Gutachten im Bereich der Sozialversicherungen. Mangelnde Transparenz
- ShortId
-
11.3036
- Id
-
20113036
- Updated
-
28.07.2023 07:24
- Language
-
de
- Title
-
Gutachten im Bereich der Sozialversicherungen. Mangelnde Transparenz
- AdditionalIndexing
-
28;medizinische Diagnose;Interessenkonflikt;Expertise;Transparenz;Invalidenversicherung;Rechtsform einer Gesellschaft;Sozialversicherung;Arztzeugnis
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K02020601, Expertise
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- L05K0105020802, Arztzeugnis
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L03K010401, Sozialversicherung
- L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Die IV-Stellen sind gesetzlich verpflichtet, gemäss dem Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären. Im Rahmen dieser Abklärungen stellen die Medas-Gutachten ein sehr wichtiges Instrument im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von versicherten Personen mit komplexen Krankheitsbildern dar. Dementsprechend vergibt die Invalidenversicherung jährlich etwa 4000 Gutachten, welche nicht selten von den Versicherten selbst verlangt oder von den Gerichten im Rahmen einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung angeordnet werden. Weder die IV noch die Medas können es sich im Rahmen dieser Verfahren leisten, "versicherungsfreundliche" Gutachten zu bestellen oder solche zu erstellen, zumal eine Vielzahl dieser Fälle gerichtlich überprüft wird. Dementsprechend stützt sich beispielsweise das Bundesgericht in gut 90 Prozent der Fälle auf die von den IV-Stellen eingeholten Medas-Gutachten.</p><p>Das Bundesgericht hat sich zudem bisher auch in einer langjährigen, klaren und eindeutigen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit der Medas bekannt. Der Bundesrat befindet deshalb das Risiko von "versicherungsfreundlichen" Gutachten anstelle von unabhängigen, neutralen Gutachten als nahezu inexistent, unabhängig von der Rechtsform der Medas.</p><p>Von den 18 existierenden Medas bekleiden deren fünf die Form einer Aktiengesellschaft (AG) und deren vier diejenige einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei den übrigen neun handelt es sich um Stiftungen, Vereine oder öffentlich-rechtliche Anstalten. Ferner ist festzuhalten, dass die meisten Medas einem öffentlichen Spital angeschlossen sind. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Medas, die dem Inselspital Bern angeschlossen ist, oder beim Centre d'Expertises Médicales, das zur Universitäts-Poliklinik Lausanne gehört.</p><p>3. Der Bundesrat ist jedoch auch der Ansicht, dass bei den Medas eine grössere Transparenz hinsichtlich Organisation, Trägerschaft, Auftragsvolumen, Auftraggeber, Ärztestab, Qualitätskontrollen usw. notwendig ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist deshalb an der Ausarbeitung entsprechender Kriterien für die Zulassung von Medas zu neuen Tarifverträgen mit der IV. Aus Sicht des Bundesrates sind jedoch auch Massnahmen mit Blick auf eine bessere Akzeptanz der Gutachten und auf eine bessere Gutachtensqualität notwendig. Dementsprechend sind auf den 1. April 2011 bereits Verordnungsänderungen in Kraft getreten, welche diese Zielsetzung unterstützen. Das BSV und die IV-Stellen sind zurzeit daran, eine IT-Vergabeplattform für Medas-Gutachten zu entwickeln, welche die Aufträge nach dem Zufallsprinzip zuteilt und mit einer Qualitätskontrolle verknüpft ist.</p><p>Zudem ist zu erwähnen, dass auch die Gutachterinnen und Gutachter ein Einkommen erzielen wollen und nicht freiwillig arbeiten. Somit wäre eine Liste mit anerkannten Gutachterinnen und Gutachtern, wie in der Interpellation vorgeschlagen, keine Garantie für mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Vergleich zu dem, was die Medas heute schon gewährleisten. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als notwendig, Listen von Gutachterinnen und Gutachtern zu führen, die von der jeweiligen Vertretung der Versicherer und der Versicherten anerkannt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bereich der Sozialversicherungen nimmt der Versicherungsträger von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen der an ihn gerichteten Begehren vor (Art. 43 ATSG). Er kann ein Gutachten bei einer oder einem unabhängigen Sachverständigen einholen (Art. 44 ATSG). Im Rahmen der Invalidenversicherung werden regelmässig medizinische Abklärungsstellen (Medas) mit der Erstellung dieser Gutachten betraut und beauftragt, die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen medizinischen Untersuchungen durchzuführen (Art. 72bis IVV). Diese Abklärungsstellen werden durch Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) errichtet.