Regelungen für private Sicherheitsfirmen auf Schweizer Staatsgebiet

ShortId
11.3009
Id
20113009
Updated
28.07.2023 15:03
Language
de
Title
Regelungen für private Sicherheitsfirmen auf Schweizer Staatsgebiet
AdditionalIndexing
09;Bürgerkrieg;paramilitärische Einheit;im Ausland stationierte Streitkräfte;Sicherheitsfirma;Söldner;Gesetz
1
  • L04K04030306, Sicherheitsfirma
  • L04K04020314, paramilitärische Einheit
  • L04K04020316, Söldner
  • L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
  • L05K0401020202, Bürgerkrieg
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz hat in ihrer eigenen Geschichte traurige Erfahrungen mit Söldnern im Dienste europäischer Königreiche gemacht. Deshalb ist heute allen Schweizer Bürgern der Einsatz in fremden Diensten, Legionen oder Armeen verboten und wird bestraft.</p><p>2. Die Schweiz hat die Neutralität in der Bundesverfassung verankert. Es widerspricht klar diesem Grundsatz, wenn man hier Tätigkeiten von Privaten und/oder Firmen erlaubt, die für Privatarmeen arbeiten.</p><p>3. Seit Ende des Kalten Krieges steigt offensichtlich der Bedarf an Privatarmeen. Meist geraten diese unter scharfe Kritik, weil ihre Praxis den internationalen Rechten nicht genügt. Es sei an die Debatte im amerikanischen Kongress erinnert, als bekanntwurde, dass Blackwater-Angestellte wahllos Unbewaffnete umgebracht hatten.</p><p>4. Andere Länder haben bereits Regulierungen getroffen und Überwachungswerkzeuge geschaffen; die Schweiz scheint hier eine anziehende Insel zu sein.</p><p>5. Eine solche Firma kann eine sicherheitspolitische Bedrohung darstellen. Mit Racheakten aus dem Kriegsgebiet auch gegen Holdings müsste gerechnet werden.</p><p>6. Die Schweiz riskiert einen grossen Imageverlust, weil solche Firmen einen grossen Widerspruch zwischen den Credos "friedliche Interventionen" und "kriegerische Intervention" hervorrufen.</p>
  • <p>Der Bundesrat bejaht den Regelungsbedarf im Falle privater Sicherheitsfirmen, die in Krisen- und Konfliktgebieten tätig sind. Gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 beauftragte er deshalb am 16. Februar 2011 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Redaktion eines Gesetzentwurfs, der bis zum Sommer 2011 vorliegen soll. </p><p>Die vom Bundesrat beschlossenen Kernelemente des Entwurfs stimmen mit der vorliegenden Motion überein. So sollen gewisse Aktivitäten privater Anbieter wie beispielsweise die Beteiligung an Kampfhandlungen oder die Ausbildung zu diesem Zwecke von Gesetzes wegen vollständig verboten werden. Weitere Tätigkeiten soll die zuständige Bundesbehörde mittels Verfügung verbieten können, wenn sie geeignet sind, die nationale Sicherheit zu gefährden, oder wenn sie nationalen Interessen zuwiderlaufen (z. B. Aussen- und Sicherheitspolitik, humanitäre Grundsätze, Neutralitätspolitik).</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die klare Regelungen für Firmen festlegt, welche in Konflikt-, Kriegs- oder Spannungsgebieten in den Bereichen Kampfaufgaben, Schulung und Beratung von Armeen sowie unterstützende Aufgaben (z. B. Logistik) tätig sind, bzw. gewisse Aktivitäten verbietet. Dies betrifft operative wie auch strategische Geschäftstätigkeiten.</p><p>Der Bundesrat legt dabei auch Regelungen für Firmen fest, die bereits in der Schweiz tätig sind (siehe Ziffer 1 der Begründung).</p>
  • Regelungen für private Sicherheitsfirmen auf Schweizer Staatsgebiet
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz hat in ihrer eigenen Geschichte traurige Erfahrungen mit Söldnern im Dienste europäischer Königreiche gemacht. Deshalb ist heute allen Schweizer Bürgern der Einsatz in fremden Diensten, Legionen oder Armeen verboten und wird bestraft.</p><p>2. Die Schweiz hat die Neutralität in der Bundesverfassung verankert. Es widerspricht klar diesem Grundsatz, wenn man hier Tätigkeiten von Privaten und/oder Firmen erlaubt, die für Privatarmeen arbeiten.</p><p>3. Seit Ende des Kalten Krieges steigt offensichtlich der Bedarf an Privatarmeen. Meist geraten diese unter scharfe Kritik, weil ihre Praxis den internationalen Rechten nicht genügt. Es sei an die Debatte im amerikanischen Kongress erinnert, als bekanntwurde, dass Blackwater-Angestellte wahllos Unbewaffnete umgebracht hatten.</p><p>4. Andere Länder haben bereits Regulierungen getroffen und Überwachungswerkzeuge geschaffen; die Schweiz scheint hier eine anziehende Insel zu sein.</p><p>5. Eine solche Firma kann eine sicherheitspolitische Bedrohung darstellen. Mit Racheakten aus dem Kriegsgebiet auch gegen Holdings müsste gerechnet werden.</p><p>6. Die Schweiz riskiert einen grossen Imageverlust, weil solche Firmen einen grossen Widerspruch zwischen den Credos "friedliche Interventionen" und "kriegerische Intervention" hervorrufen.</p>
    • <p>Der Bundesrat bejaht den Regelungsbedarf im Falle privater Sicherheitsfirmen, die in Krisen- und Konfliktgebieten tätig sind. Gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 beauftragte er deshalb am 16. Februar 2011 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Redaktion eines Gesetzentwurfs, der bis zum Sommer 2011 vorliegen soll. </p><p>Die vom Bundesrat beschlossenen Kernelemente des Entwurfs stimmen mit der vorliegenden Motion überein. So sollen gewisse Aktivitäten privater Anbieter wie beispielsweise die Beteiligung an Kampfhandlungen oder die Ausbildung zu diesem Zwecke von Gesetzes wegen vollständig verboten werden. Weitere Tätigkeiten soll die zuständige Bundesbehörde mittels Verfügung verbieten können, wenn sie geeignet sind, die nationale Sicherheit zu gefährden, oder wenn sie nationalen Interessen zuwiderlaufen (z. B. Aussen- und Sicherheitspolitik, humanitäre Grundsätze, Neutralitätspolitik).</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die klare Regelungen für Firmen festlegt, welche in Konflikt-, Kriegs- oder Spannungsgebieten in den Bereichen Kampfaufgaben, Schulung und Beratung von Armeen sowie unterstützende Aufgaben (z. B. Logistik) tätig sind, bzw. gewisse Aktivitäten verbietet. Dies betrifft operative wie auch strategische Geschäftstätigkeiten.</p><p>Der Bundesrat legt dabei auch Regelungen für Firmen fest, die bereits in der Schweiz tätig sind (siehe Ziffer 1 der Begründung).</p>
    • Regelungen für private Sicherheitsfirmen auf Schweizer Staatsgebiet

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