Spitalfinanzierung. Verändert sich alles, damit sich nichts verändert?

ShortId
11.3032
Id
20113032
Updated
28.07.2023 13:24
Language
de
Title
Spitalfinanzierung. Verändert sich alles, damit sich nichts verändert?
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Spital;Finanzierung
1
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der Neuregelung der Spitalfinanzierung müssen die Kantone ihre Spitalplanungen bis spätestens Ende 2014 überarbeiten und die Spitallisten anpassen. Die einheitlichen Planungskriterien sind in der bundesrätlichen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 22. Oktober 2008 festgelegt. Die im Gesetz geforderten Vorgaben in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit sind heute schon Anforderungen an die Spitalplanung. Die Spitalplanung ist demnach auch als kontinuierlicher Prozess zu verstehen, in dem sich die Kantone jeweils auf die aktuell verfügbaren Kennzahlen und Indikatoren abstützen können und müssen. Bei der Überarbeitung der Planungen müssen die Kantone immer den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen. So gelten etwa für Spitäler mit privater und solche mit öffentlicher Trägerschaft die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Mit der freien Spitalwahl, wie sie im Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) ab dem 1. Januar 2012 vorgesehen ist, können die kantonalen Spitallisten auch nicht mehr als geschlossene Listen verstanden werden, sondern die freie Wahl bezieht sich auf alle Listenspitäler der Schweiz. Die freie Spitalwahl soll so den Qualitätswettbewerb unter den Spitälern fördern. Ferner hat zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Kantonen ein Austausch zu Planungsfragen und insbesondere zur Operationalisierung der gesetzlich erforderlichen einheitlichen Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit stattgefunden. Dabei wurde einerseits festgestellt, dass diese Anforderungen an die Spitalplanung nicht neu sind, andererseits aber auch, dass die Beurteilung anhand der jeweils verfügbaren Informationen erfolgen soll. Weiter wurde festgehalten, dass die Planung klar in der Kompetenz der Kantone liegt und diese folglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über einen Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung der Spitalliste im Sinne der Regelung des jeweiligen Bedarfs und der Sicherstellung günstiger Leistungen in der notwendigen Qualität verfügen. Ferner laufen derzeit Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung von Betriebsvergleichen, insbesondere zu Wirtschaftlichkeit und medizinischer Ergebnisqualität, welche der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen auf Basis von Artikel 49 Absatz 8 KVG anordnet. Viele Kantone sind daran, ihre Spitalplanungen per Anfang 2012 entsprechend dem Bedarf anzupassen. Diese Planungen unterliegen den neuen Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Die entsprechenden kantonalen Gesetzesgrundlagen sind in Erarbeitung oder wurden bereits verabschiedet. Gegen Planungsentscheide hat der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe e KVG im Bereich der Planungsentscheide eingeschränkt, indem die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen ist. Dennoch hat er die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Zulassungsentscheide der Kantone ans Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Dieses entscheidet abschliessend.