</p><p>Für jedes der von den IV-Stellen an die Medas übertragenen Abklärungsmandate wird die Abklärungsstelle mit einer Pauschale von 9000 Franken entschädigt. Gemäss den Statistiken des BSV beläuft sich der in den vergangenen fünf Jahren erzielte Gesamtumsatz der gut zwanzig Medas auf 35 bis 40 Millionen Franken.</p><p>Zu diesem Umsatz kommen die Einnahmen hinzu, die mit den Gutachten für die anderen Sozial- und Privatversicherer erzielt wurden. Den Medas kommt - trotz ihrer engen Bindung zum BSV - vor Gericht die Vermutung der Unparteilichkeit und dadurch eine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. z. B. BGE 125 V 351).</p><p>Die juristische Form für die Medas ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann sich dabei auch um gewinnorientierte Handelsgesellschaften handeln. Zahlreiche Medas sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In den Kantonen Waadt, Genf und Aargau gibt es sogar Medas in Form von Aktiengesellschaften.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Wenn die medizinische Abklärung gewinnorientierten Handelsgesellschaften übertragen wird, deren "Produkt" das Gutachten ist, besteht dann nicht die Gefahr, dass die Gesellschaften primär ihre Kunden, mit anderen Worten die Versicherer, zufriedenstellen wollen? Und dies umso mehr, als das Vertragsverhältnis mit dem BSV von diesem jederzeit und einseitig gekündigt werden kann?</p><p>- Da die Medas jede beliebige juristische Form annehmen können, insbesondere jene der Aktiengesellschaft, gibt es keine Kontrolle darüber, wer letztendlich von der Tätigkeit des Unternehmens profitiert. Sofern es sich beim Kapital um Inhaberaktien handelt, ist es unmöglich zurückzuverfolgen, wer sich hinter der Abklärungsstelle verbirgt. Besteht damit nicht das Risiko, dass Privatversicherer den Markt der Gutachten im Bereich der Sozialversicherungen unterwandern?</p><p>- Wäre es nicht an der Zeit, Listen von Gutachterinnen und Gutachtern zu führen, die von der jeweiligen Vertretung der Versicherer und der Versicherten anerkannt sind?</p>
- Gutachten im Bereich der Sozialversicherungen. Mangelnde Transparenz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Die IV-Stellen sind gesetzlich verpflichtet, gemäss dem Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären. Im Rahmen dieser Abklärungen stellen die Medas-Gutachten ein sehr wichtiges Instrument im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von versicherten Personen mit komplexen Krankheitsbildern dar. Dementsprechend vergibt die Invalidenversicherung jährlich etwa 4000 Gutachten, welche nicht selten von den Versicherten selbst verlangt oder von den Gerichten im Rahmen einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung angeordnet werden. Weder die IV noch die Medas können es sich im Rahmen dieser Verfahren leisten, "versicherungsfreundliche" Gutachten zu bestellen oder solche zu erstellen, zumal eine Vielzahl dieser Fälle gerichtlich überprüft wird. Dementsprechend stützt sich beispielsweise das Bundesgericht in gut 90 Prozent der Fälle auf die von den IV-Stellen eingeholten Medas-Gutachten.</p><p>Das Bundesgericht hat sich zudem bisher auch in einer langjährigen, klaren und eindeutigen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit der Medas bekannt. Der Bundesrat befindet deshalb das Risiko von "versicherungsfreundlichen" Gutachten anstelle von unabhängigen, neutralen Gutachten als nahezu inexistent, unabhängig von der Rechtsform der Medas.</p><p>Von den 18 existierenden Medas bekleiden deren fünf die Form einer Aktiengesellschaft (AG) und deren vier diejenige einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei den übrigen neun handelt es sich um Stiftungen, Vereine oder öffentlich-rechtliche Anstalten. Ferner ist festzuhalten, dass die meisten Medas einem öffentlichen Spital angeschlossen sind. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Medas, die dem Inselspital Bern angeschlossen ist, oder beim Centre d'Expertises Médicales, das zur Universitäts-Poliklinik Lausanne gehört.