Arabische Demokratiebewegungen

ShortId
11.3022
Id
20113022
Updated
14.11.2025 07:39
Language
de
Title
Arabische Demokratiebewegungen
AdditionalIndexing
09;08;Geldwäscherei;Diktatur;Inhaftierung;Nordafrika;Demokratisierung;Kapitalflucht;Beschlagnahme;polizeiliche Ermittlung;RUAG;militärische Zusammenarbeit;Ausfuhrbeschränkung;Arabien;Palästina-Frage;Waffenausfuhr
1
  • L04K03030104, Arabien
  • L03K030401, Nordafrika
  • L04K08020304, Demokratisierung
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L05K0402020301, RUAG
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K05010103, Beschlagnahme
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Statistik der Schweizer Kriegsmaterialexporte zeigt, dass jene Staaten, die zurzeit von Aufständen betroffen sind, in der Vergangenheit entweder gar nicht oder nur mit Zurückhaltung mit Kriegsmaterial aus der Schweiz beliefert wurden. Soweit 2009 und 2010 einzelne Lieferungen erfolgt sind, betrafen sie in erster Linie Fliegerabwehrsysteme sowie deren Bestandteile und Munition (2009: 98 Prozent / 2010: 97 Prozent; davon rund 85 Prozent nach Saudi-Arabien), die für eine Verwendung gegen die Zivilbevölkerung ungeeignet sind. Das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) und die zugehörige Verordnung (KMV; SR 514.511) enthalten einen umfassenden Katalog mit Bewilligungskriterien, darunter auch sogenannte Ausschlusskriterien, welche die Ausfuhr von Kriegsmaterial beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z. B. im Falle des Risikos eines Einsatzes der zu liefernden Waffen gegen die Zivilbevölkerung, gänzlich ausschliessen. Auf Anregung der GPK-N, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu präzisieren, hat der Bundesrat 2008 eine Revision der Kriegsmaterialverordnung (KMV) vorgenommen. Neu führt die KMV sogenannte Ausschlusskriterien auf, welche keine Bewilligung erlauben, wenn eines der Kriterien erfüllt ist. Ausgeschlossen sind seither jegliche Kriegsmaterialausfuhren, wenn:</p><p>- das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;</p><p>- das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;</p><p>- das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;</p><p>- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder</p><p>- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.</p><p>2009 hat der Bundesrat ausserdem eine Praxisänderung gegenüber Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien beschlossen. Seither werden keine neuen Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in diese drei Länder erteilt. Zulässig bleibt die Ausfuhr von Munition sowie Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Export bereits früher bewilligt worden ist.</p><p>Bunkeranlagen per se sind keiner Bewilligungspflicht nach Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) unterstellt. Schutzausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, kann aber von der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) erfasst sein. Seit der Revision der Liste der kontrollierten Güter vom 1. Juli 2003 werden namentlich Luftreinigungsanlagen zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen explizit aufgeführt. Vor 2003 unterlagen Ausfuhren solcher Anlagen der Meldepflicht, falls ein Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemacht werden konnte. Vor der Inkraftsetzung der GKV am 1. Oktober 1997 galten für strategische Güter andere Ausfuhrbestimmungen.</p><p>2. Die Schweiz hat in der Vergangenheit Kriegsmateriallieferungen nach Staaten des Nahen Ostens nur sehr zurückhaltend bewilligt. Gewisse Länder der Region werden in Anwendung der Bewilligungskriterien der Kriegsmaterialgesetzgebung gar nicht beliefert. Angesichts der gesamten Waffeneinfuhren dieser Region, insbesondere auch von EU-Mitgliedstaaten, waren die Lieferungen schweizerischer Firmen immer sehr gering. Die Rüstungszusammenarbeit mit Ländern des Nahen Ostens besteht neben gelegentlichen Kontakten noch aus gewissen Beschaffungen der Schweiz aus Israel.