sondern - wie bei allen Vorsorgeeinrichtungen - durch das paritätische Organ bzw. den Stiftungsrat erlassen. Der Bundesrat hat keine direkte Eingriffsmöglichkeit.</p><p>- Die Motion ist aus sachlichen Gründen nicht nötig: Für eine Bundeshilfe an eine Pensionskasse braucht es in jedem Fall eine formell-gesetzliche Grundlage. Im Falle der PK SBB wird diese im SBB-Gesetz geschaffen. Sie ist deshalb auch nur auf die SBB anwendbar. Die Pensionskassen anderer Unternehmungen können daraus keine Rechtsansprüche ableiten.</p><p>- Mit der Notwendigkeit der Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für allfällige Leistungen des Bundes ist gleichzeitig auch die Einflussnahme bzw. Entscheidungsfreiheit des Parlamentes sichergestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die weitere finanzielle Entwicklung der SBB-Pensionskasse (SBB-PK) mit grösster Aufmerksamkeit zu verfolgen. Insbesondere muss der Bundesrat sicherstellen, dass nach dieser Sanierung der SBB-Pensionskasse weder der SBB-PK noch einer anderen Pensionskasse eines bundeseigenen oder bundesnahen Betriebes weitere finanzielle Unterstützung zuteil wird. Dazu sind vom Bundesrat die folgenden verbindlichen Massnahmen umzusetzen:</p><p>1. Das SBB-Pensionskassenreglement ist dementsprechend abzuändern, dass sämtliche künftigen Belastungen, welche aus einem allfälligen weiteren Leistungsausbau resultieren (wie zum Beispiel finanzieller Mehraufwand, welcher aus freiwilligen Frühpensionierungen erwächst, Teuerungsausgleiche usw.), vollumfänglich zulasten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen. Das Pensionskassenreglement ist daher so abzuändern, dass in Zukunft eine positive Bewirtschaftung der selbigen garantiert wird, ohne dass der Bund weitere finanzielle Mittel dafür bereitstellt.</p><p>2. Weitere Ansprüche auf Ausfinanzierung sind unter keinen Umständen anzumelden. Es ist explizit festzuhalten, dass der Bund keine zusätzlichen Zahlungen an die SBB-PK erbringt, selbst wenn diese erneut in eine finanzielle Schieflage geraten sollte.</p><p>3. Die obgenannten Bestimmungen gelten in gleichem Masse für die Pensionskassen sämtlicher bestehender wie auch künftiger Unternehmungen, bei welchen der Bund als Alleinaktionär, Hauptaktionär, Mehrheitsaktionär, Eigentümer oder Miteigentümer auftritt. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in welchen der Bund als Arbeitgeber fungiert.</p>
    • Anpassung des Reglementes der SBB-Pensionskasse sowie Verzicht auf weitere Sanierungsmassnahmen zuhanden von Pensionskassen bundeseigener oder bundesnaher Betriebe

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