</p><p>3. Der Bundesrat ist jedoch auch der Ansicht, dass bei den Medas eine grössere Transparenz hinsichtlich Organisation, Trägerschaft, Auftragsvolumen, Auftraggeber, Ärztestab, Qualitätskontrollen usw. notwendig ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist deshalb an der Ausarbeitung entsprechender Kriterien für die Zulassung von Medas zu neuen Tarifverträgen mit der IV. Aus Sicht des Bundesrates sind jedoch auch Massnahmen mit Blick auf eine bessere Akzeptanz der Gutachten und auf eine bessere Gutachtensqualität notwendig. Dementsprechend sind auf den 1. April 2011 bereits Verordnungsänderungen in Kraft getreten, welche diese Zielsetzung unterstützen. Das BSV und die IV-Stellen sind zurzeit daran, eine IT-Vergabeplattform für Medas-Gutachten zu entwickeln, welche die Aufträge nach dem Zufallsprinzip zuteilt und mit einer Qualitätskontrolle verknüpft ist.</p><p>Zudem ist zu erwähnen, dass auch die Gutachterinnen und Gutachter ein Einkommen erzielen wollen und nicht freiwillig arbeiten. Somit wäre eine Liste mit anerkannten Gutachterinnen und Gutachtern, wie in der Interpellation vorgeschlagen, keine Garantie für mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Vergleich zu dem, was die Medas heute schon gewährleisten. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als notwendig, Listen von Gutachterinnen und Gutachtern zu führen, die von der jeweiligen Vertretung der Versicherer und der Versicherten anerkannt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bereich der Sozialversicherungen nimmt der Versicherungsträger von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen der an ihn gerichteten Begehren vor (Art. 43 ATSG). Er kann ein Gutachten bei einer oder einem unabhängigen Sachverständigen einholen (Art. 44 ATSG). Im Rahmen der Invalidenversicherung werden regelmässig medizinische Abklärungsstellen (Medas) mit der Erstellung dieser Gutachten betraut und beauftragt, die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen medizinischen Untersuchungen durchzuführen (Art. 72bis IVV). Diese Abklärungsstellen werden durch Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) errichtet.</p><p>Für jedes der von den IV-Stellen an die Medas übertragenen Abklärungsmandate wird die Abklärungsstelle mit einer Pauschale von 9000 Franken entschädigt. Gemäss den Statistiken des BSV beläuft sich der in den vergangenen fünf Jahren erzielte Gesamtumsatz der gut zwanzig Medas auf 35 bis 40 Millionen Franken.</p><p>Zu diesem Umsatz kommen die Einnahmen hinzu, die mit den Gutachten für die anderen Sozial- und Privatversicherer erzielt wurden. Den Medas kommt - trotz ihrer engen Bindung zum BSV - vor Gericht die Vermutung der Unparteilichkeit und dadurch eine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. z. B. BGE 125 V 351).</p><p>Die juristische Form für die Medas ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann sich dabei auch um gewinnorientierte Handelsgesellschaften handeln. Zahlreiche Medas sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In den Kantonen Waadt, Genf und Aargau gibt es sogar Medas in Form von Aktiengesellschaften.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Wenn die medizinische Abklärung gewinnorientierten Handelsgesellschaften übertragen wird, deren "Produkt" das Gutachten ist, besteht dann nicht die Gefahr, dass die Gesellschaften primär ihre Kunden, mit anderen Worten die Versicherer, zufriedenstellen wollen? Und dies umso mehr, als das Vertragsverhältnis mit dem BSV von diesem jederzeit und einseitig gekündigt werden kann?</p><p>- Da die Medas jede beliebige juristische Form annehmen können, insbesondere jene der Aktiengesellschaft, gibt es keine Kontrolle darüber, wer letztendlich von der Tätigkeit des Unternehmens profitiert. Sofern es sich beim Kapital um Inhaberaktien handelt, ist es unmöglich zurückzuverfolgen, wer sich hinter der Abklärungsstelle verbirgt. Besteht damit nicht das Risiko, dass Privatversicherer den Markt der Gutachten im Bereich der Sozialversicherungen unterwandern?</p><p>- Wäre es nicht an der Zeit, Listen von Gutachterinnen und Gutachtern zu führen, die von der jeweiligen Vertretung der Versicherer und der Versicherten anerkannt sind?</p>
- Gutachten im Bereich der Sozialversicherungen. Mangelnde Transparenz
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