</p><p>3. Wenn die Ruag im internationalen Wettbewerb bestehen und so eine längerfristig tragfähige Geschäftsbasis erhalten will, ist sie wie alle Rüstungs- und Technologieunternehmen auf den Zugang zum Weltmarkt angewiesen. Dazu gehört auch der arabische Raum. Die Exporte der Ruag in diesen Raum sind indessen verglichen mit anderen Regionen gering. Sie unterliegen wie alle Ausfuhren schweizerischer Rüstungsfirmen dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss KMG und KMV. Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird gemäss Artikel 23 KMG ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ursprünglichen Bewilligung verlangen würden. Die Ausfuhr besonderer militärischer Güter gemäss GKG kann nur im Rahmen eines Rüstungsembargos oder bei Vorliegen proliferationsrelevanter Erkenntnisse (Art. 6 GKG) abgelehnt werden.</p><p>4. Wenn ein Unternehmen sich im globalen Wettbewerb behaupten will, muss es auch die Möglichkeit haben, seine Produkte zu präsentieren. Dazu dienen internationale Rüstungsmessen. Im Übrigen haben sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Ereignisse abgespielt, wie sie die Frage nahelegt. </p><p>5. Dieser Besuch war Teil der regulären bilateralen Kontakte, die der Chef der Armee mit verschiedenen Ländern pflegt. Es geht dabei um den Dialog über sicherheitsrelevante Fragen. Der Bundesrat hält es für wichtig und richtig, ein solches Gespräch im Nahen Osten nicht nur mit Israel zu führen, sondern auch mit arabischen Ländern.</p><p>6. Es wäre nicht angemessen, einen Lieferstopp für Länder zu verhängen, welche die Schweiz grundsätzlich nicht mit Kriegsmaterial beliefert. Unverhältnismässig wäre auch eine absolute Gleichbehandlung aller Gesuche losgelöst vom konkreten Bestimmungsland und Endempfänger sowie von den in concreto beantragten Gütern. Allfällige konkrete Gesuche würden mit grösster Sorgfalt geprüft und nötigenfalls abgelehnt.</p><p>7./9. Der Transitionsprozess muss glaubwürdig, offen und transparent sein und die legitimen Forderungen der Bevölkerung der Region erfüllen. Die Schweiz mit ihren Stärken in der Friedensförderung unterstützt diesen Prozess, indem sie gezielt technische Hilfe an die betroffenen Akteure leistet. Auf Wunsch der Kommission für politische Reformen wurde ein Experte nach Tunesien geschickt. In Ägypten arbeitet die Schweiz seit einiger Zeit mit Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen, insbesondere in den Bereichen Folterbekämpfung, Frauenrechte, Kinderarbeit und Förderung des interreligiösen Dialogs. Die jüngsten Ereignisse zeigen, dass dieses Engagement weitergeführt und die Zusammenarbeit auf Wunsch auch auf andere Länder in der Region ausgedehnt werden sollte. Aufgrund ihrer langen Erfahrung mit der Schaffung von konfessionell und religiös neutralen Begegnungsräumen wird sich die Schweiz ganz besonders für den Einbezug aller betroffenen politischen Akteure einsetzen, die zu einem Dialog bereit sind. Die Schweiz könnte zudem Gesuche um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit massiven Menschenrechtsverletzungen billigen. Schliesslich wird sich die Schweiz auf Wunsch an der Entsendung von Wahlbeobachtern beteiligen. </p><p>Angesichts der neuen Konstellation in der Region muss das Augenmerk auch auf der Migrationsfrage liegen. Der Bundesrat möchte daran erinnern, dass zwar alle europäischen Länder mit steigendem Migrationsdruck aus dieser Region konfrontiert sein dürften, dass dieser aber im Vergleich zum Druck in den Ländern der Region und den Herkunftsländern dieser schutzbedürftigen Migranten marginal ist. Die Herkunftsländer müssen in nächster Zukunft mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft kohärente und nachhaltige Lösungen für die entwicklungspolitischen