</p><p>Während für die Anpassung der Spitalplanungen die eingangs erwähnte gesetzliche Übergangsfrist Ende 2014 abläuft, müssen die leistungsbezogenen Pauschalen - in Form der DRG - inklusive der Finanzierungsregeln auf den 1. Januar 2012 eingeführt werden. Der Bundesrat hat im Rahmen der Genehmigung der Swiss DRG Version 0.2 am 18. Juni 2010 gegenüber den Tarifpartnern und der Swiss DRG AG festgehalten, welche Aufgaben für eine geregelte Einführung noch zu erledigen sind. Die Swiss DRG AG und die Tarifpartner haben dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Ende 2010 über den Stand der Erfüllung der Arbeiten berichtet. Das BAG hat in der Folge die Tarifpartner und die Swiss DRG AG im Februar 2011 zu einer ausserordentlichen Aussprache eingeladen und festgehalten, welche Aufgaben noch nicht vollständig erfüllt sind. Festgelegt wurde dabei, dass insbesondere die Tarifstruktur 1,0 sowie die geforderten Begleitmassnahmen und die Instrumente zur Gewährleistung der Qualität dem Bundesrat bis Ende April 2011 einzureichen sind. Die Swiss DRG AG hat am 29. April 2011 das Gesuch um Genehmigung der Tarifstruktur eingereicht. Zudem begleitet das BAG die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen, indem es seit Dezember 2009 mit den Tarifpartnern und der Swiss DRG AG monatliche Reportingsitzungen durchführt. Diese dienen dazu, offene Punkte zu klären und auf die Einhaltung des Zeitplanes zu drängen.</p><p>Der Bundesrat hat die notwendigen Massnahmen für die sachgerechte Umsetzung der Ziele der Spitalfinanzierung ergriffen. Er ist im ständigen Kontakt mit den für die Umsetzung der Spitalfinanzierung zuständigen Akteuren. Die Aktivitäten des Bundes werden in diesem Sinne fortgeführt. Insbesondere wird die bestehende konstruktive Zusammenarbeit mit allen Kantonen weitergeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In weniger als zehn Monaten werden die Neuerungen zur Spitalfinanzierung wirksam. Doch viele Kantone betreiben weitgehende Arbeitsverweigerung bei der Umsetzung dieser 2007 durch die eidgenössischen Räte verabschiedeten Gesetzesvorlage. Statt einer Spitalplanung auf Basis von Bedarf, Qualität und Wirtschaftlichkeit wird Strukturerhaltung praktiziert. Kantone zementieren ihre damaligen Spitalplanungen, um jede Veränderung zu vermeiden. Beabsichtigt der Bundesrat, sich für die ursprünglichen Ziele einzusetzen? Ist eine sofortige Einsetzung einer Task-Force unter der Leitung des Bundes - wie dies in der überparteilichen Pressekonferenz von FDP, CVP und SVP am 28. Januar 2011 gefordert worden ist - mit den widerspenstigen Kantonen keine Notwendigkeit?</p>
  • Spitalfinanzierung. Verändert sich alles, damit sich nichts verändert?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der Neuregelung der Spitalfinanzierung müssen die Kantone ihre Spitalplanungen bis spätestens Ende 2014 überarbeiten und die Spitallisten anpassen. Die einheitlichen Planungskriterien sind in der bundesrätlichen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 22. Oktober 2008 festgelegt. Die im Gesetz geforderten Vorgaben in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit sind heute schon Anforderungen an die Spitalplanung. Die Spitalplanung ist demnach auch als kontinuierlicher Prozess zu verstehen, in dem sich die Kantone jeweils auf die aktuell verfügbaren Kennzahlen und Indikatoren abstützen können und müssen. Bei der Überarbeitung der Planungen müssen die Kantone immer den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen. So gelten etwa für Spitäler mit privater und solche mit öffentlicher Trägerschaft die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Mit der freien Spitalwahl, wie sie im Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) ab dem 1. Januar 2012 vorgesehen ist, können die kantonalen Spitallisten auch nicht mehr als geschlossene Listen verstanden werden, sondern die freie Wahl bezieht sich auf alle Listenspitäler der Schweiz. Die freie Spitalwahl soll so den Qualitätswettbewerb unter den Spitälern fördern. Ferner hat zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Kantonen ein Austausch zu Planungsfragen und insbesondere zur Operationalisierung der gesetzlich erforderlichen einheitlichen Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit stattgefunden. Dabei wurde einerseits festgestellt, dass diese Anforderungen an die Spitalplanung nicht neu sind, andererseits aber auch, dass die Beurteilung anhand der jeweils verfügbaren Informationen erfolgen soll. Weiter wurde festgehalten, dass die Planung klar in der Kompetenz der Kantone liegt und diese folglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über einen Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung der Spitalliste im Sinne der Regelung des jeweiligen Bedarfs und der Sicherstellung günstiger Leistungen in der notwendigen Qualität verfügen. Ferner laufen derzeit Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung von Betriebsvergleichen, insbesondere zu Wirtschaftlichkeit und medizinischer Ergebnisqualität, welche der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen auf Basis von Artikel 49 Absatz 8 KVG anordnet. Viele Kantone sind daran, ihre Spitalplanungen per Anfang 2012 entsprechend dem Bedarf anzupassen. Diese Planungen unterliegen den neuen Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Die entsprechenden kantonalen Gesetzesgrundlagen sind in Erarbeitung oder wurden bereits verabschiedet. Gegen Planungsentscheide hat der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe e KVG im Bereich der Planungsentscheide eingeschränkt, indem die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen ist. Dennoch hat er die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Zulassungsentscheide der Kantone ans Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Dieses entscheidet abschliessend.</p><p>Während für die Anpassung der Spitalplanungen die eingangs erwähnte gesetzliche Übergangsfrist Ende 2014 abläuft, müssen die leistungsbezogenen Pauschalen - in Form der DRG - inklusive der Finanzierungsregeln auf den 1. Januar 2012 eingeführt werden. Der Bundesrat hat im Rahmen der Genehmigung der Swiss DRG Version 0.2 am 18. Juni 2010 gegenüber den Tarifpartnern und der Swiss DRG AG festgehalten, welche Aufgaben für eine geregelte Einführung noch zu erledigen sind. Die Swiss DRG AG und die Tarifpartner haben dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Ende 2010 über den Stand der Erfüllung der Arbeiten berichtet. Das BAG hat in der Folge die Tarifpartner und die Swiss DRG AG im Februar 2011 zu einer ausserordentlichen Aussprache eingeladen und festgehalten, welche Aufgaben noch nicht vollständig erfüllt sind. Festgelegt wurde dabei, dass insbesondere die Tarifstruktur 1,0 sowie die geforderten Begleitmassnahmen und die Instrumente zur Gewährleistung der Qualität dem Bundesrat bis Ende April 2011 einzureichen sind. Die Swiss DRG AG hat am 29. April 2011 das Gesuch um Genehmigung der Tarifstruktur eingereicht. Zudem begleitet das BAG die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen, indem es seit Dezember 2009 mit den Tarifpartnern und der Swiss DRG AG monatliche Reportingsitzungen durchführt. Diese dienen dazu, offene Punkte zu klären und auf die Einhaltung des Zeitplanes zu drängen.</p><p>Der Bundesrat hat die notwendigen Massnahmen für die sachgerechte Umsetzung der Ziele der Spitalfinanzierung ergriffen. Er ist im ständigen Kontakt mit den für die Umsetzung der Spitalfinanzierung zuständigen Akteuren. Die Aktivitäten des Bundes werden in diesem Sinne fortgeführt. Insbesondere wird die bestehende konstruktive Zusammenarbeit mit allen Kantonen weitergeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In weniger als zehn Monaten werden die Neuerungen zur Spitalfinanzierung wirksam. Doch viele Kantone betreiben weitgehende Arbeitsverweigerung bei der Umsetzung dieser 2007 durch die eidgenössischen Räte verabschiedeten Gesetzesvorlage. Statt einer Spitalplanung auf Basis von Bedarf, Qualität und Wirtschaftlichkeit wird Strukturerhaltung praktiziert. Kantone zementieren ihre damaligen Spitalplanungen, um jede Veränderung zu vermeiden. Beabsichtigt der Bundesrat, sich für die ursprünglichen Ziele einzusetzen? Ist eine sofortige Einsetzung einer Task-Force unter der Leitung des Bundes - wie dies in der überparteilichen Pressekonferenz von FDP, CVP und SVP am 28. Januar 2011 gefordert worden ist - mit den widerspenstigen Kantonen keine Notwendigkeit?</p>
    • Spitalfinanzierung. Verändert sich alles, damit sich nichts verändert?

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