Herausforderungen finden und dabei die Migrationsfrage gebührend berücksichtigen. Die Schweiz trägt die humanitären Aktionen zur Bewältigung der aktuellen Krise mit. Sie ist zudem über verschiedene regionale Initiativen und nationale Projekte, die vom EDA und vom EJPD unterstützt werden, vor Ort präsent, was ihr Engagement bei der Erarbeitung einer Migrationsstrategie in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern und der internationalen Gemeinschaft erleichtern sollte. </p><p>8. Der Bundesrat beobachtet und bewertet die herrschende Lage in Nordafrika aufmerksam. Einzelne Massnahmen sind bereits getroffen worden, und die interdepartementale Koordination ist gewährleistet. Die Deza und das Bundesamt für Flüchtlinge des EJPD stellen sicher, dass die beschlossenen Aktivitäten aufeinander abgestimmt sind und dass die zur Verfügung gestellten Mittel kohärent und zweckmässig eingesetzt werden. Namentlich drei Soforteinsatzteams der humanitären Hilfe des Bundes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sind im Einsatz in Ägypten und Tunesien. Die Schweizerischen Botschaften in Kairo und Tunis wurden mit je einem Spezialisten verstärkt. Diese koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Regierungsbehörden und Partnern vor Ort die Nothilfe. Die Schweiz hat beschlossen, einen Beitrag in der Höhe von 500 000 Franken an die Aktivitäten des IKRK im Bereich der medizinischen Nothilfe in der Region zu leisten. Die humanitäre Hilfe des Bundes hat zudem dem Schweizerischen Roten Kreuz 500 000 Franken anvertraut, damit dieses den Tunesischen Roten Halbmond unterstützen kann. Schliesslich unterstützt die Schweiz die Operationen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit 1 Million Franken und stellt einen Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe zur Verfügung. Die Operationen des IOM helfen ausländischen Arbeitnehmern und ihren Familien, die aus Libyen geflohen sind und auf dem Land-, See- oder Luftweg in ihre Heimat zurückkehren wollen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Schweizer Behörden in naher Zukunft weitere Aktivitäten in der Region unterstützen, insbesondere im Bereich Rückführung von Staatsbürgern aus Drittstaaten in ihr Herkunftsland. </p><p>10. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob sich die arabische Revolution positiv auf den Friedensprozess zwischen Israel und dem besetzten palästinensischen Gebiet auswirken wird. Hingegen könnte die neue Situation in Ägypten Auswirkungen auf die innerpalästinensische Aussöhnung und den Zugang von Gütern und Personen zum Gazastreifen haben. Die Schweiz wird den regelmässigen politischen Dialog mit Israel weiterführen, was ihr erlauben wird, nicht nur die bilateralen Beziehungen zu stärken, sondern auch einen vertieften Meinungsaustausch über die politische Situation in der Region zu führen. Die Schweiz sucht grundsätzlich den Dialog mit allen Parteien und steht in regelmässigem Kontakt mit wichtigen strategischen Akteuren, um eine nachhaltige Lösung des Nahostkonflikts zu erleichtern.</p><p>11. Die Schweiz hat in diesen Fällen als weltweit erstes Land gehandelt und die Vermögenswerte der gestürzten Potentaten gesperrt.</p><p>Die Sperrung von Vermögen auf der Grundlage von Artikel 184 Absatz 3 BV, wie sie der Bundesrat aufgrund der Ereignisse in Tunesien, Ägypten und Libyen vor Kurzem veranlasst hat, ist nur eines von verschiedenen Instrumenten in einem umfassenden Abwehrdispositiv gegen Potentatengelder illegaler Herkunft. Artikel 184 Absatz 3 der Verfassung sieht vor: "Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen."</p><p>Solche Vermögenssperren haben zum Ziel, den Abzug von allenfalls unrechtmässig erworbenem Vermögen bzw. gestohlenen öffentlichen Geldern aus der Schweiz zu verhindern und es den Justizbehörden der betroffenen Staaten zu ermöglichen, Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Herkunft der blockierten Gelder muss dann im Rahmen dieser Rechtshilfeverfahren bzw. der nationalen Strafverfahren, auf welche sich die Rechtshilfeersuchen stützen, abgeklärt werden. Erst dann können illegal erworbene Gelder zurückerstattet werden. Eine solche Sperrung von Vermögenswerten macht mithin namentlich im Hinblick auf wahrscheinliche Rechtshilfeersuchen aus den betroffenen Staat Sinn. Solange die betroffenen Potentaten jedoch noch an der Macht sind, werden solche Rechtshilfegesuche kaum gestellt werden. Ohne Aussicht auf die richterliche Abklärung der allfällig kriminellen Herkunft solcher Gelder macht aber eine Sperrung derselben wenig Sinn.</p><p>Allgemein und unabhängig vom Sturz eines Potentaten will die Schweiz keine Gelder krimineller Herkunft, egal woher bzw. von wem sie kommen. Darum haben wir u. a. eines der schärfsten Anti-Geldwäscherei-Gesetze mit weitgehenden Sorgfalts- und Meldepflichten für die Finanzinstitute. Die im Geldwäschereigesetz vorgesehenen Massnahmen dienen primär der Prävention, d. h. der Verhinderung der Anlage von Geldern krimineller Herkunft in der Schweiz. PEPs (Politically Exposed Persons) gelten dabei als Risikobeziehungen, für welche die Sorgfaltspflichten noch einmal erhöht sind. Die Finanzintermediäre sind an diese Gesetzgebung gebunden. Sie werden dabei von der Finma als unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde überwacht.</p><p>12. Der Bundesrat ist keine Strafverfolgungsbehörde. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat entschieden, den Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit der seit dem 15. Februar 2011 in Libyen herrschenden Situation einzuschalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die demokratischen Revolutionen im Nahen und Mittleren Osten sowie im Maghreb veranlassen die grüne Fraktion zu folgenden Fragen:</p><p>1. Was meint der Bundesrat zum Umstand, dass in den letzten Jahren undemokratische Regimes insbesondere im arabischen Raum mit Waffen beliefert wurden, welche gegen die eigenen Bürgerinnen und Bürger eingesetzt werden können? Was meint er zum Bau von Schweizer Bunkern für Ghaddafi?</p><p>2. Was meint er zum Umstand, dass mit Ländern des Nahen Ostens rüstungsmässig und militärisch zusammengearbeitet wurde, obwohl es sich um eine der heissesten Regionen der Welt handelt?</p><p>3. Wie erklärt er sich, dass selbst die bundeseigene Ruag weiterhin Rüstungsgüter und Ersatzteile in den arabischen Raum liefert?</p><p>4. Was meint er zur Tatsache, dass sich die Ruag im Rahmen eines "Swiss Pavillon" an einer Rüstungsmesse in Abu Dhabi präsentierte, während gewaltlose Demokratiebewegungen mit Waffengewalt bekämpft wurden und werden?</p><p>5. Was meint er zum Besuch der Waffenausstellung und bei der VAE-Armee durch den Armeechef?</p><p>6. Ist er bereit, einen sofortigen Stopp jeglicher Rüstungslieferung in den Nahen und Mittleren Osten sowie in den Maghreb zu verfügen?</p><p>7. Wie gedenkt er die Demokratiebewegungen im Nahen und Mittleren Osten sowie im Maghreb zu unterstützen?</p><p>8. Was unternimmt er und was gedenkt er zusätzlich zu unternehmen zur sofortigen Linderung der humanitären Probleme?</p><p>9. Was plant er zur Förderung des Demokratisierungsprozesses und zugunsten einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung? Hat er vor, zur Durchführung freier Wahlen Know-how und logistische Hilfe zur Verfügung zu stellen?</p><p>10. Wie gedenkt er die Chancen der arabischen Revolution für einen gerechten Frieden zwischen Israel und Palästina zu nutzen?</p><p>11. Nach welchen Kriterien entscheidet er, Vermögen von Potentaten einzufrieren? Warum tat er es im Fall Mubarak - im Unterschied zum Fall Ghaddafi - erst nach dem Sturz? Werden die Regeln gegen Geldwäscherei auch gegenüber Staatsoberhäuptern und Ministern konsequent durchgesetzt?</p><p>12. Wann und nach welchen Kriterien leitet er welche strafrechtlichen Schritte ein, um gegen amtierende oder gestürzte Regierungschefs und Minister einen Haftbefehl zu erwirken, der auch die Festnahme dieser Personen in der Schweiz ermöglichte?</p>
  • Arabische Demokratiebewegungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Statistik der Schweizer Kriegsmaterialexporte zeigt, dass jene Staaten, die zurzeit von Aufständen betroffen sind, in der Vergangenheit entweder gar nicht oder nur mit Zurückhaltung mit Kriegsmaterial aus der Schweiz beliefert wurden. Soweit 2009 und 2010 einzelne Lieferungen erfolgt sind, betrafen sie in erster Linie Fliegerabwehrsysteme sowie deren Bestandteile und Munition (2009: 98 Prozent / 2010: 97 Prozent; davon rund 85 Prozent nach Saudi-Arabien), die für eine Verwendung gegen die Zivilbevölkerung ungeeignet sind. Das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) und die zugehörige Verordnung (KMV; SR 514.511) enthalten einen umfassenden Katalog mit Bewilligungskriterien, darunter auch sogenannte Ausschlusskriterien, welche die Ausfuhr von Kriegsmaterial beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z. B. im Falle des Risikos eines Einsatzes der zu liefernden Waffen gegen die Zivilbevölkerung, gänzlich ausschliessen. Auf Anregung der GPK-N, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu präzisieren, hat der Bundesrat 2008 eine Revision der Kriegsmaterialverordnung (KMV) vorgenommen. Neu führt die KMV sogenannte Ausschlusskriterien auf, welche keine Bewilligung erlauben, wenn eines der Kriterien erfüllt ist. Ausgeschlossen sind seither jegliche Kriegsmaterialausfuhren, wenn:</p><p>- das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;</p><p>- das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;</p><p>- das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;</p><p>- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder</p><p>- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.</p><p>2009 hat der Bundesrat ausserdem eine Praxisänderung gegenüber Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien beschlossen. Seither werden keine neuen Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in diese drei Länder erteilt. Zulässig bleibt die Ausfuhr von Munition sowie Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Export bereits früher bewilligt worden ist.</p><p>Bunkeranlagen per se sind keiner Bewilligungspflicht nach Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) unterstellt. Schutzausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, kann aber von der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) erfasst sein. Seit der Revision der Liste der kontrollierten Güter vom 1. Juli 2003 werden namentlich Luftreinigungsanlagen zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen explizit aufgeführt. Vor 2003 unterlagen Ausfuhren solcher Anlagen der Meldepflicht, falls ein Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemacht werden konnte. Vor der Inkraftsetzung der GKV am 1. Oktober 1997 galten für strategische Güter andere Ausfuhrbestimmungen.</p><p>2. Die Schweiz hat in der Vergangenheit Kriegsmateriallieferungen nach Staaten des Nahen Ostens nur sehr zurückhaltend bewilligt. Gewisse Länder der Region werden in Anwendung der Bewilligungskriterien der Kriegsmaterialgesetzgebung gar nicht beliefert. Angesichts der gesamten Waffeneinfuhren dieser Region, insbesondere auch von EU-Mitgliedstaaten, waren die Lieferungen schweizerischer Firmen immer sehr gering. Die Rüstungszusammenarbeit mit Ländern des Nahen Ostens besteht neben gelegentlichen Kontakten noch aus gewissen Beschaffungen der Schweiz aus Israel.</p><p>3. Wenn die Ruag im internationalen Wettbewerb bestehen und so eine längerfristig tragfähige Geschäftsbasis erhalten will, ist sie wie alle Rüstungs- und Technologieunternehmen auf den Zugang zum Weltmarkt angewiesen. Dazu gehört auch der arabische Raum. Die Exporte der Ruag in diesen Raum sind indessen verglichen mit anderen Regionen gering. Sie unterliegen wie alle Ausfuhren schweizerischer Rüstungsfirmen dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss KMG und KMV. Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird gemäss Artikel 23 KMG ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ursprünglichen Bewilligung verlangen würden. Die Ausfuhr besonderer militärischer Güter gemäss GKG kann nur im Rahmen eines Rüstungsembargos oder bei Vorliegen proliferationsrelevanter Erkenntnisse (Art. 6 GKG) abgelehnt werden.</p><p>4. Wenn ein Unternehmen sich im globalen Wettbewerb behaupten will, muss es auch die Möglichkeit haben, seine Produkte zu präsentieren. Dazu dienen internationale Rüstungsmessen. Im Übrigen haben sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Ereignisse abgespielt, wie sie die Frage nahelegt. </p><p>5. Dieser Besuch war Teil der regulären bilateralen Kontakte, die der Chef der Armee mit verschiedenen Ländern pflegt. Es geht dabei um den Dialog über sicherheitsrelevante Fragen. Der Bundesrat hält es für wichtig und richtig, ein solches Gespräch im Nahen Osten nicht nur mit Israel zu führen, sondern auch mit arabischen Ländern.</p><p>6. Es wäre nicht angemessen, einen Lieferstopp für Länder zu verhängen, welche die Schweiz grundsätzlich nicht mit Kriegsmaterial beliefert. Unverhältnismässig wäre auch eine absolute Gleichbehandlung aller Gesuche losgelöst vom konkreten Bestimmungsland und Endempfänger sowie von den in concreto beantragten Gütern. Allfällige konkrete Gesuche würden mit grösster Sorgfalt geprüft und nötigenfalls abgelehnt.</p><p>7./9. Der Transitionsprozess muss glaubwürdig, offen und transparent sein und die legitimen Forderungen der Bevölkerung der Region erfüllen. Die Schweiz mit ihren Stärken in der Friedensförderung unterstützt diesen Prozess, indem sie gezielt technische Hilfe an die betroffenen Akteure leistet. Auf Wunsch der Kommission für politische Reformen wurde ein Experte nach Tunesien geschickt. In Ägypten arbeitet die Schweiz seit einiger Zeit mit Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen, insbesondere in den Bereichen Folterbekämpfung, Frauenrechte, Kinderarbeit und Förderung des interreligiösen Dialogs. Die jüngsten Ereignisse zeigen, dass dieses Engagement weitergeführt und die Zusammenarbeit auf Wunsch auch auf andere Länder in der Region ausgedehnt werden sollte. Aufgrund ihrer langen Erfahrung mit der Schaffung von konfessionell und religiös neutralen Begegnungsräumen wird sich die Schweiz ganz besonders für den Einbezug aller betroffenen politischen Akteure einsetzen, die zu einem Dialog bereit sind. Die Schweiz könnte zudem Gesuche um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit massiven Menschenrechtsverletzungen billigen. Schliesslich wird sich die Schweiz auf Wunsch an der Entsendung von Wahlbeobachtern beteiligen. </p><p>Angesichts der neuen Konstellation in der Region muss das Augenmerk auch auf der Migrationsfrage liegen. Der Bundesrat möchte daran erinnern, dass zwar alle europäischen Länder mit steigendem Migrationsdruck aus dieser Region konfrontiert sein dürften, dass dieser aber im Vergleich zum Druck in den Ländern der Region und den Herkunftsländern dieser schutzbedürftigen Migranten marginal ist. Die Herkunftsländer müssen in nächster Zukunft mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft kohärente und nachhaltige Lösungen für die entwicklungspolitischen Herausforderungen finden und dabei die Migrationsfrage gebührend berücksichtigen. Die Schweiz trägt die humanitären Aktionen zur Bewältigung der aktuellen Krise mit. Sie ist zudem über verschiedene regionale Initiativen und nationale Projekte, die vom EDA und vom EJPD unterstützt werden, vor Ort präsent, was ihr Engagement bei der Erarbeitung einer Migrationsstrategie in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern und der internationalen Gemeinschaft erleichtern sollte. </p><p>8. Der Bundesrat beobachtet und bewertet die herrschende Lage in Nordafrika aufmerksam. Einzelne Massnahmen sind bereits getroffen worden, und die interdepartementale Koordination ist gewährleistet. Die Deza und das Bundesamt für Flüchtlinge des EJPD stellen sicher, dass die beschlossenen Aktivitäten aufeinander abgestimmt sind und dass die zur Verfügung gestellten Mittel kohärent und zweckmässig eingesetzt werden. Namentlich drei Soforteinsatzteams der humanitären Hilfe des Bundes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sind im Einsatz in Ägypten und Tunesien. Die Schweizerischen Botschaften in Kairo und Tunis wurden mit je einem Spezialisten verstärkt. Diese koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Regierungsbehörden und Partnern vor Ort die Nothilfe. Die Schweiz hat beschlossen, einen Beitrag in der Höhe von 500 000 Franken an die Aktivitäten des IKRK im Bereich der medizinischen Nothilfe in der Region zu leisten. Die humanitäre Hilfe des Bundes hat zudem dem Schweizerischen Roten Kreuz 500 000 Franken anvertraut, damit dieses den Tunesischen Roten Halbmond unterstützen kann. Schliesslich unterstützt die Schweiz die Operationen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit 1 Million Franken und stellt einen Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe zur Verfügung. Die Operationen des IOM helfen ausländischen Arbeitnehmern und ihren Familien, die aus Libyen geflohen sind und auf dem Land-, See- oder Luftweg in ihre Heimat zurückkehren wollen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Schweizer Behörden in naher Zukunft weitere Aktivitäten in der Region unterstützen, insbesondere im Bereich Rückführung von Staatsbürgern aus Drittstaaten in ihr Herkunftsland. </p><p>10. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob sich die arabische Revolution positiv auf den Friedensprozess zwischen Israel und dem besetzten palästinensischen Gebiet auswirken wird. Hingegen könnte die neue Situation in Ägypten Auswirkungen auf die innerpalästinensische Aussöhnung und den Zugang von Gütern und Personen zum Gazastreifen haben. Die Schweiz wird den regelmässigen politischen Dialog mit Israel weiterführen, was ihr erlauben wird, nicht nur die bilateralen Beziehungen zu stärken, sondern auch einen vertieften Meinungsaustausch über die politische Situation in der Region zu führen. Die Schweiz sucht grundsätzlich den Dialog mit allen Parteien und steht in regelmässigem Kontakt mit wichtigen strategischen Akteuren, um eine nachhaltige Lösung des Nahostkonflikts zu erleichtern.</p><p>11. Die Schweiz hat in diesen Fällen als weltweit erstes Land gehandelt und die Vermögenswerte der gestürzten Potentaten gesperrt.</p><p>Die Sperrung von Vermögen auf der Grundlage von Artikel 184 Absatz 3 BV, wie sie der Bundesrat aufgrund der Ereignisse in Tunesien, Ägypten und Libyen vor Kurzem veranlasst hat, ist nur eines von verschiedenen Instrumenten in einem umfassenden Abwehrdispositiv gegen Potentatengelder illegaler Herkunft. Artikel 184 Absatz 3 der Verfassung sieht vor: "Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen."</p><p>Solche Vermögenssperren haben zum Ziel, den Abzug von allenfalls unrechtmässig erworbenem Vermögen bzw. gestohlenen öffentlichen Geldern aus der Schweiz zu verhindern und es den Justizbehörden der betroffenen Staaten zu ermöglichen, Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Herkunft der blockierten Gelder muss dann im Rahmen dieser Rechtshilfeverfahren bzw. der nationalen Strafverfahren, auf welche sich die Rechtshilfeersuchen stützen, abgeklärt werden. Erst dann können illegal erworbene Gelder zurückerstattet werden. Eine solche Sperrung von Vermögenswerten macht mithin namentlich im Hinblick auf wahrscheinliche Rechtshilfeersuchen aus den betroffenen Staat Sinn. Solange die betroffenen Potentaten jedoch noch an der Macht sind, werden solche Rechtshilfegesuche kaum gestellt werden. Ohne Aussicht auf die richterliche Abklärung der allfällig kriminellen Herkunft solcher Gelder macht aber eine Sperrung derselben wenig Sinn.</p><p>Allgemein und unabhängig vom Sturz eines Potentaten will die Schweiz keine Gelder krimineller Herkunft, egal woher bzw. von wem sie kommen. Darum haben wir u. a. eines der schärfsten Anti-Geldwäscherei-Gesetze mit weitgehenden Sorgfalts- und Meldepflichten für die Finanzinstitute. Die im Geldwäschereigesetz vorgesehenen Massnahmen dienen primär der Prävention, d. h. der Verhinderung der Anlage von Geldern krimineller Herkunft in der Schweiz. PEPs (Politically Exposed Persons) gelten dabei als Risikobeziehungen, für welche die Sorgfaltspflichten noch einmal erhöht sind. Die Finanzintermediäre sind an diese Gesetzgebung gebunden. Sie werden dabei von der Finma als unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde überwacht.</p><p>12. Der Bundesrat ist keine Strafverfolgungsbehörde. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat entschieden, den Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit der seit dem 15. Februar 2011 in Libyen herrschenden Situation einzuschalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die demokratischen Revolutionen im Nahen und Mittleren Osten sowie im Maghreb veranlassen die grüne Fraktion zu folgenden Fragen:</p><p>1. Was meint der Bundesrat zum Umstand, dass in den letzten Jahren undemokratische Regimes insbesondere im arabischen Raum mit Waffen beliefert wurden, welche gegen die eigenen Bürgerinnen und Bürger eingesetzt werden können? Was meint er zum Bau von Schweizer Bunkern für Ghaddafi?</p><p>2. Was meint er zum Umstand, dass mit Ländern des Nahen Ostens rüstungsmässig und militärisch zusammengearbeitet wurde, obwohl es sich um eine der heissesten Regionen der Welt handelt?</p><p>3. Wie erklärt er sich, dass selbst die bundeseigene Ruag weiterhin Rüstungsgüter und Ersatzteile in den arabischen Raum liefert?</p><p>4. Was meint er zur Tatsache, dass sich die Ruag im Rahmen eines "Swiss Pavillon" an einer Rüstungsmesse in Abu Dhabi präsentierte, während gewaltlose Demokratiebewegungen mit Waffengewalt bekämpft wurden und werden?</p><p>5. Was meint er zum Besuch der Waffenausstellung und bei der VAE-Armee durch den Armeechef?</p><p>6. Ist er bereit, einen sofortigen Stopp jeglicher Rüstungslieferung in den Nahen und Mittleren Osten sowie in den Maghreb zu verfügen?</p><p>7. Wie gedenkt er die Demokratiebewegungen im Nahen und Mittleren Osten sowie im Maghreb zu unterstützen?</p><p>8. Was unternimmt er und was gedenkt er zusätzlich zu unternehmen zur sofortigen Linderung der humanitären Probleme?</p><p>9. Was plant er zur Förderung des Demokratisierungsprozesses und zugunsten einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung? Hat er vor, zur Durchführung freier Wahlen Know-how und logistische Hilfe zur Verfügung zu stellen?</p><p>10. Wie gedenkt er die Chancen der arabischen Revolution für einen gerechten Frieden zwischen Israel und Palästina zu nutzen?</p><p>11. Nach welchen Kriterien entscheidet er, Vermögen von Potentaten einzufrieren? Warum tat er es im Fall Mubarak - im Unterschied zum Fall Ghaddafi - erst nach dem Sturz? Werden die Regeln gegen Geldwäscherei auch gegenüber Staatsoberhäuptern und Ministern konsequent durchgesetzt?</p><p>12. Wann und nach welchen Kriterien leitet er welche strafrechtlichen Schritte ein, um gegen amtierende oder gestürzte Regierungschefs und Minister einen Haftbefehl zu erwirken, der auch die Festnahme dieser Personen in der Schweiz ermöglichte?</p>
    • Arabische Demokratiebewegungen

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